Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560616
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185606162
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560616
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-06
- Tag1856-06-16
- Monat1856-06
- Jahr1856
-
1093
-
1094
-
1095
-
1096
-
1097
-
1098
-
1099
-
1100
-
1101
-
1102
-
1103
-
1104
-
1105
-
1106
-
1107
-
1108
-
1109
-
1110
-
1111
-
1112
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gleichgültig und in keiner Weise für das Gesammtresultat maßgebend erscheint. So will uns aus der tabellarischen Zusammenstellung derDruck- schriften nach demFormate irgend ein positiver Nutzen in keiner Weise cinleuchten und müssen wir die hierauf verwandte Mühe in der That für durchaus nutz- und zwecklos halten; zu wissen, ob mehr in Folio oderQuartgcdrucktwird,kannstchec nicht beitragen, um Schlüsse auf die Bildungsstufe eines Volkes zu ziehen oder zu erleichtern. Wünschcnswerthcr und zweckentsprechender möchten wir dage gen erachten, Angaben über die Bogenzahl der in jedem Fache erschienenen Schriften zu erhalten, vielleicht nachAbstufungen unter 10, von 10—20 Bogen u. s. w.; auch die Angaben über neue Auslagen dürften besser jedem einzelnen Fache beige- sügt sein. Die Summen der einzelnen Zeitungs-Nummern könnten eben falls wohl ganz in Wegfall kommen, da sich diese aus den Angaben über ein- oder mehrmaliges Erscheinen in den beigefügten Tabellen über die periodische Literatur ganz von selbst ergeben; statt dessen würden wir bei der periodischen Literatur, und nur hier, eine Angabe des Formates allerdings nicht für ganz unwichtig und zwecklos halten. Die zu den einzelnen Werken gehörenden Kupfertafeln, Litho graphien und Karten dürften wohl ebenfalls Berücksichtigung und specielle Angaben verdienen, ferner alle zu Einem Werke ge hörenden Hefte oder Bande, soweit solche im Laufe eines Jahres erscheinen, nur 1 Mal zu zählen sein, denn das Zählen jedes ein zelnen Heftes oder Bandes als selb ststandig e Druckschrift ver größert nur die Ziffer und verleitet zu unzutreffenden Folgerungen. Wenn es auch hie und da erwünscht sein könnte, wo mehrere Fächer in eine Rubrik zusammengefaßt sind, einzelne derselben für sich selbstständig aufgeführt zu sehen, so kann das vom Herausgeber dabei aufgestellte System im Allgemeinen wohl genügen; nur eine Rubrik wünschten wir noch eingeschaltet und zwar Flugschriften (speciell politische), da diese ganz besonders bei der Frage über die allgemeine Bildungsstufe eines Volkes einen gewichtigen Factor bilden. Dem zu erwartenden HI. Bericht, über das Jahr 1855, sehen wir mit der Erwartung entgegen, daß derselbe eine abermalige be deutende Steigerung der Druckerzeugnisse gegen das vorhergehende Jahr Nachweisen wird; gern werden wir dessen Erscheinen hier wie der registriren. Herrn ». Wurzbach aber möge die ungetheilte Anerkennung sei nes Strebens nach möglichster Vollkommenheit die mühsame Arbeit in Etwas zu erleichtern geeignet sein! Leipzig. G. W. Miscellen. Aus Stuttgart, 30. Mai meldet die Allg. Ztg: Vor eini gen Tagen gelangte an den ständischen Ausschuß mit Note des Ju stizministers Frhrn. v. Wächter der schon bei Erlassung der jüngsten Preßverordnung vom 7. Januar d. I. in Aussicht gestellte Gesetzes- cntwurf, „betreffend die Vollziehung der Vorschriften des Bundcs- bcschluffes vom 6. Juli 1854 über die Untersuchung und Bestrafung von Preßvergehen und die Unterdrückung von Druckschriften gesetz widrigen Inhalts." Der Gesetzentwurf umfaßt 43 Artikel und zer fällt in 3 Capitel. Das erste (Act. 1 bis 9) gibt nur allgemeine Bestimmungen, und enthält darin eine Milderung des bisherigen Rechts, daß der Versuch straflos bleibt und die Bestrafung erst mit der Vollendung des Vergehens Antritt, das vollbracht anzusehcn ist, ^ sobald das betreffende Preßerzeugniß ausgegeben, ausgestellt oder sonst auf eine Weise veröffentlicht oder verbreitet ist. Der Straf- ! rahmen für