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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.12.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-12-14
- Erscheinungsdatum
- 14.12.1887
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Geteiltes Verlagsrecht an musikalischen Kompositionen zwischen deutschem und französischem Verleger mit Bezug aus Elsaß- Lothringen als Vcrlagsgcbict. Das sogenannte geteilte Verlagsrecht, welches entsteht, wenn der Urheber sein Werk mehreren Verlegern und zwar einem jeden derselben für verschiedenen räumlich begrenzten Bezirk mit Aus schließungsbefugnis in Verlag gicbt, ist in H 3 des Reichsgesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. vom 11. Juni 1870 im Prinzipe anerkannt, so daß hiernach durch solche Teilung des Verlagsrechts nicht allein obligatorische Wirkungen zwischen Urheber und Verleger eintreten können, sondern auch der inlän dische Verleger Dritten und seinem Mitverleger gegenüber auf gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck Anspruch hat. Nur in einer, allerdings wichtigen Beziehung wurde dem geteilten Verlagsrecht die gesetzliche Anerkennung entzogen, insoweit nämlich, als die in einem Verlagsgebiet erschienene, dort rechtmäßig hergcstellte Aus gabe in dem andern Verlagsgebiet nicht als Nachdruck gelten soll, indem der Reichstag des Norddeutschen Bundes bei zweiter Lesung des obigen Gesetzes den darin aufgenommenen H 73 strich, Inhalts dessen die im Auslande erschienenen Ausgaben musikalischer Kompo sitionen (ausländischer Urheber) im Gebiete des Norddeutschen Bundes nicht verbreitet werden durften; wenn der Urheber auch einem Verleger, welcher innerhalb des Norddeutschen Bundes seine Handelsniederlassung besitzt, das Verlagsrecht eingeräumt hatte. Dagegen findet sich bereits in verschiedenen, aus der Zeit vor Erlaß des erwähnten Reichsgesetzcs datierenden Staatsver trägen, namentlich in dem Vertrage zwischen Preußen und Frankreich vom 2. August 1862 und zwischen Sachsen und Frankreich vom 26. Mai 1865 Art. VII die identische, übrigens allgemeinere Bestimmung, daß, wenn der Urheber eines Werkes der Litteratur, der Musik oder bildenden Kunst das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines der Vertragsstaaten mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem andern Lande nicht ver kauft werden dürfen, die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem andern Lande als unbe fugte Nachbildung angesehen werden sollen, und ungeachtet der Norddeutsche Reichstag bei Streichung jenes tz 73 des Urheberrechtsgesetzes zugleich die Resolution gefaßt hatte, daß die verbündeten Regierungen zu ersuchen seien, bei Ab schließung, resp. Erneuerung von Litterarkonventionen mit dem Auslande Beschränkungen, wie sie Art. VIl des preußisch französischen Vertrags vom 2. August 1862 in betreff des so genannten geteilten Verlagsrechts enthalte, jedenfalls beseitigen zu wollen, hat doch, wenigstens für musikalische Werke, in dem neuesten Litterarvertrag zwischem dem Deutschen Reich und Frankreich vom 19. April 1883 Art. Xl die Bestimmung wieder Eingang ge funden, daß, wenn der Urheber eines musikalischen oder dramatisch musikalischen Werkes sein Vervielfältigungsrecht an einen Ver leger für eins der beiden Länder mit Ausschluß des andern Landes abgetreten hat, die demgemäß hergestellten Exemplare oder Ausgaben dieses Werkes in dem letztem Lande nicht ver kauft werden dürfen, vielmehr die Einführung dieser Exemplare oder Ausgaben daselbst als Verbreitung von Nachdruck anzusehen und zu behandeln ist. Denn man mußte sich sagen, daß auf dem Gebiet der Musik, schon mit Rücksicht auf den internationalen Charakter der musika lischen Zeichen, die Teilung des Verlagsrechts sehr häufig vor komme, letztere