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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1926
- Strukturtyp
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- 1926-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1926
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- Deutsch
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293, 17. Dezember 1926. Mitteilungen aus -dem Antiquariat. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. In der Regel wird in Frankreich eine wenn auch sehr kurze Reklamationsfrist von 24 Stunden -eingeräumt (»llss Uvrss ven-äus 66 ckölal, 11s N6 seront rexris pour 3ULUN6 63U86«), in England dagegen von 14 Tagen (»^U doods ars xrosuinock to b« perkect, unlsss vtbarrvlss oxpressaä, vut 1k, upon eolkatlng, anx sbonlck Jedermann, der schon in London auf Auktionen gelaust hat, weiß, wie entgegenkommend man dort in der Zurücknahme -beanstandeter Bücher ist. Ein Rechtsstreit, der vor längeren Jahren zwischen zwei Anti quaren zum Austrag gebracht wurde, ist insofern für -di« Beur teilung der hier aufgeworfenen Frage interessant, als zwar in der ersten (landgerichtlichen) Instanz der Steigerer verurteilt wurde, jedoch in der zweiten (oberlandesgerichtlichen) und end gültigen Instanz Rechtsgrundsätze zur Anwendung gelangten, die sür den Auktionskäufer von Wichtigkeit sind und -die Niederlage des Versteigerers herbeiführten. Der Tatbestand war kurz folgender: Der Versteigerer T. hatte in seinem Auktionskatalog eine Handschrift des 16. Jahrhunderts mit Trachten, die einer be stimmten deutschen Gegend zugeschrieben waren, angezeigt. Der Steigerer U., am -gleichen Platze ansässig, erhielt von einem Mu seum einen Kaufauftrag unter der Bedingung, daß die Katalog angaben zuträfen, was nach einer Besichtigung durch einen er fahrenen Angestellten -des A. dem Museum als in Ordnung gehend gemeldet wurde. L. hatte auf der Rückseite des Katalogumschlags bzw. des Titels die Besichtigungstage und unter anderm die Be stimmung vermerkt: »Berechtigte Reklamationen nicht anwesender Käufer können nur bis, berücksichtigt werden-, dem nach sollte ein Rückgaberecht persönlich teilnehmender Käufer aus geschlossen sein. D. erwarb dis Handschrift, jedoch verweigerte das Museum die Annahme, da die Trachten nicht, wie gewünscht, der im Katalog vermerkten Gegend angehörten. T. verweigerte die Rücknahme und klagte auf Zahlung durch D. Die erste In stanz verurteilte U. -mit nachfolgender Begründung: »Nach K 156 des BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Hieraus folgt, -daß der Versteigerer denen gegenüber, die an ihn vor oder bei der Ver steigerung Vertragsanträge stellen, d. h. ihm durch die Abgabe eines Gebots ihren Willen, den zur Versteigerung gelangenden Gegenstand käuflich zu erwerben, kundgeben, vor dem Zuschläge überhaupt keine rechtsbedeutsamen Erklärungen -angibt. Dies lut er eben vielmehr erst, und zwar zum ersten Male, wenn er bei -der Versteigerung selbst den Zuschlag erteilt, d. h. -erklärt, daß er einen jener Vertra-gsanträge annehme. Entbehren -aber seine Handlungen in Beziehung auf den Gegenstand, der versteigert werden soll oder versteigert wird, im -Verhältnis zu denen, die darauf bieten, vor der Erteilung des Zuschlags der Rechtsbedeut samkeit überhaupt, so ist damit auch schon begrifflich ausgeschlossen, daß er dadurch Eigenschaften eines solchen Gegenstandes zusichern könnte, für deren Vorhandensein er als Verkäufer im Sinne von K 459, zweiter Absatz des BGB. zu haften hätte. Will man dies nicht allgemein zugeben, so erscheint eine derartige Haftung der Klägerin, als Verkäuferin, -doch wenigstens im vorliegenden Falle ausgeschlossen. Gleichzeitig mit der Ver öffentlichung ihres Versteigerungsverzeichnisses gab sie die auf der Innenseite des vorderen Umschlags an erster Stelle abgodruckte Erklärung (siehe oben »Besichtigung der Sammlung-, D. V.) ab. Damit sank das, was sie im Verzeichnisse selbst über die einzelnen zur Versteigerung angekündigten Gegenstände gesagt hatte, jeden falls zu einer rein persönlichen Ansichtsäußerung von ihr herab. Die Annahme des Willens eines Erklärenden, für das Erklärte zu haften, muß dann für -ausgeschlossen gelten, wenn sich der Erklärende gleichzeitig mit der Erklärung dazu er bietet, das von ihm Erklärte vom Erklärun-gsempfänger auf seine Richtigkeit prüfen zu lassen. Dies war hier der Fall. Ohne Einsluß auf die rechtliche Beurteilung des Wil lens des Erklärenden, also hier der -Klägerin, hat -dabei