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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1856
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- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Th eil. Ucber das Eigenthumsrecht der Tagespresse. Nachdem diese Frage aus ihrem bisherigen Gebiete der Theorie nun in die legislatorische Praxis überzugehcn im Begriffe ist, halten wir bei der bisjetzt darüber gepflogenen beinahe ausschließlichen Erörterung es um so mehr für angemessen, in Erinnerung zu brin gen, wie einer unserer angesehensten Lehrer vom literarischen Eigen thumsrechte, Julius Jolly, in seiner „Lehre vom Nachdruck" über das journalistische Schutzrecht sich äußert: In einer andern Beziehung bleiben vom Begriff eines litera rischen Erzeugnisses ausgeschlossen diejenigen geistigen Produktionen, bei welchen nur dem Inhalte, nicht aber der bestimmten gewählten Form der Mittheilung Werth beizulegen ist und beigelegt wird. Wenn also z. B. Jemand einen Geoanken, eine Idee, eine Ent deckung, eine Erfindung, welche gesprächsweise ihm mitgetheilt wur den, sogar in denselben Worten, in welchen an ihn die Mittheilung geschehen war, drucken und verbreiten ließe, so würde er damit viel leicht einen literarischen Diebstahl, nicht aber einen rechtlich zu ahn denden Nachdruck begehen, da das von ihm äußerlich sixirte und ver vielfältigte GeisteSproduct nicht zu denjenigen gehört, deren Ver vielfältigung das Gesetz als Nachdruck verbietet. Die hier willkühr- lich gemachte Voraussetzung einer blos mündlich geschehenen Mil theilung ist übrigens nicht einmal nothwendig, denn nicht wegen des Mangels einer äußerlichen Fixirung des Mitgetheilken, sondern wegen der Formlosigkeit der Aeußerung ist derselben der Charakter eines literarischen Erzeugnisses abzusprechen, und es muß deshalb dieselbe Entscheidung auch dann Platz greifen, wenn einzelne Ge danken nicht blos mündlich geäußert, sondern in kurzen Notizen niedergeschrieben waren, aber so, daß der Inhalt als das allein Be- achtenswerthc, die gewählte Form als etwas völlig Gleichgiltiges er scheint. Wenn also z. B. eine einfache thatsächliche Mitthcilung eines Aeitungscorrespondenten auch in andern Zeitungen sogar wört lich mitgetheilt wird, so wird dadurch kein verbotener Nachdruck be gangen, sollte auch die erste Erlangung jener Mittheilung mit ver- hältnißmäßig bedeutenden Kosten verbunden gewesen, und sollte auch bei dem Wiederabdruck die Quelle, aus welcher,die Nachricht entlehnt wurde, nicht angeführt sein. Letzteres ist ein Verstoß gegen die Cour toiste, welche Zeitungsredactionen unter einander zu beobachten pfle gen, ein rechtlich verbotener Nachdruck liegt aber nicht vor, da die einfache Mittheilung, daß dieses oder jenes einzelne Factum geschehen sei, nicht als literarisches Erzeugniß gelten kann. Aus diesem Grunde ist das Verbot des Nachdrucks selbst dann unanwendbar, wenn die ausgeschriebene Notiz noch bei dem Verfasser selbst oder bei der Zei tungsredaction, an welche sie eingesendet war, und vor ihrer Publi kation durch die letztere von einem Dritten abgeschrieben oder im ur sprünglichen Manuskript entwendet und dann in einer andern Zei tung veröffentlicht wurde. Im letztem Falle ist ein Diebstahl des Manuscripls, in keinem von beiden aber ein rechtlich verbotener Nachdruck begründet, da es an einem dazu geeigneten Gegenstände fehlt. Ebenso und wegen des gleichen Grundes macht sich auch ein Zeitungscorrespondent des Delictes des Nachdrucks oder vielmehr der intellektuellen Urheberschaft dazu dadurch nicht schuldig, daß er eine und dieselbe Notiz über einfache thatsächliche Ereignisse an ver schiedene Zeitungen einscnoet, während darin allerdings eine Ver letzung seiner speciell übernommenen Vertragsverbindlichkeiten mög licher Weise enthalten sein kann- Sobald aber die Grenzen einer rein khatsächlichen Mittheilung überschritten werden, und der Aufsatz den Charakter einer gut oder schlecht ausgeführten Erzählung an nimmt oder