Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. für den Beiträge für da» Börsenblatt sind an die Redaction, — Jnse. rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. ^ 71. Leipzig, Mittwoch am 4. Juni. 1856. Amtlicher Theil. Berliner Verleger-Verein. Die Unterzeichneten Mitglieder des hiesigen Berleger-Vereins treten Anfangs Zuni c. zur Berathung und Feststellung der ge meinschaftlichen Auslieferungsliste zusammen. Es wird dies denjenigen Handlungen in Erinnerung gebracht, welche ihre Firmen in dieser Liste aufgeführt zu sehen wünschen, — namentlich also denjenigen, welche ihren Verpflichtungen gegen Mit glieder dieses Vereins bisher noch nicht vollständig nachgekommen sind. Berlin, den 22. Mai 1856. AdolfckEomp. Besser's Verlag. Besser'sche Sort.-Buchh. Dümmler's Buchh. Enslin, T. E. F. Ernst ck Korn. Förstner, A. Gaertner,R. Geb auer'sche Buchh. Grieben, Th. Guttentag, I. Hasselberg'sche Verlagsh. Hayn, A. W. Hempel, G. Hermes, W. Heymann, Earl. Hirsch w ald, A. Hofmann ck Eomp. Janke, O. Jon as' Verlagsbuchh. Klemann, Carl I. Leo 's Verlagsbuchh. Lüderitz, C. G. Müller, G W. F. NauckckEomp. Nicolai'sche Buchh. Rauh, L. Reimer, D. Reimer, G. Schlawitz, G. Scherk, Gebr. Veit »Comp. Vereinsbuchhandlung. Verlagsanstalt, allg.deutsche. Wieg andt ck Grieben- Winckclmann ck Söhne. ! den können, und zwar, wenn die Concesston nicht widerruflicher Weise gegeben wurde, welchen Falls sie zu jeder Zeit zurückgenommen wer- ! den kann, unter den im Bundesbeschlusse vom 6. Juli 1854 ent haltenen Voraussetzungen. . / (Au §. 4des Bundes beschlusses.) Art. 2. Druckschriften, welche den Vorschriften des §. 4 des Bundes- beschluffes nicht entsprechen, dürfen weder verkauft noch sonst ver breitet werden. (Zu §. 15 des Bundesbeschlusses.) Art. 3. Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 1 bis 14 des Bun- desbeschluffes und den dazu gehörigen Vollzugsvorschriften, cinge- schlossen wissentlich falsche Angaben bei Erfüllung der Vorschriften in §§. 4 und 7 des Bundesbeschlusses, sind als Polizeivergehen mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder verhältnißmäßiger Geldstrafe, neben Eonfiscation der betreffenden Druckschrift, zu bestrafen. Ein Tag Gefängniß wird einem Gulden 45 kr. Geldstrafe gleich geachtet. Art. 4. Die gedachten Polizeivergehen sind, soweit nicht etwas Anderes besonders verordnet ist, nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestim mungen des Strafgesetzbuchs zu beurtheilen. Sie sollen unter einander sämmtlich als gleichartige Vergehen betrachtet werden (Art. 46 und 47 des Strafgesetzbuchs). Statt der in den Artikeln 71, 73 und 74 des Strafgesetzbuchs festgesetzten Verjährungszeitcn soll bei ihnen überall ein einjähriger ! Verjährungszeitraum gelten. Herzog!. Sachscn-Meiningische Verordnung zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854, die Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend. Behufs der Vollziehung des durch Unsere Verordnung vom September 1854 bekannt gemachten, von der deutschen Bundes versammlung am 6. Juli 1854 gefaßten Beschlusses, Bestimmun gen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend, verord nen Wir, mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt. (Zutz. 2 desBundesbcschlusses.) (Au §§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses.) Art. 5. Die nach §. 16 des Bundesbeschlusses mit Strafe zu bedrohen den Mißbräuche der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Ver leitung zu verbotenen Handlungen, ingleichen die nach §. 17 mit Strafe zu bedrohenden Angriffe, sind nach Maßgabe der darüber be reits in dem Strafgesetzbuch enthaltenen Vorschriften, und sofern dergleichen Vorschriften ermangeln, als Criminalvergehen mit Ge fängniß zu bestrafen. (Zu §.18 des Bundesbesch lusses.) Art 6. Art. 1. Eine Einziehung der im §. 2 des Bundesbeschlusses gedachten Gewerbsconcessionen auf administrativem Wege soll nur durch das Herzog«. Staatsministerium, Abtheilung des Innern, verfügt wer- Dreiundzwanzigster Jahrgang. Sofern die durch eine Druckschrift begangene strafbare Hand lung gegen die Staatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen eines andern deutschen Bundesstaats gerichtet ist, soll die für gewisse Fälle im Art. 4 und Schlußsatz des Act. 99 des Straf- 140