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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1898
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- Deutsch
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u. s. w. könne man sich nicht einlassen. Auch ein vermitteln der Antrag, die Photographieen wenigstens dann zu schützen, wenn die Nachbildung den wesentlichen Bestandteil eines Werkes der Industrie, der Fabriken. Handwerke oder Manu fakturen bilde, wurde im Hinblick auf die schwierigen Distink tionen. zu welchen sie führen würde, abgelehnt. Um aber deutlicher auszudrücken, daß die Nachbildung nur insoweit erlaubt sei, als sie nicht als selbständiges Bild, sondern an und mit einem Werke der Industrie verbreitet werde, wurde die Form gewählt: »Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an einem Werke der Industrie u. s. w. befindet, ist als eine verbotene nicht anzusehen«. Dieser Vor schlag der Kommission wurde vom Reichstage ohne Wider spruch angenommen und Gesetz. Es ist nicht zu bestreiten, daß der Schutz, der den photographischen Werken durch das Gesetz vom 10. Januar 1876 gewährt wird, ein eng begrenzter ist. Nur mechanische Nachbildungen sind durch die 88 1 und 3 des Gesetzes ver boten, aber auch sie nur. wenn sie in der Absicht ihrer Ver breitung ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt werden; und selbst eine in der Absicht zur Verbreitung vorgenommene mechanische Herstellung der Nachbildung ist gemäß 8 4 ohne Zustimmung des Berechtigten gestattet, wenn sie sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufak turen befindet. Keine an einem Werke der Industrie befindliche Photographie erscheint hiernach als eine verbotene Nachbildung. Demzufolge ist es erlaubt, mechanische Nachbildungen von Photographieen als Etiquetten auf Waren, auf Tischplatten, Albumdeckeln. Briefbeschwerern. Schulheften, zu Plakaten und Geschäftsreklamen und dergleichen ohne Genehmigung des Ver fertigers der photographischen Aufnahme zu verwenden. Dies ist selbst dann gestattet, wenn die Nachbildung den wesent lichen Bestandteil eines Werkes der Industrie bildet, wie z. P. bei einer Tischplatte mit einer photographischen Nachbildung, bei einem gläsernen Briefbeschwerer, in welchen sie eingeschoben wird, es der Fall sein kann. Will sich der Verfertiger gegen derartige an Werken der Industrie befindliche Nachbildungen seiner Photographie schützen, so bleibt ihm nur der den Werken der Industrie eingeräumte Schutz, wie solchen in gleicher Weise das Gesetz vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, in § 14 auch dem Urheber eines Werkes der bildenden Künste ein räumt, wenn er die Nachbildung seines Werkes an einem Werke der Industrie gestattet, d. i. der Schutz nach Maßgabe des Gesetzes über das Urheberrecht an gewerblichen Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 und der übrigen in zwischen zum Schutze industrieller Werke erlassenen Gesetze. Die Strafkammer führt zutreffend aus, daß die An fertigung von Postkarten als ein Werk der Industrie, speziell der Papierindustrie, zu betrachten sei. Dem Verfertiger der hier vorliegenden Photographie kann daher gegen deren mechanische Nachbildung an Werken der Industrie ein weiterer Schutz aus Grund des Gesetzes vom 10. Januar 1876 nicht gewährt werden, als ihn der 8 4 desselben einräumt. Die mechanische Nachbildung seines photographischen Werkes, der Photographie des Aussichtsturmes auf dem Kernen, ist insolang als eine verbotene nicht anzusehen, als sie sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet. Verboten ist sie aber, wenn ihr Nachbildner nur als Kopist des photographischen Werkes erscheint, der seine Kopieen als selbständige Bilder zur Verbreitung bringt. Da gegen kann der Ansicht der Strafkammer nicht beigetreten werden, daß die Nachbildung eines Werkes der Photographie nur insoweit gestattet sei, als die Photographie dem Werke der Industrie gegenüber einen bloß dekorativen Charakter an sich trage; denn eine derartige Einschränkung, die im Gesetze einen Ausdruck nicht gefunden hat, würde zu der von den ^ gesetzgebenden Faktoren ausdrücklich abgelehnten Unterschei dung, ob die Nachbildung einen wesentlichen Bestandteil des Werkes der Industrie bildet oder nicht, zurückführen. Ent scheidend ist vielmehr die Beantwortung der Frage, ob die Nachbildung nach den thatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als ein selbständiges Bild erscheint und als solches zur Verbreitung gelangt, so daß das Werk der Industrie nur als an sich unselbständiges Mittel zur Verbreitung des Bildes dient, oder ob das Werk der Industrie gegenüber der Nach bildung der Photographie seinen Charakter beibehält und die Nachbildung demzufolge an und mit dem Werke der Industrie verbreitet wird. Bleibt trotz der photographischen Nachbildung der Zweck des industriellen Erzeugnisses bestehen, kann dasselbe nach seiner Bestimmung als solches dienen und ist ihm durch die Photographie nicht die Tauglichkeit zu seiner bestimmungs gemäßen Verwendung und Verwertung als eines Erzeug nisses der Industrie entzogen worden, so kann gemäß H 4 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photographieen, die Nachbildung eines photographischen Werkes als eine verbotene nicht angesehen werden. Das Urteil der Strafkammer geht davon aus, daß die vom An geklagten gefertigte Postkarte die Verbindung eines Werkes der Industrie mit einem Werke der Photographie enthalte, an sich also unter den Z 4 falle. Indem es aber den, wie aus geführt, rechtsirrtümlichen Grundsatz aufstellt, daß diese Aus nahmsbestimmung nur Anwendung finden könne, wenn die photographische Nachbildung gegenüber dem an sich selbstän digen Werke der Industrie einen dekorativen Charakter habe, hat es eine Prüfung unterlassen, ob die Postkarte durch ihre Verbindung mit der Photographie ihren selbständigen Charakter als Postkarte eingebüßt und aufgehört hat, den Zwecken einer Postkarte als eines Erzeugnisses der Industrie zu dienen, ob also der objektive Charakter der Postkarte selbst als solcher unter der photographischen Nachbildung verloren gegangen ist oder nicht. Nur wenn ersteres der Fall wäre und die vor liegende Postkarte ihrem Zwecke nicht mehr dienen könnte, müßte, da die Postkarte an sich ein industrielles Erzeugnis darstellt, dem Angeklagten der Schutz des § 4 a. a. O. ver sagt werden Demzufolge war zu erkennen wie geschehen. Bemessung der Defraudationsstrafe, wenn ein Be hältnis mit verschlossenen Briefen, dessen Gewicht das bei Postpaketen zulässige Höchstgewicht über steigt, von einem Orte mit einer Postanstalt an einen Ort des Auslandes mit einer Postanstalt befördert worden ist. Gesetzeskraft der unter Zustimmung des Bundes rats und Genehmigung des Reichstags abge schlossenen und im Reichsgesetzblatt verkündeten Staatsverträge des Reichs. (Gesetz über das Postwesen, vom 28. Oktober 1871, HH 1, 27.) (Uebereinkunft, betreffend den Austausch von Postpaketen, vom 4. Juli 1891, Artikel 12.) In der Strafsache gegen den Lotteriekollekteur M. B. in H., wegen Portohinterziehung, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 24. Januar 1898 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land gerichts zu H vom 23. November 1897 wird verworfen; dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Gründe. Die Revision mußte erfolglos bleiben. Der Ausspruch des ersten Richters, daß der Angeklagte
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