gewissermaßen in der Natur der Sache begründet liege und der Musikalienhandel eines entsprechendes Schutzes füg lich nicht entbehren könne. Für das Verhältnis zwischen deutschem und französischem Verleger ein und desselben Musikwerks konnte nun aber, seitdem Elsaß-Lothringen dem Deutschen Reich wieder gewonnen wurde, die Frage entstehen, ob die Veränderung des Territorialbestandes einerseits Deutschlands und andererseits Frankreichs auf die vordem konstituierte Teilung von Verlagsrechten zwischen beiden Ländern von Einfluß geworden sei, ob also hierdurch für den deutschen Verleger eine Erweiterung, für den französisihen Verleger eine Schmälerung seines Verlagsrechts habe ein treten können. Diese Frage wurde praktisch, als kürzlich ein Leipziger Musikvcrleger, welcher im Jahre 1845 für alle Länder mit Ausnahme von England und Frankreich das Verlagsrecht an einer Komposition von I. Moschcles erworben hatte, sich veranlaßt sah, die in Straßburg i/E. verbreiteten Exemplare der bei einem Pariser Verleger erschienenen, für Frankreich rechtmäßigen Aus gabe derselben Komposition als Nachdruck durch den Unter zeichneten inhibieren und Einziehungsantrag bei der dortigen Gerichtsbehörde stellen zu lassen Obschon im Verlauf des anhängig gewordenen Strafverfahrens die Sache schließlich zur Entscheidung des Reichsgerichts gelangte, konnte von demselben leider die obige, für den deutschen Musikalien handel so bedeutungsvolle Frage aus einem nachstehend zu er wähnenden formellen Grunde nicht direkt entschieden werden, wenn auch die Annahme gestattet ist, daß der höchste Gerichtshof in der Sache selbst der dem deutschen Verleger günstigen Auffassung geneigt gewesen sei. Schon im Vorverfahren traten verschiedene Anschauungen der beteiligten Behörden hervor, indem zwar die Kaiserliche Staats anwaltschaft zu Straßburg die beantragte Beschlagnahme ausführte und gegen den Verbreiter bez. wegen Einziehung die öffentliche Klage erhob, dagegen das Landgericht zu Straßburg die Eröffnung des Hauptvcrfahrens ablehnte, weil Elsaß-Lothringen zur Zeit des Abschlusses des vorliegenden Verlagsvertrags zu Frankreich gehörte und seine Lostrennung von diesem Staate infolge politischer Ver hältnisse keinen Einfluß auf das der Pariser Firma für Elsaß- Lothringen übertragene ausschließliche Verlagseigentum zu äußern vermöge, auch die Intention der Vertragsschließenden annehmbar hiermit in Einklang stehe. Auf diesseits erhobene Beschwerde wurde jedoch dieser Be schluß vom Oberlandesgericht zu Kolmar aufgehoben, die Beschlag nahme bestätigt und das Einziehuugsverfahren angeordnet, unter der Motivierung, daß der vermutliche Wille der Parteien vielmehr dahin ging, es sollten bei einer Änderung der Landesgrenzen nicht die alten, sondern die neuen Grenzen den Umfang des beider seitigen Vertragsrechts bestimmen, daß mithin der Pariser Ver leger, wie er durch Vereinigung von Savoyen und Nizza mit Frankreich eine Erweiterung, so durch Abtretung von Elsaß- Lothringen au Deutschland eine Einschränkung seines Absatzgebietes erfuhr und in entsprechender Weise das Recht des deutschen Haupt verlegers bei der erstgenannten Änderung der Landesgrenzen Frankreichs eingeschränkt und bei der anderen erweitert wurde. Dessen ungeachtet blieb das Landgericht zu Straßburg in der ihm zugewieseneu hauptsächlichen Entscheidung bei seiner früheren Auffassung von dem mutmaßlichen Vertragswillen der Parteien stehen, wies zufolgedesscn den Einziehungsantrag ab und begründete diese Abweisung insbesondere auch durch den Hin weis, daß, wenn die Beteiligten der Ansicht gewesen wären, daß der Geltungsbereich des zu übertragenden geteilten Verlagsrechts sich nach dem jeweiligen Umfange des betreffenden Landes zu
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