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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1887
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- 1887-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1887
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 6389 286, 12. Dezember 1887 lichen Titel nichts zu thun hat und wenn, wie täglich geschieht, auch Dritte dem Titelblattc etwas beifügen dürfen, so ist die »unan fechtbare Folgerichtigkeit, das; niemand anders als der Autor und der Verleger eine Klausel dem Titelblatte ausdrucken darf« eine These, für welche der Beweis fehlt. Der zum Vergleiche angeführte Vermerk: »Alle Rechte Vor behalten!«, welcher gewöhnlich keine Unterschrift hat, kann nicht zum Beweise dienen. Damit wahren Verfasser und Verleger nur die schon ohnehin durch das Gesetz geschützten Rechte. Dieser Vermerk enthält keine besondere Willenserklärung, durch welche ein neues Recht begründet oder ein vorhandenes Recht veräußert wird; er besagt nur: es wird auf kein gesetzlich geschütztes Recht Verzicht geleistet, und er ist daher weniger eine Willenserklärung, als eine Warnung für Zuwiderhandlungslustige. Die Warnungs tafeln »Hier liegen Fußangeln!« haben bekanntlich auch keine Unterschrift. Die Weltenfche Klausel ist dagegen eine Willenserklärung, durch welche ein neues Recht geschaffen werden soll: der Anspruch auf hundert Mark Konventionalstrafe Jedes Recht hat aber als erste Voraussetzung einen Träger des Rechts, ein Wesen, an welches es geknüpft ist, notwendig. Dieses Rechtssubjekt fehlt der Welten- schen Klausel, da nicht gesagt wird, an wen die Strafe gezahlt werden soll, und nicht durch Unterschrift ersichtlich gemacht ist, wer den Anspruch erhebt. Ebensowenig zutreffend ist der Hinweis ans den ohne Unter schrift rechtsgiltigen Vermerk: »Ausgeschnittene und beschmutzte Exemplare werden nicht zurückgenommen«. (Nebenbei gesagt, ge hört dieser Vermerk auch zu den Zusätzen, welche Sortimenter bis weilen dem Umschläge oder Titelblatte beizufügen pflegen!). Der selbe hat rechtlich die Eigenschaft einer Bedingung des Ausleih vertrags »zur Ansicht«. Abgesehen davon, daß auch hier eine Unterschrift korrekt wäre, ist sie entbehrlich, weil der Ausleiher, also die Vertragspartei, die Bedingung macht. Verfasser und Ver leger sind aber dem Ankäufer eines Buches gegenüber nicht Ver tragspartei, wie in Nr. 268 ausführlich nachgewiese» ist Ihre Willenserklärungen bedürfen also der Unterschrift. Ferner sagen die Herren l)r. Oskar Welten und Gustav Schuhr, daß »jedermann, welcher eine solche Klausel wegstreicht, überklebt oder sonst unlesbar macht, sich einer Gesetzesüber tretung schuldig macht und hierdurch noch straffälliger wird, als derjenige, der bloß das Gebot Übertritt«. Da in Nr. 268 gesagt war, Verfasser und Verleger stehen den Betreffenden »voll ständig machtlos gegenüber«, so durfte man in einer Erwiderung erwarten, daß die gesetzliche Bestimmung angedentet worden wäre, durch deren Übertretung der Übelthäter straffällig wird Das ist leider nicht geschehen, und es bleibt deshalb unklar, ob die Herren Verfasser der Erwiderung an »Urkunden-Fälschung«, »Unter schlagung einer Klausel«, oder gar an den 8 360 Ziffer I I, den Universalparagraphen wegen »groben Unfugs« gedacht haben. Die in Nr. 268 gemachte Ausführung, daß die Weltenfche Klausel rechtlich bedeutungslos sei, soweit sie eine Konven tionalstrafe fordere, ist in der Erwiderung nicht angefochlen worden. Die Herren I),-. Oskar Welten und Gustav Schuhr scheinen also gegen die Richtigkeit der Beweisführung keine Ein wendung machen zu können. Sie sagen nur, das ohne Berech tigung ausgeliehene Exemplar »wird von rechts wegen kon fisziert.