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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1898
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- 1898-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1898
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63, 18. März 1898. Nichtamtlicher Teil. 2103 karten ihres bisweilen humoristisch - obscönen Inhaltes oder ihrer gewagten Abbildungen wegen unter eine genaue Kon trolle zu nehmen; dies sei aber nur zu ermöglichen, wenn Drucker und Verleger, bezw. Herausgeber (beim Selbstvertriebe) auf der Karte noch Namen und Wohnort angegeben seien. Wir halten diese Rechtsauffassung des Münchener Gerichtes nach dem Stande unserer jetzigen Preßgesetzgebung für rechts irrtümlich. Die von uns im vorliegenden Falle vertretene Rechts anschauung ist vielmehr die, daß das Münchener Gericht diesmal über das Ziel und die gesetzlich gesteckten Grenzen hinaus gegangen ist, denn die von ihm im Erkenntnisse aufgestellte Unterscheidung zwischen Postkarten, die lediglich Verkehrs zwecken dienen, und Postkarten, die auch noch anderen, daher nicht lediglich Verkehrszwecken dienen, ist unserer An schauung nach haltlos. Diese Unterscheidung wird im Preßgesetze selbst (vergl. K 2 und 6, Abs. 2) nicht gemacht. Das Motiv aber, das das Gericht seiner Anschauung unterlegt, daß Bild^ und Juxkarten die Angabe des Druckers und Verlegers aufweisen müßten, um eine preßpolizeiliche Kontrolle zu er möglichen, wenn sie unsittlichen Inhaltes sind oder gewagte Bilddarstellungen enthalten, halten wir für verfehlt. Es mag ja gewiß nicht unpraktisch sein, durch Auf stellung des Erfordernisses der Drucker- und Verleger- bezw. Herausgeber-Angabe bei solchen Postkarten der Staatsanwalt schaft die Verfolgung zu erleichtern. Allein, eine derartige Fürsorge kommt den Gerichten nicht zu, so lange der jetzige Z 6, Abs. 2 des Preßgesetzes besteht und sich im übrigen im Gesetze selbst über eine derartige Fürsorge nichts vorfindet. Am allerwenigsten ließe sich aus der Zweckmäßigkeit einer solchen fürsorglichen preßpolizeilichen Kontrolle eine preßgesetz- liche Verurteilung rechtfertigen, selbst dann nicht, wenn jene Postkarten wirklich einmal einen sittlich beanstandbaren In halt oder gar ein obscönes Bild aufwiesen Es ist auch nicht richtig, daß nur durch die vom Gericht verlangte Drucker-, Herausgeber- und Verlegerangabe die Verfolgung des Thäters ermöglicht werde, denn es giebt eine Menge von Abbildungen, die unzüchtige Dinge aufweisen, und obwohl ihnen eine Drucker- und Verlegerangabe fehlt, dennoch nach § 184 des St.G.B. von der Staatsbehörde zum Gegenstände einer Strafuntersuchung gemacht werden müssen. Es muß eben in solchen Fällen mit Hilfe der polizeilichen Organe der Her steller und Vertreiber der Abbildungen auf anderem Wege erst ermittelt werden. Widerstrebt es schon unserer Anschauung, den Begriff »Druckschrift«, unter der wir gemeinhin ein mittelst Lettern mechanisch vervielfältigtes Schriftwerk verstehen, auch auf Gegenstände anzuwenden, die weder gedruckt sind, noch in der Hauptsache »Schrift« enthalten, wie dies bei Ansichts und Bildkarten meistens der Fall ist, so muß man sich denn doch ganz besonders davor hüten, dem Begriffe »Druck schrift«, was die preßgesetzlich vorgeschriebenen Ordnungs formalitäten betrifft, eine noch breitere Ausdehnung in der Praxis zu geben, als er mit de» notwendigen Einschrän kungen von Abs. 2 tz 6 des Preßgesetzes in § 2 dieses Ge setzes bereits erfahren hat. Jedenfalls ist es für den Begriff einer Postkarte als preßgewerblichen Erzeugnisses preßrechtlich ohne entscheidenden Belang, ob diese Postkarte eine humoristische oder eine illu strierte ist, ob sie einen sittlichen oder unsittlichen Inhalt hat und daher einer verschärften Kontrolle bedarf oder nicht, so bald die im Preßgesetze selbst für Druckschriften aufgestellten Ordnungsvorschriften allein in Frage stehen. Die