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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1887
- Strukturtyp
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- Band
- 1887-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1887
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- Deutsch
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Buchhändler keine Bücher, Zeitschriften u. s. w. zu schicken, in welchen — wenn auch verhältnismäßig nur wenig — Abdruck, Nachbildung von Illustrationen oder Übersetzung amerikanischer Preßerzeugnisse gebracht wird, ohne daß diesseits besondere Autori sation für deren Verbreitung in Nordamerika erwirkt worden ist. Dergleichen wird von seiten der amerikanischen Verleger und Autoren streng verfolgt, und dem Gesetze nach sind die Jmporter hastbar, weil der im Anslande lebende Verleger nicht belangt werden kann. Für die ihnen erwachsenden Kosten u. s. w. müssen die Jmporter natürlich die betreffenden deutschen Verleger verantwortlich Hallen, weil dieselben ihnen statt nur solcher Artikel, welche in Amerika in keiner Weise beanstandet werden können, solche gesandt haben, die in der Union nicht verbreitet werden dürfen. Man scheint nicht allerorts genügend zu berücksichtigen, daß europäische Verleger, welche ihre Artikel auch nach Amerika ab setzen wollen, nicht nur die Verpflichtung haben, amerikanische Rechte zu respektieren, sondern sich auch darüber sicher stellen müssen, daß alles, was sie bringen, woher sie es auch beziehen mögen, außeramerikanisches Original ist. Wohl zu beachten ist, daß der käufliche Erwerb eines amerika nischen Galvanos nicht auch das Recht einschließt, Bücher oder Zeitschriften, in welchen dieses Bild abgedruckt ist. nach Amerika zu schicken, sofern dieses Recht nicht ausdrücklich erworben worden ist. Selbstverständlich müssen die amerikanischen Jmporter die Verwendung für Artikel einstellen, durch deren Vertrieb ihnen zum mindesten viele Ungelegenheiten mit den Verlegern, Advokaten u. s. w. bereitet worden sind, wofür sie keine Entschädigung erhalten. Das Auftreten der amerikanischenVerleger, Autoren, Künstler, Komponisten u. s. w. ist ganz analog demjenigen, mit welchem in den europäischen Ländern unberechtigte amerikanische Nachdrucke von Artikeln, die dort geschützt sind, verfolgt werden. Andererseits gestatten die europäischen Gesetze den Verkauf von europäischen Nachdrucken amerikanischer Werke in Europa, wie ebenso die amerikanischen Gesetze den Verkauf von amerikanischen Nachdrucken europäischer Werke in A merika erlauben, solange nicht ein inter nationaler Vertrag zum Schutze des litterarischen und künstlerischen Eigentums diese Verhältnisse ändert. New-Iork, 25. November 1887. E. Steiger L Co. S. Zickel. pp. Tbs Intarnational blsvvs tüompan/. 11. UsppninIIvr. B. Westermann L Co. Gustav E. Stechert. F. W. Christern. Die Rechtsgiltigkeits des Bücher-Leihvcrbots. sReplik auf die »Erwiderung« in Nr. 276.) Von Erich Müller. Die Ausführung in Nr. 268 des Börsenblattes über die recht liche Wirkung des Ausleihverbotes von Büchern hat die Herren vr. Oskar Welten und Gustav Schuhr zu einer Erwiderung ver anlaßt. Diese Erwiderung hat die Frage als Überschrift: »Ist das Leihverbot, als Vermerk auf Titelblatt und Umschlag eines Buches gedruckt, rechtsgiltig?