>>! 131, 8. Juni 1934. Fertige Bücher. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 2489 Soeben «en eeßchienenr Gesetz zur Regelung -eS Arbeitseinsatzes und die dazu ergangenen Anordnungen erläutert von Dr. Friedrich Gyrru» Geh. Regierungsrat, Präsident der Reichsansialt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Umfang 428 Seiten. Preis RNl L.SL! in Leinen gebunden Inhaltsübersicht I. Vorwort II. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Regelung des Ardeitseinsnhes III. Wortlaut des Gesetzes zur Regelung des Arbeitseinsatzes IV. Erläuterungen zum Gesetz zur Regelung des Arbeitsein satzes V. Wortlaut der Anordnung über die Regelung des Arbeits einsatzes in der Stadtgemeinde Berlin VI. Erläuterungen zur Anordnung über ble Regelung des Ar beitseinsatzes in der Stadtgemeinde Berlin VII. Wortlaut der Anordnung über die Beschränkung des Ein satzes landwirtschaftlicher Arbeitslräste in nichtlanbwirtschaft- jichen Betrieben und Berufen VIII. Erläuterungen zur Anordnung über die Beschränkung des Einsatzes landwirtschaftlicher Arbeitskräfte in nichtlandwirt schaftlichen Betrieben und Berufen IX. Ermächtigungsanordnung über ble Rückführung Angehöriger landwirtschaftlicher Berufe in die Landwirtschaft X. Ermächtigungsanordnung zur Regelung des Arbeitseinsatzes bei Rotstandsarbeiten XI. Anhang 1. Berufliche Bildungsmaßnahmen der Reichsanstalt für ar beitslose Arbeiter und Angestellte 2. Anlernzuschüste der Reichsanstalt 3. Landhilfe 4. Landjahr 5. Doppelverdienertum 6. Schwarzarbeit 2. Frauenarbeit «. Hauswirtschaftliches Iahr 4. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer (?>as Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes bedeutet einen fühlbaren Eingriff in die bisherige Freiheit deS Unternehmers (Arbeitgebers), Arbeits- kräfte einzustellen, und der Arbeiter und Angestellten, Arbeit anzunehmen. Die Gründe, die zum Erlaß des Gesetzes führten, liegen einmal in der großen Zahl von Arbeitslosen in den Großstädten <tz 2) und sodann in dem Mangel an Arbeitskräften in der Landwirtschaft (h 2). Beide Einzel gründe werden jedoch überschattet durch die Rolwenbigkeit der Umschichtung unserer Bevölkerung von der Stadt aufs Land. Bei der Neuartigkeit der Gesehmaterie erschien es geboten, die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes kurz zu erläutern, um die Durchführung deS Ge setzes in der Praxis für die Unternehmer (Arbeitgeber), für die Arbeiter und Angestellten und für die beteiligten Behörden zu erleichtern. Das Gesetz selbst ist ein Rahmengesetz, dessen Ausfüllung durch besondere Anordnungen dem Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen ist. Unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes hat der präsdRA. von den ihm durch das Gesetz gegebenen Befugnissen Gebrauch gemacht und zwei An ordnungen erlassen. Di- erste Anordnung regelt den Arbeitseinsatz in der Stadtgemeinbe Berlin. Sie wendet sich an die Unternehmer (Arbeitgeber) im Stadtbezirk Berlin, darüber hinaus jedoch an alle Personen, die nach Berlin zuziehen und dort Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte aufnehmen wollen. Gleichzeitig hat ble Berliner Anordnung auch insoweit allgemeine Bedeutung, als Anordnungen für andere Großstädte gleiche oder ähnliche Fassungen aufweisen werden. Die zweite Anordnung behandelt die Beschränkung des Einsatzes landwirtschaftlicher Arbeitskräfte In nichtlanbwirtschaftlichen Be trieben und Berufen. In der Anordnung werden nur einzelne nichtlandwirlschaftliche Betriebe und Berufe in den Geltungsbereich der Anordnung einbezogen. Fm Bedarfsfälle kann jedoch durch Abänderungsanordnungen der begrenzte Kreis der Betriebe und Berufe jederzeit erweitert werden. — Es schien daher geboten, die beiden grundsätzlichen wie beispielhaften Anordnungen im Zusammenhang mit dem Gesetz gleichfalls kurz zu erläutern. Interessenten: Alle Arbeitsämter und Arbeitsgerichte In allen Instanzen — Rechtsberatungs- und -betreuungsstellen der PO und der DAF, die Treuhänder der Arbeit und ihre ausführenden Organe — die durch dieses Gesetz und seine Ausführungsanordnungen be sonders betroffenen Wirtschaftszweige — alle Betriebsführer — die RSBO in allen Instanzen — die Gemeindeverwaltungen — die Arbeitsdienststellen usw. T Otto ElSnev 4)evlasSsesellscha-t m. V. S., Nevttn S 42