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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1856
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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auch in Bezug auf die gegenwärtig zunächst vorliegende, mit jenem in unzertrennbarem Zusammenhang stehende Frage der Sicherung der telegraphischen Zeitungsdepeschen gegen den Nachdruck, vonnö- then darzuthun, daß derSatz: ohneNachdcuck könne ein Blatt nicht enstiren, auf eine völlig aus der Luft gegriffene Aufstellung hinaus läuft, welche allein darin ihre Erklärung findet, daß man den ge genwärtigen Zustand unseresZeitungswesens als feststehende, unab änderliche Norm ansieht, und über den Rechtsbegriff des Nachdrucks selbst sich nicht im klaren ist. Daß factisch gegenwärtig kein Organ der Tagespresse, ohne aus andern Blättern zu entlehnen, bestehen kann, beruht außer Zweifel; niemandem kann es beikvmmen, den Beweis des Gegen teils anzutccten. Gleichwohl ist es mehr als gewagt, daraus Schlüsse für alle Folge zu ziehen, und aus dem Umstand, daß ge gen wärtig kein Blatt ohne Nachdruck zu bestehen vermag, den, Satz zu construiren, daß dies ein-für alle mal nicht möglich sei. Der dermalige Zustand ist eben kein geordneter, kein normaler, kein gesetzlich begründeter; er ist eineAbnormität der grastesten Art. Die factisch vorhandene Schutzlosigkeit der Tagespresse gegen Freibeu tereien aller Art unterbindet auch den besseren Organen derselben die Kraft der Entwickelung; sie beraubt ste des Muths, Gediegenes ! zu schaffen und hiefür namhafte Einsätze zu wagen. Weiß man es ; ja doch vorher, daß die materiell nutzbringenden Früchte aller An- ! strengungen vorwiegend denen zu gute kommen, welche auf fremdem , Felde zu ernten gewohnt sind. Die Noth und das Bedürfniß der Selbsterhaltung zwingt daher auch den redlichen Arbeiter zu Mitteln zu greifen, welche er grundsätzlich verabscheut; man befindet sich in ^ einem fortwährenden Kriegszustand, dessen bloßes Vorhandensein schon, weil er ja selbst das Gcgentheil vsn Recht und Ordnung ist, folgert werden können? Diese Logik ist seltsam! Nicht minder gefährlich ist die Unklarheit über den Rechtsbegriff des Nachdrucks. Von dem juristischen Kriterium des Nachdrucks, von der Unbefugt heit der Vervielfältigung kann freilich eigentlich überhaupt erst dieRede sein, wenn das Recht des literarischen Eigen thums bereits gesetzlich zur Anerkennung gelangt ist; erst dann tritt der Unterschied zwischen berechtigter und unberechtigter Verviel fältigung auch äußerlich hervor; bis dahin hat er nur eine sittliche, keine praktische Bedeutung. Wenn man daher gegenwärtig, wo das journalistische Eigenthum eine ausdrückliche gesetzliche Anerken nung noch nicht erlangt hat, bei Zeitungen zwischen befugter und unbefugter Vervielfältigung nicht unterscheidet, so ist dies durch die Lage der Sache gewissermaßen gerechtfertigt. Aber man wird sich zu hüten haben, an dieser Auffassung festzuhalten, sobald das Ge setz dem journalistischen Eigenthum sein Recht angedeihen läßt. Und in diesem Punkt ist es, wo man irrt, wenn man die Statthaftig keit des Zeitungsnachdrucks und seiner thatsachlichen Nothwendigkeit hcrleiten will. Hält man nämlich an dem Erforderniß der Unbefugtheit der Bedingung, der Rechtswidrigkeit des Nachdrucks fest, so ergibt sich sofort, unter welchen Voraussetzungen, nachdem das journalistische Eigenthum gesetzliche Anerkennung gefunden, eine Entlehnung des Originalinhalts anderer Blätter nichtsdestoweniger statthaft bleibt. Es wird hierzu lediglich eines Abkommens der betreffenden Redak tionen bedürfen, vermittelst dessen ste sich die gegenseitige Benutzung ihrer Originalartikel gestatten, um gegen die Rechtsnachtheile un befugter Vervielfältigung gesichert zu sein. Das eigene Interesse schon wird darauf hinleiten, daß zu derartigen Vereinbarungen nur solche Blätter gezogen