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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1934
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- Deutsch
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150, 30. Juni 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. Interessen bedroht fühlen. Nicht ein Vorrecht nimmt sie für sich in Anspruch; sie würde ihre Pflicht vernachlässigen, würde sie nicht, soweit es die Umstände verlangen bzw. gestatten, die Photo kopie verwenden. Photokopie als Pflicht der Bibliotheken — das muß der Gesichtspunkt sein, von dem aus die Photokopiefrage im neuen Gesetz gelöst werden muß. Begründungen liefern sogar die Gegner dieser Auffassung, am meisten Elster, der den Bibliotheken um so mehr Daseinsrecht einräumt, je mehr Exemplare sie konsu mieren. Die Verleihtätigkeit der Bibliotheken gewährleistet nach ihm den Absatz auch schwergehenüer Werke — wir alle wollen froh sein, wenn die Bibliotheken weiterhin dieser Faktor zur Stabilisierung der geistigen Produktion bleiben können! Aber wenn verlangt wird, daß die Bibliotheken ihre Bücher nicht schonen sollen (was doch mit Hilfe der Photokopie möglich wäre!), daß sie ein Mittel, mehrere Besteller beinahe gleichzeitig zu befriedi gen (wozu wiederum die.Photokopie verhelfen würde!), ver schmähen sollen, nur damit sie gezwungen sind, neue oder gar zweite Exemplare anzuschaffen, wollen sie nicht dem Vorwurf der Unbrauchbarkeit ausgesetzt sein, so kann dieser nahezu zynischen Beweisführung nur entgegcngehalten werden, daß in Zeiten, die den Staat schon zur äußersten Einschränkung seiner Kulturaus gaben zwingen, ein Mittel, das den Bibliotheken Abnutzung der Bücher und Toppelanschaffungen erspart, unbedingt den Biblio theken zur Ausnützung bereitgestellt werden müßte, soweit sie es noch nicht kennen, und daß man für den Hinweis auf diesen der Allgemeinheit gesicherten Nutzen dankbar sein müßte«. Zunächst: auf alte, auf seltene, auf schonungsbedürftige Bücher und Werkstücke bezieht sich das urheberrechtliche Bedenken gegen photokopistische Vervielfältigung nicht. Für die anderen aber, die noch frisch im Felde des Vertriebs stehen und bei denen der Ver leger nur durch hinreichende Ausdehnung des Absatzes die Möglich keit seines Weiterarbeitens findet, kann unmöglich der individualistische Bibliotheksstandpunkt als ganz überwiegender kultureller Stand punkt gegenüber dem des Verlegers angesprochen werden. Denn erstens könnte die Bibliothek ihre Kulturaufgabe nicht erfüllen, wenn der Verleger sie nicht durch seine risikoschwere Arbeit dazu instand setzte, zweitens ist es nicht gerade hochethisch, Kulturaufgaben aus anderer Leute Tasche zu erfüllen, und drittens verlangt ja der Ver leger in solchen Fällen keinen leichtsinnigen Mehrankauf von Toppel- exemplarcn durch die Bücherei, sondern lediglich die wahrheitsgemäße Berücksichtigung des echten Mehrbedarfs, für den dem Autor und dem Verleger, nicht der Bücherei, das Verdienst zukommt. Gerade deshalb kann die photokopistische Vervielfältigung, selbst wenn sie zu den »öffentlichen Pflichten« der Büchereien gehört, nicht einfach über die Rechte der Autoren und Verleger hinweggehen. Man darf hier nicht (wie vr. Schreiber) so sprechen, als müsse mau Kultur aufgabe und Staatssparsamkeit gegen Individualismus des Verlegers verteidigen: denn es ist der gesündeste und natürlichste Vorgang von der Welt, daß bei Mehrbedarf der Lieferer größeren Umsatz haben soll, während der Verleger andererseits auch sehr viel ohne Eigengewinn für die Kulturausgaben tut. Will die Bücherei den Mehrbedarf durch ein mit dem Urheberrecht nicht ohne weiteres vereinbares Mittel befriedigen, so sollte die Auseinandersetzung allein mit sachlichen Argumenten geführt werden und nicht dem, der anderer Meinung ist, »nahezu zynische Beweisführung« vorgeworfen werden. Diese Zeilen waren geschrieben, als mir noch — durch die Freund lichkeit der Schriftleitung des Börsenblattes — der Aufsatz von Luise von Schwartzkoppen »Die rechtliche Zulässigkeit der Photokopie im Rechte des Auslandes und nach dem Entwurf zu einem neuen Urheberrechtsgcsetz« im Zentralblatt für Bibliothekswesen Heft 6 (Juni 1934) zu Gesicht kam. Auf das umstrittene deutsche Recht und den deutschen Entwurf, der ja den Interessenten der Photokopiefrage bekannt ist, will ich nicht nochmals eingehcn, wohl aber von der Ansicht im A u s l a n d e, die die Verfasserin mit Fleiß und Verständnis zusammengetragen hat, hier kurz berichten. Freilich stellt sich mir das Endergebnis auch hier wieder nicht so giinstig für die Bibliotheken dar, wie es die Verfasserin annimmt. Das Recht der Schweiz verbietet, wie die Verfasserin zu- gibt, solche Photokopie zweifellos, da dort die Erlaubnis nur für »eigenen privaten Gebrauch« gegeben ist: in England und den Ver einigten Staaten ist man sehr vorsichtig, stellt einen Begriff deL kair ckealinA auf und warnt den, der Stellen aus noch geschützten Werken photokopieren will, daß er ja die Rechte der Autoren und Verleger achten solle. In