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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1934
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 128 <N. 71). Leipzig. Dienstag den S. Juni 1934. 181. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Bekanntmachung. Bclr.: Änderung des 8 39 der Satzung des Biirsenncreins. In der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am Sonntag Kantate, dem 29. April 1934 wurde der vom Vorstand gestellte Antrag auf Streichung des 8 39 « der Satzung zur Erleichterung künftiger Satzungsänderung ange nommen. Diese Änderung ist vom Registcrrichter geprüft und nunmehr in das Genossenschastsregister eingetragen worden. Es können demgemäß in Zukunft Satzungsänderungen durch Beschluß fassung in zwei außerordentlichen Hauptversammlungen angenommen werden. L e i Pz i g, den I. Juni 1934. vr. Heß. Bestimmungen für die Ausübung des Leihbüchereigewerbes. Es besteht Veranlassung, nochmals auf die Bestimmun gen der Reichsschristt umskam m er für die Aus übung des Leihbüchereigewerbes hinzuweisen, die am 10. Februar 1934 an dieser Stelle veröffentlicht worden sind: Die N e i ch s s ch r i f t t u m s k a m m e r teilt mit: Der von Herrn vr. Oldenbourg zur Bearbeitung aller das Leihbiichereigewerbe betreffenden Fragen berufene Ausschuß übergab nach seiner Sitzung vom 3. Februar 1934 in Leipzig der Neichsschrifttumskammer die unten veröffentlichten Bestimmungen mit der Bitte um die Ver- bindlichkeitserklärnng für das ganze Reich. Die Änderungen, die die Neichsschrifttumskammer für notwendig erachtete, waren rein for maler Natur. Der Entwurf der Bestimmungen ist von Herrn Ehlers, Hamburg, und von Herrn Man, Berlin, unterzeichnet. Nahmenbestimmttng für die Ausübung des Leihbüchereigewerbes. Auf Grund des § 25 der ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. 33. Tl. 1. Nr. 123) werden für die Ausübung des Leihbüchereigewerbes folgende Bedingungen festgesetzt: 1. Das Leihbiichereigewerbe ist in der Regel als Einzelgewerbe zu betreiben. 2. Als Nebenerwerb ist der Betrieb einer Leihbücherei nur solchen Firmen gestattet, deren Inhaber durch sein Hauptgewerbe Mitglied eines Fachverbandes innerhalb der Neichskulturkammer ist. 3. In Orten, in denen keine Leihbibliothek unterhalten wird, können Anträge auf Angliederung eines Leihbüchereibetriebes auch von seiten anderer Gewerbe bei der Fachschaftsleitung gestellt werden. 4. Das Leihbiichereigewerbe darf nur in Läden oder geschlossenen, dazu geeigneten Räumen betrieben werden, nicht aber in Hausfluren, Gängen, Straßen, Wegen usw. an offenen Ständen. 5. Die Inhaber von Leihbüchereien müssen die Mitgliedschaft in der Neichsschrifttumskammer gemäß den Bestimmungen des Neichs kulturkammergesetzes erwerben. Die Angestellten im Leihbücherei gewerbe haben der Fachschaft der »Angestellten in Buchhandel und Verlag« in der Neichsschrifttumskammer anzugehören. 6. Jeder Leihbüchereiinhaber ist verpflichtet, sich über die für das Leihbiichereigewerbe geltenden Bestimmungen und über weitere An ordnungen aus einer Fachzeitschrift zu unterrichten. 7. Die Bücher der Leihbüchereien dürfen nur iu hygienisch einwand freiem Zustand ausgeliehen werden. 8. Die Bücher der Leihbüchereien müssen den Eigentumsvermerk deutlich sichtbar auf dem Einband oder innerhalb des Buches an verschiedenen Stellen tragen. 9. Als Bezugsquellen für Neuanschaffungen sind ausschließlich die Verlage oder die iu der Vereinigung der Großbuchhändler Deutsch lands E. V., die im Verband der Kommissions- und Großbuchhändler Deutschlands organisierten Zwischenhändler und die Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre zu benutzen. Soweit andere Liefer verträge bestehen, sind diese mit dem nächsten Kündigungstermin zu lösen. Der Verkauf gebrauchter Leihbücher an das Publikum ist nicht gestattet. 10. Diese Bestimmungen sowie spätere Anordnungen für das Leih büchereigewerbe sind für jeden Leihbüchereiinhaber verbindlich. Ihre Durchführung wird überwacht. Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungsstrafen gemäß § 28, 2 der ersten Verordnung zur Durch führung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. 33. Tl. 1. Nr. 123) verfolgt. 11. Diejenigen Betriebe, die auf Grund dieser Bestimmungen ihre Leihbücherei nicht weiterführen können, haben diese bis zum 1. Mai 1934 anfzulösen. Berlin, den 7. Februar 1934. Die Reichsschrifttumskammer. Der stellvertr. Präsident: vr. Wismann. Die Vorschrift in Ziffer 8 ist besonders zu beachten. Die Ob leute des Börsenvereins fordern wir auf, die Einhaltung der Be stimmungen genau zu überwachen. Leipzig, den 31. Mai 1934. vr. Heß. Neichsfachschaft der Angestellten in Buchhandel und Beilag in der Reichsschrifttums- kammer. Fachgruppe Buchhandel der DA. Betr.: Ausweis L der Reichsschrifttumskammcr. Verschiedene Anfragen veranlassen uns mitzutcilcn, datz der Kulturkammcr-Ausweis für die Buchhandels- angestellten nicht vor Ende Juni zugestcllt werden kann. Rückfragen wegen des Ausweises sind deshalb bis z» diesem Termin zurückzustellcn. Berlin-Wilmersdorf, Kaiscrallee 25, am 1. Juni 1934. Neichsfachschaft der Angestellten in Buchhandel undVerlag in dcrReichsschrifttnmskammer Fachgruppe Buchhandel der DA SOI
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