>>? 161, 13. Juli 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. Zum fünften: In der Fassung der neuen Satzung suchten wir das Wesen der Neugestaltung zum Ausdruck zu bringen: nicht allein die juristische Gestalt einer vereinsmäßigen Körperschaft zu zeichnen, sondern vielmehr darüber hinaus einem Stand die Verfassung zu geben, der aus einer besonderen Ver pflichtung heraus der Welt des Geistes verbunden ist. Der Sahungsentwurf ist durch den Satzungsänderungsausschuß (tz 39 b der Satzung) geprüft worden. Er hat auch den sonstigen hierzu beauftragten Stellen Vorgelegen und ist von ihnen gebilligt worden. Zur Beschlußfassung berufen wir (§ 39 c der Satzung) eine außerordentliche Hauptversammlung ein. Sie findet statt am Sonnabend, dem 25. August 1S34, nachmittags 3 Uhr in Goslar, Hotel Achtermann. Grober Saal. Leipzig, den 11. Juli 1934. Oer Gesamtvorstan- -es Börsenvereins -er Deutschen Buchhän-ler zu Leipzig. Kurt Vowinckel Paul Nitschmann Or. Hellmuth von Hase Ernst Reinhardt Theodor H. Fritsch Martin Riegel Herbert Hoffmann Albert Diederich I. Der der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23. Januar 1934 unterbreitete Antrag des Gesamtvorstandes auf Satzungsänderung hatte folgenden Wortlaut: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die Satzung des Börsenvereins in Anpassung an das Reichskultur kammergesetz, die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie an die Satzung der Reichsschrifttumskannner und unter Berücksichtigung der nachstehend noch aufgeführten Gesichtspunkte zu ändern und zur Prüfung dieses Antrages aus Satzungsänderung einen aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes sowie 10 weiteren Mitgliedern des Börsen vereins bestehenden außerordentlichen Ausschuß einzusetzen: 1. Verankerung des Führergedankens, 2. Änderung der Vorschriften über Termin, Ort und Zuständigkeit der Hauptversammlung, 3. Ausnahme von Bestimmungen a) über die Verpflichtung des Mitgliedes zur Entsendung der in seiner Firma ausgebildeten Lehrlinge zu der vom Börsenverein eingerichteten Gehilfenprüfung,- b) über Zusammensetzung und Aufgabenkreis des Prüfungsamtes, 4. Streichung von K 9 Zifs. 3 Halbsatz 2 lsofern rechtskräftige Verurteilung vorliegt), 5. Vereinfachung der Vorschriften Uber Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten, 6. Verminderung der Zahl der Ausschüsse, 7. Vereinfachung der Vorschriften über Satzungsänderung. Die Hauptversammlung wolle ferner den Prüfungsausschuß ermächtigen, auch sonstige sich etwa noch als not wendig oder zweckmäßig erweisende Satzungsänderungen zur Beschlußfassung in der ordentlichen Hauptversammlung vorzubereiten. S28