eigene Ansichten und Urtheile des Verfassers entwickelt werden, fällt ein solcher Aufsatz unter den Begriff eines literarischen Erzeugnisses und ist als solches nach dem strengen Wortlaut der Bundesbeschlüsse gegen den Nachdruck geschützt; doch wird die durch allgemeine Gewohnheit begründete Modifikation anzuerkennen sein, daß einzelne Zeitungsartikel auch der letzteren Art, nicht aber eine ganze Zeitung, erlaubter Weise abgedruckt werden dürfen, wobei nur nach einer gleichfalls feststehenden Gewohnheit der Abdruckende die Quelle anzugeben verpflichtet ist, aus welcher er geschöpft hat. Dieses die gesetzliche Regel beschränkende Gewohnheitsrecht ist um so unbe denklicher anzuerkennen, als es mit dem Geiste des Gesetzes in vol lem Einklang steht. Verbietet doch das letztere, wie wir gesehen haben, den Nachdruck nur um deswillen, weil er eine Vermögens beeinträchtigung des Verlagsbercchtigten herbeiführen kann; dies ist nach der Beschaffenheit unseres Zeitungswesens in obigem Falle nicht zu fürchten, und das Nachdrucknerbot cessirt deshalb hier mit gutem Grunde. Die in Frage stehende Gewohnheit ist übrigens doch nur hinsichtlich der eigentlich s. g. Zeitungscorrespondenzen begrün det, d. h. kürzerer Berichte über wirklich geschehene Ereignisse oder nur auf Ven Moment berechneter Betrachtungen darüber, sodaß Poesien aller Art, mehr zusammenfassende historische Erörterungen, sei es auch aus der neuesten Zeit, oder gar in sich abgeschlossene Abhandlungen, wenn sie auch in Zeitungen oder Zeitschriften zuerst mitgetheilt wurden, ebenso wie bei einer andern Veröffentlichungs weise unbedingt gegen den Nachdruck zu schützen sind, so häufig hier auch die Gewissenlosigkeit, durch den Schein der ihrer Natur nach immer etwas schwankenden Gewohnheit einigermaßen gedeckt, fremde Rechte zu mißachten bereit sein mag *). Telegraphische Depeschen, wie sie in neuerer Zeit häufig in Zeitungen mitgetheilt zu werden pflegen, sind jüngsthin in der Allge meinen Zeitung als des Schutzes gegen Nachdruck vorzugsweise würdig empfohlen worden. Insoweit die Verfasser der betreffenden Ausführungen zugeben, daß die bestehende Gesetzgebung jenen Schutz nicht gewähre, stimme ich ihnen vollkommen bei, indem solche tele graphische Depeschen ihrer ganzen Beschaffenheit nach regelmäßig zu den literarischen Erzeugnissen nicht gerechnet werden können» man muß aber, wie ich glaube, noch weiter gehen und behaupten, daß nicht blos die Worte unserer Bundesbeschlüsse, sondern selbst das dem Nachdruckverbol zu Grunde liegende Princip jenem Schutze entgegenstehen. Das ausschließliche Verlagsrecht geht nämlich, wie später noch gezeigt werden wird, einzig und allein aus der Autor schaft hervor, kann also auch nur an solchen Geisteserzeugnissen sta- tuirt werden, bei denen ein wahrer Autor vorhanden ist. An den durch Telegraph berichteten Worten: „Paris ist ruhig" oder „5 U Rente —99^" kann aber kein vernünftiger Mensch eine Autor schaft und in Folge derselben Autorrechte beanspruchen; und da es in der natürlichen Beschaffenheit einer solchen einfachen thatsächlichen Mittheilung liegt, daß sie nicht füglich als Object einer ausschließ lichen Berechtigung aufgefaßt werden kann, so kann man das hier überhaupt unstatthafte Recht, eine weitere Mittheilung zu verbieten, auch nicht, abweichend von den sonst über Nachdruck geltenden Grundsätzen, statt in der Person des Autors in der des Zeitungs- eigenthümers entstehen lassen, der durch seinen Aufwand die Nach richt so schnell herbeigeschafft und ihr dadurch sogar in gewissem Sinne einen Geldwerth beigelegt hat. Wenn dieselbe telegraphische Depesche, die in einer Zeitung enthalten ist, auch in einer andern mitgetheilt wird, so kann und wird der Eigenthümer der ersten Zei tung darüber sich nicht beklagen, daß ein Anderer dieselbe Nachricht wie er, vielleicht fast gleichzeitig mit ihm mitgetheilt hat; er muß *) Vergl. Hey bemann, Gutachten rc. Rr. 1, 15, 21. 159*
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