werden, deren Inhalt eine Gege nseitig- keit der Benutzbarkeit gewährleistet, d. h. welche selbst so viel des Originalen enthalten, daß gelegentlich auch aus ihnen wieder entlehnt werden kann*). In diesem Fall aber kann ein- für allemal nicht von Nachdruck, sondern nur von erlaubter Vervielfältigung die Rede sein, und in diesem Sinn allein findet der Satz, daß kein Blatt ohne Nachdruck bestehen könne, eine ebenso zulässige als un verfängliche Anwendung. Damit dürften die Besorgnisse, ob der Gedanke des journalisti schen Eigenthumsrechts praktisch überhaupt durchführbar ist, in der > Hauptsache ihre Erledigung finden. UnserS Bedünkens wäre es höchlich zu beklagen, wenn man die jetzt sich darbietende Gelegenheit, diese Frage auf dem Wege der Gesetzgebung ihrer Lösung entgegen zuführen, unbeachtet vorübergehen ließe. Einer Betrachtnahme der selben wird man sich, auch wenn man sich an das Petitum der Frank furter Eingabe streng zu halten gesonnen wäre, ohnehin nicht ent ziehen können; dazu steht beides in zu innigem Zusammenhänge. Gelangt man aber hierbei zu der Ueberzeugung, daß die Tagespresse ganz in dem gleichen Grad und aus denselben Motiven Anspruch auf Rechtsschutz gegen unbefugte Vervielfältigung hat, wie jedes andere literarische Erzeugniß, dann ist auch nicht abzusehen, weshalb dieser Grundsatz nicht in seiner Allgemeinheit gesetzliche Anerkennung finden soll, während man gleichwohl gewiß ist, demselben in einem einzelnen Falle diese Geltung beizulegen. Uns ist es geradezu unfaß bar, wie man cs anfangen will, die telegraphischen Zeitungsdepeschen und jene doch nur in ihrer Eigenschaft als Erzeugnisse der Tages presse, mithin unter wenigstens stillschweigender Anerkennung des allgemeinen Grundsatzes des journalistischen EigenthumsrechtS gegen den Nachdruck sicher zu stellen, ohne zugleich dieselbe Vergünstigung den übrigen Originalproducten der Journalistik zu Theil werden zu lassen. Erhebt man den Grundsatz des literarischen Eigenthums rechts für telegraphische Zeitungsdepeschen zum Gesetz, so versteht sich unsers Erachtens ein Gleiches für alle andern Originalzeitungs- artikel von selbst. Dem Umstand, daß die materielle Beeinträchtigung des Zei tungsnachdrucks vorzugsweise bei den telegraphischen Depeschen schwer empfunden wird, ja in ihrer ganzen Bedeutung eigentlich erst seit dem Jnslebcntreten des telegraphischen Verkehrs sich geltend ge macht hat, weil die Erwerbung dieser Gattung von Nachrichten den verhaltnißmaßig kostspieligsten Theil des Regieaufwandes eines Zei- kungsunternehmens ausmacht, wird von dem vorstehend entwickelten Gesichtspunkt immerhin eine nur untergeordnete Bedeutung beige legt werden können. Den Unterzeichnern mochte es ihrem indivi duellen Standpunkte nach genügen, ihr Petitum auf den Schutz derjenigen Kategorie von Zeitungsnachrichten zu beschränken, bei welcher die Mängel des gegenwärtigen Rechtszustandes in ihrer Blöße am augenfälligsten und unmittelbarsten hcrvortreten; wir wollen darum nicht mit ihnen rechten. Die Gesetzgebung hat sich unläugbar eine andere, höhere Aufgabe zu stellen; ste hat, wo es die Abstellung eines schamlosen Mißbrauchs gilt, vor Allem die recht liche Seite der Frage in's Auge zu fassen, und hiervon ausgehend, ist sie ebenso berechtigt als verpflichtet, für die Regulirung der Ange legenheit sich umfassendere, tiefgreifendere Gesichtspunkte vorzuzeich nen, als ihr in der Beschränktheit jener zunächst nur subjektiven Motive gegeben sind. (Allg. Ztg.) ') Ueber die Idee solcher Cartellverbindungen haben wir uns in der „Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung zunächst für das Kö nigreich Sachsen" des nähern ausgesprochen. Vergl. daselbst Neue Folge 14. Band 1. Heft (1855) den Artikel: „Zur Frage über die Anwendbar keit des gesetzlichen Schutzrechts gegen Nachdruck auf Erzeugnisse der Tagespresse."
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