zu bleiben, 74 ob der Erklärungsempfänger die Prüfung selbst vornimmt oder nicht vornimmt oder, wie der Beklagte im vorliegenden Falle von sich behauptet, auf ungeeignete Weise vornimmt. Es kommt viel mehr nur daraus an, daß die Loser des Versteigerungsverzeichnisses der Klägerin mit der Kenntnis von den von ihr zu versteigernden Gegenständen selbst zugleich auch -die Kenntnis davon erhielten, daß und wie sie sich von der Richtigkeit oder der Unrichtigkeit des von ihr hierin über diese Gegenstände Gesagten selbst über zeugen könnten, um die Annahme einer Zusicherung von ihr, daß das von i h r darin hierüber Gesagte richtig sei, notwen-digerwcise sür ausgeschlossen zu halten. Beides ist nicht miteinander verein bar, sondern schließt sich gegenseitig aus. Eine Anfechtbarkeit -der Willenserklärung des Beklagten end lich, die er mit -dem Gebote abgab, auf das hin ihm die Klägerin das Buch bei -seiner Versteigerung zuschlug, aus Grund von H 123, I, 1 des BGB. würde grundsätzlich einen ursächlichen Zu sammenhang dieser Abgabe mit dem Inhalte des Versteigerungs verzeichnisses der Klägerin über das Buch selbst voraussetzen. Ein solcher liegt erwiesenermaßen nicht vor-. Das Oberlandesgericht hat in seinem den Kläger L. abweisen den Urteil die vorstehende landgerichtliche Begründung vollständig verworfen und (unter Weglassung von Unwichtigem) folgendes ausgeführt: »In -der -Versendung -des Auktionskatalogs seitens der Kläge rin war kein verbindlicher Antrag zu einem Kauf enthalten. Das BGB enthält zwar keine dem Art. 337 HGB. ä. F. gleiche ausdrückliche Vorschrift, nach der das Anerbieten zum Kause, das erkennbar sür mehrere Personen, insbesondere durch Mitteilung von Preislisten oder Lagervcrzeichnissen geschieht, nicht -als verbindlicher Antrag zum Kaufe anzusehcn ist, allein lediglich aus dem Grunde, weil eine derartige Bestimmung eine selbstver ständliche Folgerung aus dem Begriffe des Vertragsantrags ist (vgl. Motive Bd. 1, S. 166 fs.). Dessenungeachtet -wird man den in -derartigen Preislisten, Katalogen und ähnlichen Kund gebungen enthaltenen tatsächlichen Angaben nicht jede -Bedeutung absprechen können. Wer solche Mitteilungen versendet, um Dritte zur Stellung von Kaufanträgen zu veranlassen, muß, wenn er später mit einem Empfänger den Kauf abschließt, regelmäßig den Inhalt -der Mitteilung insoweit gegen sich gelten lassen, als dies Verkehrs- und Handelssitte entspricht; das, was über Art und Be schaffenheit der Ware angekündi-gt ist, hat als Grundlage des Kauf geschäfts zu gelten, falls nicht bei -dem wirklichen Vertragsbc-schlusse etwas -hiervon Abweichendes erklärt worden ist (vgl. ROHG. Bd. 21, 195 ff.; -Staub-König, HGB. 8. A., -Bd. 2, S. 1287; Dü- ringer-Hächenburg, HGB. -Bd. 2, -S. 77; Bd. 3, -S. 7) . . . . Die wirklich in Frag« kommenden Interessenten legen, wie -der Kläge rin auch bekannt -gewesen ist, auf die -in -einem solchen Auktions- katalog enthaltene Angabe des Titels und die Beschreibung der angekündigten Werke wesentliches Gewicht. ... Ob die -Klägerin gewußt hat, daß das Buch von dem Beklagten sür das genannte Museum erstanden werde, ist einflußlos; es genügt, daß sie ver möge ihrer Sachkenntnis sich bei Ausgabe des Katalogs hat -sagen müssen, daß die als Meter in Frage kommenden Personen auf die für Inhalt und Charakter der Werke maßgebenden -Angaben -des Katalogs besonderen Wert legten. Es mag richtig sein, -daß die Beschreibung der einzelnen angekündigteu Werke im Verzeich nisse nicht vom Standpunkte des Sondersammlers aus gegeben, sondern nur so -gehalten werden kann, daß der Herausgeber die Eigenschaften -des einzelnen Buches, die nach seiner Ansicht für die verschiedenen Interessenten wichtig sein können, bezeichnet (vgl. -den erstinstanzlichen Tatbestand); allein auch an eine nur allgemein gehaltene Bezeichnung muß die Anforderung gestellt werden, daß sie im wesentlichen für die Entschließung der Ersteher maßgebenden Beziehungen keine tatsächliche Unrichtigkeit enthält. Der Klägerin ist ferner darin nicht beizustimmen, daß ein Unter schied zwischen einem Versteigerungskatalog und einem Verkaufs- Verzeichnisse mit Preisangaben insofern zu machen -sei, als nur bei dem letzteren der Herausgeber für -die -Beschreibung der Bücher, ihre Mängel und Eigenschaften zu haften habe. Auch -die Ver sendung eines mit Preisangaben -versehenen Verkaufsverzeichnisses enthält noch leinen -verbindlichen Antrag zu einem Kaufe, sondern
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