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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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8 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, der nur für den Schluß des Kalender jahres erklärt werden kann, 8. durch Auflösung des Unternehmens, 4. durch Verlust der Mitgliedschaft in der Reichsschristtums- kammer. 8 5 Gliederung des Bundes a) Fachlich gliedert sich der Bund in Fachschaften, diese in Fachgruppen. Gebietsmäßig gliedert sich der Bund in Gaue und Ortsgruppen. d) Die Fachschaften und Gaue können mit Genehmigung des Vorstehers eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, jedoch unter- - liegen ihre Satzungen der Zustimmung des Vorstehers. Ebenso bedarf die Festsetzung der Beiträge und Umlagen in den Fachschaften und Gauen der Zustimmung des Vor stehers. c) Jedes Mitglied gehört der Fachschaft und der Fachgruppe als Untergliederung der Fachschaft an, die für seinen Betrieb zuständig ist. Bestehen Zweifel darüber, welcher Fachschaft ein Buch händler anzugehören hat, so entscheidet der Vorsteher des Bundes. ck) Jedes Mitglied gehört dem Gau und der Ortsgruppe an, die für den Gewerbesitz seines Unternehmens zuständig sind. 8 6 Organe des Bundes Organe des Bundes sind: 1. der Vorsteher, 2. der Stellvertreter des Vorstehers, 3. der Schatzmeister, 4. der Rat, 5. die Hauptversammlung. 8 7 Der Vorsteher a) Der Vorsteher wird in gemeinschaftlicher Sitzung durch den Rat des Bundes und den Kleinen Rat des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler berufen. Er ist Vorsteher beider Körperschaften. b) Dem Vorsteher steht insbesondere zu: 1. die Berufung und Abberufung des Stellvertreters, des Schatzmeisters, der Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, 2. die Berufung und Abberufung der Fachschaftsleiter, der Gauobleute und ihrer Stellvertreter, der Vorsteher kann den Fachschaftsleitern und Gau obleuten Anordnungsbefugnisse übertragen, 3. die Besorgung aller Aufgaben des Bundes, soweit sie nach der Satzung nicht anderen Organen Vorbehalten sind, der Vorsteher ist befugt, Anordnungen mit bindender Wirkung für die Gesamtheit der Mitglieder des Bundes oder einzelner llntergliederungen zu erlassen, 4. den Jahresbeitrag sowie etwaige Umlagen nach Anhören des Schatzmeisters festzusetzen, 5. im Falle der Verurteilung durch das Standesgericht die Erteilung einer Verwarnung, eines Verweises oder die Verhängung einer Geldstrafe bis zur Höhe von RM 20 000.-. p) Der Vorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Bundes im Sinne des BGB. 8 8 Der Stellvertreter des Borstehers Der Stellvertreter ist der ständige Mitarbeiter des Vor stehers. Seine Anordnungen erfolgen im Namen des Vor stehers und haben gleiche Rechtsverbindlichkeit. Er ist eben falls Vorstand im Sinne des BGB. Der Stellvertreter ist mit dem Stellvertreter des Vor stehers des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Per sonengleich. 8 9 Der Schatzmeister Der Schatzmeister hat die Rechnungsführung des Bundes zu überwachen. Der Schatzmeister ist mit dem Schatzmeister des Börsen- vereins der Deutschen Buchhändler personengleich. 8 10 Ter Rat a> Der Rat besteht aus dem Stellvertreter des Vorstehers, dem Schatzmeister und je einem Vertreter der Fachschaften, einem gemeinsamen Vertreter der Gaue und einem Ver treter der Angestellten. Es steht dem Vorsteher frei, den Rat durch Männer seines Vertrauens zu erweitern, b) Der Rat ist zuständig: 1. für die Beratung des Vorstehers bei der Führung des Bundes, 2. für die Vorbereitung von wirtschaftlichen Gemein- schaftsmaßnahmen, 3. für die Berufung des Vorstehers, 4. für die Beratung von Satzungsänderungen. Die Ent scheidung über das Ergebnis der Beratungen trifft der Vorsteher. Sie tritt mit der Bekanntgabe im Börsenblatt in Kraft, 5. für die Genehmigung des Kassen- und Prüfungsberichtes. 8 11 Die Ausschüsse Ordentliche Ausschüsse des Bundes sind: 1. der Gauausschuß, bestehend aus den Gauobleuten des Bundes. Er berät den Vorsteher in der Durchführung der ört lichen oder gebietsmäßigen Gemeinschaftsarbeit, der Wer bung, der Ausbildung und Fortbildung. Er wird vom Vorsteher, der seine Tagungen leitet, nach Bedarf einberusen. 2. Der Fachausschuß, bestehend aus den Leitern der Fach schaften und Fachgruppen. Er berät den Vorsteher in Fragen der einzelnen Zweige des Buchhandels. Er wird vom Vorsteher, der seine Tagungen leitet, nach Bedarf einberusen. 8 12 Die Hauptversammlung a) Die Hauptversammlung findet statt, wenn das Interesse des Bundes es erfordert. d) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung bestimmt der Vorsteher des Bundes. e) Zu der Hauptversammlung muß drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Börsenblatt für den Deut schen Buchhandel eingeladen werden. In dringenden Fällen kann diese Frist abgekürzt werden. ä) Nach Veröffentlichung der Tagesordnung gestellte Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein und sind als Nach trag zur Tagesordnung bekanntzugeben. Beschlußfassung über sie ist nur mit Zustimmung des Vorstehers zulässig, e) Jede fristgemäß einberusene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. k) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen gefaßt, mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Auslösung des Bundes. g) über die Form der Beschlußfassung entscheidet der Leiter der Hauptversammlung. 831
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