Postkarte bleibt in allen Fällen stets das, als was sie sich darstellt, eben immer nur eine »Druckschrift« und muß als solche genau nach den Vorschriften des Preßgesetzes lediglich be urteilt werden, ohne nähere minutiöse Unterscheidung ihres Inhaltes oder ihrer äußeren bildlichen Erscheinung. Abs. 2 Z 6 des Preßgesetzes stellt allerdings einige unterscheidende Merkmale für gewisse Arten von Druckschriften — und zu diesen gehört auch die Post- und die Bildpost karte — auf. Allein die dort hervorgehobenen Unterscheidungs merkmale fassen nicht den Inhalt, auch nicht die äußere Erscheinung ins Auge. Diese sind auch hier völlig gleich- giltig für die Frage, ob die Ordnungsvorschrift der Drucker-, Verleger- oder Herausgeber-Angabe Anwendung findet oder nicht. Die dort hervorgehobenen Merkmale unterscheiden vielmehr nur nach den Zwecken, denen Druckschriften dienen, und scheiden danach gewisse Druckschriften als gewerblichen, Verkehrszwecken, Zwecken des häuslichen und geselligen Lebens dienend, von der Ordnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 des Preßgesetzes schlechthin wieder aus. Noch weitergehende Unterscheidungen nach Inhalt oder äußerer Darstellung dürfen hier nicht gemacht werden, auch nicht zu dem Zweck, um etwa der Staatsanwaltschaft, soweit sie zugleich eine preßpolizeiliche Kontrolle vorzunehmen und beanstandbare Druckschriften zu verfolgen hat, ihr Amt zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es kann dies die Aufgabe der Rechtsprechung der Gerichte nicht sein. Eine Bestrafung des Druckers, der es unterläßt, auf einem von ihm her gestellten Druckschriften-Erzeugnis seinen Namen und Wohn ort anzubringen, um eventuell der Staatsanwaltschaft die Suche nach ihm zu erschweren, läßt sich da nicht rechtfertigen aus bloßen Zweckdienlichkeitsgründen, wo im Gesetze selbst eine solche Bestrafung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies ist aber in Abs. 2 Z 6 des Preßgesetzes ausdrücklich vorgesehen. Was nun die Auslegung und Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung in Abs. 2 8 6 leg. eit. betrifft, so ist das Münchener Gericht nach unserer Meinung hierbei in einen Rechtsirrtum verfallen. Wir belegen unsere Meinung mit folgenden Gründen. In § 6 Abs. 2 des Preßgesetzes wird alles und jedes druckschriftliche Erzeugnis im Sinne von 8 2 des Preßgesetzes, sei es mit oder ohne bildliche Darstellung, sei es mit oder ohne Schrift von der Vor schrift des Z 6 Abs. 1 des Preßgesetzes schlechthin aus genommen, sofern es nur »den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häus lichen und geselligen Lebens dient«. Eine Postkarte (mit oder ohne Bild, mit oder ohne druckschriftlichen Inhalt) dient vor allem den Zwecken des »Gewerbes« (des Herstellers) und den Zwecken des »Ver kehrs«, als Nachrichten-Vermittelungsgegenstand zwischen Absender und Empfänger betrachtet. Eine Postkarte kann aber zugleich oder sebständig noch anderen Zwecken dienen. — Abs. 2 Z 6 des Preßgesetzes bestimmt, daß alles und jedes druckschriftliche Erzeugnis, das, sei es neben den Zwecken des Verkehrs und Gewerbes, sei es selbständig, den Zwecken des häuslichen und geselligen Lebens dient, gleichfalls von der Ordnungs-Vorschrift des Abs. 18 6 des Preßgesetzes ausgenommen sein soll. Wann eine Druckschrift den Zwecken häuslichen und ge selligen Lebens dient und welche äußere Erscheinung sie haben müsse, damit von ihr gesagt werden könne, sie diene jenen Zwecken, besagt Abs. 2 8 6 des Preßgesetzes nicht. Ebenso wenig giebt dieser Paragraph oder das Preßgesetz nähere Anhaltspunkte darüber, welche Zwecke als Zwecke des häus lichen und geselligen Lebens hier in Betracht zu ziehen sind. Eine Bildpostkarte (mit oder ohne Druckschrift) bezweckt nun aber, neben ihrer Hauptbestimmung als Verkehrsvermitte lungsgegenstand, auch das gesellige Leben zwischen Absender 277*
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