Nr. 1«1 <R. 87). Leipzig, Freitag den IS. Juli 1934. 101. Jahrgang. RZiMioueUer TA Vetan«<machu«s. Die außerordentliche Hauptversammlung vom 28. Januar 1934 hat als Folge der nationalsozia listischen Erhebung den Umbau des Börsenvereins beschlossen. Die Grundsätze, nach denen er erfolgen sollte, wurden in einem Antrag des Gesamtvorstandes veröffentlicht, den wir im Anschluß an diese Be kanntmachung nochmals abdrucken. Der Hauptversammlung Kantate 1934 wurde ein Satzungsentwurf vorgelegt, der in seinem Haupt teil zurückgestellt werden mußte. Angenommen wurde nur der Punkt 7 des Entwurfs: daß bei Durch führung von Satzungsänderungen von den beiden Hauptversammlungen keine mehr eine ordentliche zu sein braucht. Im folgenden legen wir nun einen neuen Entwurf vor, der unsere Satzung wesentlich vereinfacht und in entscheidenden Punkten umgestaltet. Folgende Grundgedanken haben uns dabei geleitet: Zum ersten: Die Einfügung des reichsdeutschen Buchhandels in den ständis en Aufbau belastet ihn mit Anforderungen und Aufgaben, die für den Börsenverein untragbar sind; denn der Börsenverein ist eine Körperschaft, die über die Grenzen des Reiches hinaus Angehörige vieler Staaten umfaßt. Wir mußten also einen eigenen „Bund reichsdeutscher Buchhändler" schaffen. Dieser Bund wird nach dem Willen der Reichsschrifttumskammer in Zukunft Fachverband in ihr sein, während sie den Börsen verein ausgliedert. Zum zweiten: Im Fortgang der Arbeiten am ständischen Aufbau wurde immer klarer, daß die berufsständischen Körperschaften von Aufgaben des Wirtschaftskampfes, vor allem von Kartellaufgaben frei gehalten werden müssen. Somit führte die klare Trennung von ständischen und wirtschaftlichen Aufgaben im Buchhandel wieder dazu, die ständischen Aufgaben einer eigenen Körperschaft, nämlich dem Bund reichsdeutscher Buchhändler zu übertragen, während die wirtschaftlichen Aufgaben nach wie vor dem Börsenverein verbleiben. Aus eben diesem Grunde wird die Mitgliedschaft beim Börsenverein frei willig sein, während die Mitgliedschaft beim Bund reichsdeutscher Buchhändler durch das Kulturkammer gesetz geregelt ist. Zum dritten: Durch das Kulturkammergesetz sind die bisher im Börsenverein vereinigten Buckft Händler der Zuständigkeit verschiedener Kammern unterstellt worden. Solange der Börsenverein Fach verband der Reichsschrifttumskammer war, mußte infolgedessen die Zusammenarbeit mit den früher dem Börsenverein angehörigen Verbänden der Kunst-, Musikalien- und Zeitschriftenverleger und -Händler auf Schwierigkeiten stoßen. Durch den Zusammenschluß der reichsdeutschen Buchhändler, soweit sie der Reichsschrifttumskammer angehören, zum Bund reichsdeutscher Buchhändler und seine Eingliederung in die Reichsschrifttumskammer wird eine klare Lösung geschaffen. Aus ihr heraus wird die in vielen Fragen notwendige Zusammenarbeit an den Gesamtausgaben des Buchhandels leichter sein; wir nennen hier vor allem die Fragen der Verkaufs- und Verkehrsordnung, die Fragen der Aus- und Fortbildung, die Weiterbildung der gemeinsamen Einrichtungen des Buchhandels. Zum vierten: Die Sondergliederung des reichsdeutschen Buchhandels birgt die Gefahr des Aus einanderklaffens und des Gegeneinanderarbeitens. Sie wird gebannt durch die satzungsgemäß ver ankerte Personengleichheit der Führung und durch eine klare Aufgabenverteilung. S2S