« Wer konfisziert denn? Die strafrechtliche Behörde, die Staatsanwaltschaft oder der civilrechtliche Exekutivbeamte, der Gerichtsvollzieher? Unseres Erachtens weder die eine noch die andere Behörde, da absolut keine gesetzliche Handhabe gegeben ist, welche zum Konfiszieren eines rechtmäßig erworbenen Buches berechtigt. So leicht geht es glücklicherweise noch nicht in unserem Rechtsstaate mit dem Konfiszieren! Wenn aber dem Leihverbot weder durch eine Strafzahlung noch durch Konfiskation Nachdruck verliehen werden kann, wenn das Verbot also Zuwiderhandelnden gegenüber nicht durch Zwangs mittel aufrecht erhalten werden kann, so ist das ganze Vorgehen des Berbietens ein Schlag ins Wasser, nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch bedeutungslos. Die Inhaber der Leihbibliotheken werden forrfahren, die Welteuschcn Bücher, wenn ihr Publikum sie verlangt, auszuleihen, und Verfasser und Verleger werden niemals auf Grund der vorliegenden Klausel ein rechtskräftiges Urteil erwirken, um gegen die Verleiher vorzugehen. So liegen die Sachen. Mögen die Herren Ur. Oskar Welten und Gustav Schuhr noch so sehr betonen, »beide Vermerke sind vollkommen rechtsverbindlich«, es wird sich im Deutschen Reiche kein Richter finden, der gleicher Ansicht ist. Entscheidung des Reichsgerichts. iR-chtspttchung d. D. R. !>x Bd. 1887. No. lg > Fortgesctzes Vergehen. Preßverjährung. StrGB. 8 73. Preßges. v. 7. Mai 1874 8 22. I. Die einzelnen successiven Akte, welche durch Verlag und Vertrieb einer Druckschrift beoingt sind, können ohne Rechtsirrtum als eine einzige Handlung an gesehen werden. II. In diesem Falle beginnt die Verjährung des Preß- delikts mit dem letzten Verbreitnngsakte. Urteil des IV. Strass, v. 30. Septbr. 1887. Der Angeklagte war als Verleger und Verbreiter eines den That- bestand des 8 >66 des SlrGB.*, enthaltenden Kalenders vernrleilt. Die Revision, welche unter anderem Verletzung des 8 22**) des Preß- gesetzes rügte, wurde verworfen. Aus den Gründen: Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist etwa im Septem ber 1885 die vom Angeklagten angeordnete Versendung der fertig gestellten Exemplare des Kalenders pro l 886 an die Buchhandlungen Posens und Oberschlesiens erfolgt. Sodann hat der Angekngte im Oktober 1885 noch weitere 640 Exemplare, welche mit den schon verausgabten wörtlich übereingcstimmt, drucken und erscheinen lassen und hat dieselben in den drei letzten Tagen im Oktober und den vier ersten Tagen des November 1885 an auswärtige Buchhand lungen abgeschickt. Außerdem sind auf seine ausdrückliche Anord nung einzelne Exemplare direkt aus der Verlagsstätte an Käufer abgelassen worden, und hat der letzte derartige Verkauf an einen Boten des Pastors Z. in der Zeit vom 28. März bis zum 20. April 1886 stattgefunden. Am 1. Mai 1886 ist die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten wegen des ihm zur Last gelegten Delikts vorgenommen worden. Auf Grund dieser Thatsachcn er achtet die Vorinstanz die Verjährung der Strafverfolgung für nicht eingetreten, indem sie davon ausgeht, daß in den verschiedenen Ver- breitnngshandlnngcn nur ein einziges einheitliches Thun des An geklagten zu finde» sei. Sic stellt nicht den Satz ans, daß der An geklagte durch eine neue selbständige Verbreitung des schon früher veröffentlichten Kalenders ein und dasselbe Delikt nicht nochmals habe begehen können, sondern führt unter thatsächlicher Würdigung der fcstgestelltcn Sachlage ans, es habe der Angeklagte sllwn vor der Herstellung des Kalenders pro 1886 den Entschluß gesagt ge habt, von diesem Jahrgang so viele Exunplare, als Absatz unter dem Publikum finden würden, herzustellen, erscheinen zu lassen und zu verbreiten. Alle einzelnen Akte der Verlags- und insbesondere der Berbreitnngsthätigkeit, von welchen jeder den vollen Thatbestand der Strafthat in sich enthalte, seien jenem Entschlüsse entsprungen, der somit die ganze sueeessive Thätigkeit des Angeklagten beherrscht habe, und von welchem die späteren Entschließungen-deren jeder der *) Gotteslästerung, öffentliche Beschimpfung von Kirchen und Religionsgesellschasten. '**) Verjährung der Strafversolgnng von Verbrechen und Vergehen, welche durch Verbreitung von Druckschrisren strafbaren Inhalts begangen sind, innerhalb sechs Monaten.
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