Preßvergehen, für welche unter gewissen Voraussetzun gen Verleger, Drucker, Redacteure, Verfasser oder Einsender verant wortlich gemacht werden können, bewegt sich innerhalb einer Geld buße von 10 bis 1000 Gulden und Gefängniß bis zu einem Jahr. Den Redacteur macht auch die Nachweisung des Verfassers oder Einsenders nicht straffrei. Die Benennung des Verfassers oder Ein senders hat, wenn sie dem Verleger zu statten kommen soll, bei sei ner ersten gerichtlichen Vernehmung zu geschehen. Das zweite Ca- pitel (Art. 10 bis 25) handelt von den einzelnen Preßvergehen und deren Bestrafung. Angriffe auf Verfassung, Einrichtungen oder Unordnungen eines andern Bundesstaats werden nur auf Klage der Regierung dieses Bundesstaats oder eines im Inlands beglaubigten diplomatischen Vertreters derselben bestraft. Hingegen werden An griffe auf das Dasein, die Integrität oder die Verfassung des deut schen Bundes, oder des eigenen Landes ex ollieio bestraft. Die Namen der Geschwornen dürfen ohne amtlichen Beruf nicht aus anderem Anlaß oder anderer Verbindung, als bei einer Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts benannt, und die Anklageschrift oder andere Schriftstücke einer Strafsache, bei welcher die Hauptver handlung mündlich vor dem erkennenden Gericht stattzusinden hat, vor Ende dieser Verhandlung veröffentlicht werden. Berichte über geheime Verhandlungen von Behörden oder den Ständen dürfen gleichfalls nicht veröffentlicht werden. Oeffentliche Diener, welche Thatsachen oder Actenstücke, die in amtlicher Eigenschaft zu ihrer Kenntniß gekommen sind, veröffentlichen, können auch noch des Dien stes entlassen werden. Bei Verlegern, Druckern rc. kann in Wie derholungsfällen, bevor seit rechtskräftig gewordenem früheren Er kenntnis zwei Jahre verflossen sind, neben der gesetzlichen Strafe auch aus Verlust der Gewerbeberechtigung, bei Redacteuren auf zeit liche (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) oder bleibende Un- fähiqkeitserklärung erkannt werden. Das dritte Capitel, das vom Verfahren bei Preßvergehen handelt, zerfällt in zwei Abschnitte, und zwar gibt der erste (Art. 26 bis 39) die Bestimmungen von der Be schlagnahme und Unterdrückung von Druckschriften gesetzwidrigen Inhalts. Die vorläufigen Beschlagnahmen stehen den Polizeibe hörden, und zwar in Oberamtsstädten dem Oberamtmann, in andern Gemeinden dem Ortsvorsteher zu. Ob die Beschlagnahme festzu halten ist, darüber hat die Kreisregierung, und zwar längstens bin nen acht Tagen, zu entscheiden. Bei Festhaltung der Beschlagnahme hat sie die Entscheidung des Criminalsenats des Kreisgerichtshofs über Unterdrückung der Schrift zu veranlassen. Es sind bei Be schlüssen der Unterdrückung die Stellen der betreffenden Druckschrift und die gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, sonst aber keine Ent scheidungsgründe zu geben. Bei Beschlagnahme von Aeitungsblät- tern sind auf Verlangen der Redaction die einzelnen Artikel zu be zeichnen, deren Veröffentlichung vorerst nicht statthaft ist. Gegen die Beschlüsse der Kreisgerichte findet ein Recurs an das Obertribu nal statt. Der zweite Abschnitt (Art. 40 bis 43) handelt vom Straf verfahren der Gerichte. Die Preßprocessc werden, sofern nicht schwe rere Vergehen damit zusammenfallen, den Schwurgerichten entzogen und sind ausschließlich von den Kreisgerichten abzuurtheilen. Nur bei Privatinjurien, die nur auf Anrufen des Betheiligten bestraft werden, urtheilt das Bezirksgericht ab, allein die bisherige öffentliche Schlußverhandlung fällt weg. Das Gesetz tritt mir dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Senat von Lübeck hat im Einverständniß mit der Bürger schaft unterm 4. Juni ein Gesetz zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse publicirt, dessen Grundlage die allgemeinen Bundesbe stimmungen vom 6. Juli 1854 bilden. Wir werden es demnächst vollständig mittheilen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht