Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1887
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- 1887-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1887
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nachfolgenden Verbreitungsakte bedurft, nur Ausflüsse gewesen seien. Diese Ausführung läßt überall einen Rechtsirrtum nicht er kennen. Demgemäß bietet auch die auf sie gestützte Annahme, daß die gesamte Verbrcitungsthätigkeit als eine einzige selbständige, auf einem einheitlichen Entschlüsse beruhende Handlung im Sinne des tz 73 des StrGB. aufzufassen sei, zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Konnte also die Vorinstanz, ohne rechtlich zu irren, an nehmen, daß die einzelnen Verbreitungsakte ihre Selbständigkeit verloren und zu Teilen einer einheitlichen Verbreitungsthätigkeit herabgedrückt waren, so ist auch ihr Schluß, daß die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung dieser Thätigkeit erst mit dem Ab schluß derselben, also nicht bei der Beendigung jedes einzelnen Aktes, sondern mit vem letzten nachweisbaren Akte begonnen habe, von Rechtsirrtum frei (Entsch. in Strafsachen Bd. 10 S. 203). Zwar macht die Revision geltend, daß das Preßdelikt durch die Verbreitung des strafbaren Preßerzeugnisses vollendet werde, daß somit die dem Angeklagten zur Last gelegte That in dem Augenblicke, in welchem der Kalender in den Buchhandel gebracht, konsumiert worden sei, und daß es auf die späteren Verbreitungsakte hinsichtlich des Laufs der Verjährung der Strafverfolgung nicht ankommc. Allein der auf diese Sätze gestützte Angriff geht fehl. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, weshalb die späteren Verbreitungsakte ohne Bedeutung sein sollen und nicht vielmehr durch sie immer wieder neue mit der früheren in realer Konkurrenz stehende Preßdelikte vollendet würden, ruht er auf der Voraus setzung, daß die Absenkung der Exemplare an die Buchhändler ein selbständiger Akt der Verbreitung sei, da nur ein solcher die norm widrige Thätigkeit abschließen kann. Diese Voraussetzung setzt sich aber mit den vorinstanzlichen Feststellungen in Widerspruch und kann deshalb keine Beachtung finden. Hiermit fällt der Angriff, und bedarf es eines näheren Eingehens auf die weiteren Aus führungen der Revision nicht, durch welche mit Rücksicht auf ihre angeblichen Konsequenzen die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Annahme einer einheitlichen Thätigkeit des Angeklagten dargelhan werden soll Der Begründung entbehrt auch der weitere Angriff der Re vision, es könne der Verkauf eines Kalenders an U. (den Boten des Z.) dem Angeklagten gegenüber als ein Verbreitungsakt im Sinne des Preßgesetzes nicht gelten, weil er zeitlich getrennt von der Hauptvcrbreitung liege und weil nicht einmal festgestellt sei, daß U. den Kalender vom Angeklagten selbst gekauft und erhalten habe. Daß der Verkauf eines Exemplars und dessen Übergabe an den Käufer an sich einen Verbreitungsakt darstellt, scheint die Re vision nicht in Abrede zu stellen; sie will ihm diese Eigenschaft nur absprechen, weil er erst viel später, als die Versendung der Exem plare an die Buchhändler, in welcher sie den Hauptverbreitungsakt erblickt, erfolgt sei. Da jedoch die Verbreitungsthätigkeit sich in verschiedenen einzelnen Akten äußern kann und den späteren Einzel handlungen der Satz, daß das, was schon verbreitet, nicht nochmals verbreitet werden könne, nicht entgegengesetzt werden kann, weil jedes einzelne Exemplar als ein besonderes Verbreitungsobjekt gilt, so ist nicht abzusehen, weshalb durch den Ablauf einer gewissen Zeit dem Verkaufsgeschäst der Charakter als Verbreitungs Handlung ent zogen sein soll. Ob es aber als eine Einzelhandlung einer einheit lichen auch die Versendung der Exemplare an die Buchhändler um fassenden Verbreitungsthätigkeit anzusehen, ob also zur Zeit des Abschlusses desselben diejenigen Voraussetzungen noch gegeben waren, auf welche dieAnnahme eines einheitlichenHandelns gestützt worden, ist eine Frage lediglich thatsächlicher Natur. Es kann daher die be jahende Entscheidung der Vorinstanz im Wege der Revision mit Er folg nicht angefochten werden. Allerdings hat sodann die Vorinstanz nicht sestgestellt, daß der Angeklagte selbst dem U. das Buch verkauft und übergeben ; dagegen hat sie festgestellt, daß der Verkauf nicht nur dem Willen des Angeklagten entsprochen, sondern auch daß er nur auf Grund einer allgemein von ihm getroffenen Anordnung aus geführt worden. Es konnte daher die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum annehmen, daß derjenige, welcher das Verkaufsgeschäft geschloffen, nur als Werkzeug des Angeklagten anzusehen, und daß der An geklagte selbst, indem er den Verkauf gewollt, durch ihn für die Ver breitung des Kalenders gesorgt hat. Vermischtes. Internationaler Wettstreit in Brüssel. — Der »Deutsche Reichsanzeiger« widmet dem Brüsseler Unternehmen folgende an erkennende Worte: Über den Großen Internationalen Wettstreit sür Industrie, Wissen schaft und Kunst, Brüssel 1888, unter dem hohen Patronat Sr. Majestät des Königs der Belgier und dem Ehrenpräsidium Sr. Königlichen Hoheit des Grafen Philipp von Flandern wird uns geschrieben: Gerade das Brüsseler Unternehmen verdient vor allem eine aujmerksanie Würdigung. Schon der Name desselben deutet an, daß wir es mit einer neuen Institution zu thun haben; hier handelt es sich nicht um einen Jahrmarkt, um die althergebrachte Darstellung der Erzeugnisse der Völker der Erde, sondern um einen wirkliche», fruchtbringenden Wettstreit der Kunst. Jndustricen und Wissenschaften aller Kulturvölker. Tie eigen artige Basis und Organisation des Wettstreits hat denselben schon heute in seinen, Enderfolg gesichert, an 100000 gm. sind bereits vergeben, und unter anderen« beteiligt sich eben unsere deutsche Jndnstrie in her vorragender Weise, da der Wettstreit zu Brüssel derselben einen Ersah für ihre Verzichtleistung an der Pariser Weltausstellung bietet, und außerdem sich für Deutschland immer mehr die Notwendigkeit ausdrängt, sich das neutrale Belgien als Durchgangsland für seinen überseeischen Export zu sichern. Die Leichtigkeit, mit welcher die deutsche Über produktion nach Belgien einen Abfluß findet, und endlich die Unter stützung, welche unseren Interessenten durch die Anwesenheit deutscher Elemente in der Verwaltung des Wettstreits gesichert ist, bilden die entscheidenden Momente zur Beantwortung obiger Frage. Nur i» Brüssel wird der deutsche Gewerbeflciß eine gerechte Beurteilung und Anerkennung antreffen und an der Seile ebenbürtiger Konkurrenten den Ruf bewahren, den er sich errungen hat. Buchhändlerbanner. (12. Quittungsliste. Vgl. Bbl. Nr. 73, 77, 79, 83, 87, 93, 99, 111, 129, 151,165.)— Für das Buchhändlerbanner haben ferner gezeichnet: Transport ^ 4461. — Frau Sib. Büttner in Köln „ 20. — „ Else Westphal in Nossen „ 2. — „ H. Strauch in Leipzig „ 6. „ Thekla Siebeck in Freiburg . . . . „ 50. — Im ganzen ^ 4539. Leipzig, 8. Dezember 1887. E. A. Seemann. Personalnachrichtcn. Verleihung. — Dem Verlagsbuchhändler Herr» Kommissions- Rat Hugo Söder ström, Fa. Friedr. Weiß Nachfolger, m Grünberg wurde von Sr. Majestät dem König von Preußen der Titel cmcs Ge heimen Kvmmissionsrates verliehen. Gestorben: Am 7. Dezember in Berlin der Verlagsbnchhändler Herr Kommerzieu- rat Otto Janke. Der nach einem arbeitsvolle» und geschäftlich er- solgreichen Leben Heimgegangene übernahm im Jahre 1843 die Hor- vath'sche Buchhandlung in Potsdam, nach deren Verkauf an Ed. Döring, im Jahre 18S0, er nach Berlin übersiedelte, um dort unter seinem Namen eine Verlagsbuchhandlung zu eröffnen. Den Berufsgenossc» sind die großen Erfolge bekannt, welche sei» Untcrnehmen begleiteten und sein junges Geschäft alsbald den ersten Firmen ebenbürtig an- reihlen; weniger allgemein bekannt dürste die ruhelose Thätigkeit sein, welche der ebenso begabte wie gewissenhafte Mann dafür ein setzte Vor mehreren Jahren nötigte ihn leider schweres körperliches Leide», dem er jetzt erlegen, sich vom Geschäfte zurückzuziehen. Der Buchhandel bewahrt das Andenken des tüchtigen Fachgenoffen in ehrendem Gedächtnis.
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