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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1934
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nr. 288 (R. 157). Leipzig. Sonnabend den 22. Dezember 1934. 101. Jahrgang. Copyright-Gebühren Das Amerika-Institut in Berlin ersucht uns um Veröffentlichung nachstehender Mitteilung, um deren Beachtung wir den Verlag bitten: »Nach neuesten Verhandlungen des Amerika-Instituts mit der Devisenstelle des Landesfinanzamts Berlin über den Erwerb von Devisen zur Bezahlung der amerikanischen Copyright-Gebühren bleibt es bei der bisherigen Anordnung: das Amerika-Institut hat nur die Genehmigung zur Weiterleitung, während die Copyright-Antragsteller die Erlaubnis zum Dollar erwerb bei ihren zuständigen Landessinanzämtern selbst nachsuchcn müssen. Es besteht die Aussicht, daß derartige Gesuche in Zukunft entgegenkommender behandelt werden. In den Gesuchen ist aus drücklich darauf hinzuweisen, daß die Dollarzahlung an das Ber liner Amerika-Institut als an die deutsche Jnkasfostelle des ameri kanischen Copyright-Amtes erfolgt. Es liegt Veranlassung vor, erneut darauf hinzuweisen, daß die Gebühren dem Amerika-Institut gleichzeitig mit den Beleg exemplaren einzusenden sind. Die Anmeldungen können nicht eher bearbeitet und weitergeleitet werden, als bis das Amerika-Institut im Besitz der Gebühren ist.« Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen Im Reichsgesetzblatt Teil II Nr. 61 vom 19. Dezember wird das »Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht« vom 13. Dezember 1934 verkündet. Es hat folgenden Wortlaut: 8 >. (1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre be tragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert. (2) Demgemäß werden 1. im Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Lite ratur und der Tonkunst (Reichsgesetz'bl. 1901 S. 227; 1910 S. 793) in den M 29, 31 und 32 die Worte »dreißig« und »dreißigjährig« durch »fünfzig« und »fünfzigjährig« und 2. im Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bilden den Künste und der Photographie (Reichsgesctzbl. 1907 S. 7; 1910 S. 793) im H 25 das Wort »dreißig« durch »fünfzig« ersetzt. 8 2. (1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die be reits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind. (2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht er worben öder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Ver gütung zur Nutzung des Werkes berechtigt. Schutz dem schöpferischen Volksgenossen Unter dieser Überschrift veröffentlicht die National sozialistische Partei-Korrespondenz Ausführungen zu dem in Vorbereitung befindlichen neuen Urheber rechtsgesetz, denen wir folgendes entnehmen: Es kann in der stets das Gemeinwohl allen Dingen voranstel- lenden Zeit des Dritten Reiches keinem Zweifel unterliegen, daß jedes kulturelle Wachstum, also die schöpferische Lei- stung in Schrift, Musik oder bildender Kunst, wie jede schöpferische Leistung überhaupt, nur aus dem Boden des Volkstums gedeihen kann. Aus dieser Feststellung heraus folgt mit zwingender Notwendigkeit, daß jede schöpferische Leistung auch Kulturgut des gesamten Volkes, der Gemeinschaft aller Artgleichen ist und bleiben muß. Der von der Volksgemeinschaft getragene und im Namen die ser Gemeinschaft handelnde Staat hat also einerseits dafür zu sorgen, daß die schöpferische Kraft erhalten bleibt und gefördert wird, um sich zum Segen des ge samten Volkes auswirken zu können, und er hat andererseits die Pflicht, invollemUmfangekulturelleSchöpfun- gendem Volke zugänglich zu machen. Der Staat muß daher dem Schöpfer, der einen Ehrendienst an der Nation ver sieht, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln feinen Schutz angedeihen lassen, weit mehr, als dies die heute geltenden Gesetze vorsehen. Diese, vom Führer in seinem Werk »Mein Kampf« mit zwin gender Überzeugung ausgesprochenen Gedanken — derfchöpfe- rische Mensch, nicht die Schöpfung ist das Wert voll st e — bilden die Grundlage eines neuen, in Vorschlag ge brachten Urheber schutzrrchts, das gegenwärtig von der Deutschen Rechtsfront und Persönlichkeiten aus dem deutschen Kulturleben ausgearbeitet wird. Der Rahmen des neuen Entwurfes, der den Urheber schutz in den Vordergrund stellt, ist wesentlich weiter gespannt als der des heute geltenden Urheberrechts. Neben einer großen Zahl von Nutzungsberechtigten, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten, den schöpferischen Menschen zu fördern, gab es, vor allem in der Verfallzeit, eine nicht geringe Anzahl solcher, bei denen libera- listisch-kapitalistischcs Denken und Handeln die Oberhand gewonnen hatte, ohne daß das Gesetz ihrem Treiben zu steuern vermochte. Das neue Urheberschutzrecht soll in der Schaffung eines »Reichsamts für schöpferische Lei st ungen« seinen höchsten Ausdruck finden. Dieses Rcichsamt soll sich zunächst glie dern in eine »Reichsanwaltschast für schöpferische Leistungen« (Reichskulturanwaltschaft) als die berufene Hüterin der Interessen der Allgemeinheit. Ihr würde es obliegen, alle ihr Gebiet be rührenden Verstöße gegen die Volksinteressen zu verhindern und zu unterdrücken. Ferner ist an die Einrichtung einer »Reichs betreu ungssteile zur Förderung und Auswertung schöpferischer Leistungen« gedacht, der endlich in der »Reichsausgleichs stelle für schöpferische Lei stungen« (Reichskulturhof) die höchste Instanz zur Herstellung des R e ch t sf r i e d e n s, der allein die schöpferischen Kräfte des Volkes zur Entfaltung und Nutzbarmachung bringen kann, über geordnet wäre. Weiterhin wird in dem Entwürfe die Anlegung eines »Reichsregisters für schöpferische Leistungen« (Reichskulturregister) angeregt. We. 1109
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