« Gleich im ersten Satze wird dann be hauptet: »obige Frage wird mit Bezugnahme aus das den Welten- schen Büchern aufgedruckte Verbot von Herrn Erich Müller ver neint«. Es ist zunächst unrichtig, daß in Nr. 268 die allgemeine (also die »obige«) Frage mit Bezugnahme auf die Weltensche Klausel behandelt worden ist; vielmehr ist jede der beiden Fragen getrennt erörtert und beantwortet worden. Demgemäß heißt es Seite 5929 des Börsenblattes: » Im allgemeinen stehen also der Aufstellung eines solchen Leih- verbvts rechtliche Bedenken nicht entgegen. Um so mehr muß dagegen die Form, in welche Hr. Welten sein Verbot kleidet, als verfehlt erachtet werden « Die allgemeine Frage wird also bejaht, die besondere verneint. Außerdem heißt es noch einmal in dem die Resultate zusammen fassenden Schlußsätze: »Es ist an sich rechtlich statthaft, das Ausleihrecht au einem Buche einzuschränken « Deutlicher kann man doch wohl die Rechtsgiltigkeit des Leihverbvtes im allgemeinen nicht bejahen, wie dieses zweimal in den beiden citierten Sätzen geschehen ist. Trotzdem behaupten die Herren vr. Oskar Welten und Gustav Schuhr, in Nr. 268 sei die Frage: »Ist das Leihverbot auf dem Titelblatts eines Buches rechtsgiltig? « verneint worden. Eine andere Stelle der Erwiderung lautet: »Autor und Verleger, welchen ja Herr Erich Müller prinzipiell das Recht zugesteht, das Leihverbot zu erlassen« u s w. In Wirklichkeit wird im angegriffenen Artikel dem Autor das Recht, das Leihverbot zu erlassen, prinzipiell abgesprochen. Der betreffende Satz im Schlußpassus lautet wörtlich: »Der Verfasser kann die Benutzung seiner Bücher mit recht licher Wirkung nicht einschränken« Dieser Wortlaut schien beim Niederschreiben des Satzes jedes Miß verständnis auszuschließcn, und es stand nicht zu erwarten, daß jemand herauslesen könne, außer dem Verleger habe auch der Verfasser das Recht zum Erlaß des Leihverbots. Die Verfasser der Erwiderung beweisen, daß cs dennoch mit dem nötigen guten Willen möglich war. Die Herren vr. Oskar Welten und Gustav Schuhr halten mir vor, ich sei über ihr Vorgehen gegen die Leihbibliotheken nicht genügend informiert gewesen; ich hätte nicht gewußt, daß sie zweierlei Bücher drucken lassen. Darauf entgegne ich, daß mir dieses sehr wohl bekannt war, daß ich sogar weiß, daß die teueren Bücher mit dem Vermerk »Der Besitz dieses Exemplars berechtigt zum gewerbsmäßigen Verleihen desselben« gar keine Abnehmer finden, und daß man sich erzählt, die Herren ür. Oskar Welten und Gustav Schuhr hätten sich veranlaßt gesehen, diese letzteren Exem plare mit dem Titelblatte und dem Umschläge der billigeren zu ver sehen, um sie absetzen zu können. Ich gestehe sogar, daß ich Melkens »Früchte der Erkenntnis« in einem Exemplar mit dem Leihverbote aus einer Leihbibliothek entnommen und gelesen habe, und daß ich gerade durch die Unterhaltung mit dem Besitzer der Leihbibliothek angeregt wurde, die Weltensche Klausel vom juristischen Stand punkte aus auf ihre Rechtsgiltigkeit zu prüfen. So viel zur faktischen Berichtigung. Zur Widerlegung der in Nr. 268 gemachten rechtlichen Ausführungen wird in der Erwiderung nur ein ganz nebensächlicher Punkt, das formelle Bedenken wegen mangelnder Unterschrift, herausgegriffen. Um dieses Bedenken auszuräumen, wird aus geführt: »Nach dem Gesetze hat außer dem Verfasser oder Ver leger niemand das Recht am Titelblatte eine Änderung vorzu nehmen oder etwas von dort fortzulassen. Hieraus ergiebt sich mit unanfechtbarer Folgerichtigkeit, daß niemand anders als der Antor und der Verleger eine Klausel wie die von uns beliebte, dem Titel blatte aufdrncken darf.« Davon steht im Gesetze keine Silbe. Auch hat das Reichs gericht bisher weder diesen noch einen ähnlichen Grundsatz in einer solchen allgemeinen Fassung ausgesprochen. Zusätze, welche mit dem eigentlichen Titel nichts gemein haben, kann jeder beliebig dem Titelblatte aufdrncken oder aufkleben, z. B. »Rezensionsexem plar«, den Firmenstempel, »Prvbenummer« u. s. w. Die Weltensche Klausel ist selbstredend auch kein integrierender Teil des Titels. Oder wird Herr l>r. Oskar Welten, wenn er den vollen Titel eines seiner Bücher anführt, auch die ganze Klausel mitcitieren? Dann dürfte ein Verzeichnis von Herrn Weltens sämtlichen Werken mit jedesmaliger Wiederholung der Klausel einen drolligen Eindruck machen. Wenn aber die Klausel als Kaufbedingung mit dem eigent-
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