Frankreich und Italien ist cs insofern genau wie bei und, als es ganz darauf ankommt, was man unter privatem Gebrauch versteht. Einige Urteile in Frankreich und Italien sind dem Standpunkt der Bibliothekare günstig und die Bibliothekare selber haben sich begreiflicherweise deutlich für die Zulässigkeit der 586 Wiedergabe von Stellen geschützter Werke auf dem Wege der Photo kopie ausgesprochen. Indessen untersagt das französische Gesetz die Vervielfältigung, »quanck eile 68t kaits ckans un int6r6t commereial ou cku moin8 quanck ells 68t ck68tin6S au publie« (!). Die Photo kopie der Bibliotheken ist doch, denke ich, fürs Publikum bestimmt. Und der berühmte italienische Urheberrechtler Piola Casellt hat-sich sehr energisch gegen die die Photokopie erlaubenden italienischen Gerichtsurteile ausgesprochen, wie es in Deutschland u. a. Hillig und ich getan haben. Tie Betrachtung der Rechtslage in anderen Kulturländern ist also durchaus nicht geeignet, die Frage völlig zu klären oder klar im Sinne der Wünsche der Bibliotheken zu beantworten. Es sollen gewiß die Aufgaben der Bibliotheken nicht erschwert werden, im Gegenteil, und sobald sich Bibliothekar« und Verleger über diese Dinge am runden Tisch unterhalten werden, wird zweifellos ein Auskommen für alle Beteiligten und eine ge rechte Verständigung erzielt werden. Man tut aber nicht gut daran, einseitig ein etwas gewagtes Recht zu behaupten, weil es den Wün schen einer Partei entspricht, und nur sich allein für einen Kultur träger zu halten. vr. Alexander Elster. „Das bibliographische Standardwerk" der deutschen Wissenschaft. Von Oberarchivrat Prof. vr. Maas, Berlin-Nikolassee. Unter den Hilfsmitteln für den Vertrieb wissenschaftlicher Werke haben sich die »Jahresberichte des L i t e r a r i s ch e n Zen- t r a l b l a t t e s«*) einen wohlverdienten Platz erobert. Die Be zieher dieser Zeitschrift erwarten die Jahresberichte als willkom menes Register zu dem gewaltigen, über die 24 Zweiwochenhefte ver teilten Stoff. Für die übrige wissenschaftliche Welt und damit auch für das wissenschaftliche Sortiment bedeutet jeder Jahresbericht das deutsche bibliographische Standardwerk für alle Forschungsgebiete. Ein Vergleich mit den großen laufenden Biblio graphien läßt den charakteristischen Unterschied von ihnen erkennen. der Sammelarbeit des erprobten Stammes von Fachgelehrten, son dern die übersichtliche Mitteilung der geprüften und als beachtens wert erkannten Forschungsbeiträge und Ergebnisse. Ziehen wir die Jahresberichte zu Rate, so können wir sicher sein, daß wir in ihnen nur die Arbeiten notiert finden, die wir für eine wirkliche Forschung nicht übersehen dürfen. Die Spreu ist bereits von fachkundiger Hand ausgesondert. — Die wohlüurchdachte und übersichtlich geordnete Gliederung des Stoffes erfreut stets von neuem das Auge des die Jahresberichte prüfenden Systematikers. Ihren praktischen Wert würde es sicherlich erheblich steigern, wenn Redaktion und Verlag das Naumopfer bringen würden, neben oder an Stelle des Abdrucks der Überschriften der großen Gruppen in jeder Abteilung sämtliche als Gliederungs elemente verwendeten Schlagworte in alphabetischer oder systema tischer Ordnung gesondert hintereinander abzudruckcn. Dann würde man nicht nur alle Zweifel über die Stoffverteilung beseitigen, sondern auch dem Benutzer den staunenswerten Reichtum der Jahres berichte vor Augen führen. Ich denke dabei ganz besonders auch an die das Werk benutzenden Sortimenter. Es würde mir eine be sondere Freude sein, wenn diese Anregung zur Durchführung für das nächste Jahr erwogen würde. Die Neuerung könnte der Verbreitung des Werkes durch den Buchhandel ebenso förderlich sein wie die im 10. Jahrgang erstmalige Einfügung des Preises für die einzelnen Werke. Noch eine Anregung für die den Jahresberichten beigefügten Re gister, deren Ausarbeitung vollen Dank verdient. Das mit der Be zeichnung »Autoreiiregister« versehene enthält mehr als die Angabe der Namen der Verfasser, Herausgeber, Bearbeiter usw. Ausge nommen sind auch unter ihrem ersten Hauptwort anonyme selb ständige Werke. Diese wertvolle Bereicherung des Registers sollte meines Erachtens auch in der Überschrift zum Ausdruck kommen. Im übrigen verdient von neuem hervorgchobcn zu werden, welchen praktischen Wert der »Anhang« für die Feststellung von wichtigen Vorgängen in der Gelehrtenwelt besitzt, indem er die Namen der Gelehrten zusammenstellt, die in den Nachrichten erwähnt sind, und eine alphabetische Übersicht der Akademien, Hochschulen, Kongresse usw. gibt, die im abgeschlossenen Jahre Gegenstand besonderer Be richterstattung im Literarischen Zentralblatt waren. *) Jahresberichte des Literarischen Zentralblattes über die wich tigsten wiss. Neuerscheinungen des dtsch. Sprachgebietes. 10. Jg. 1933 . . . Hrsg, von der Deutschen Bücherei. Schrift!.: I>r. Hans Praesent. Leipzig: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buch händler 1934. 930 Sp. 4° Lw. Für Abonn. RM 45.— : nn 50.—.
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