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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1870
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- Deutsch
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Lchuljc'sche Buchh. in Oldenburg. 526. -j-Freiwillige, der einjährige. 16 Unterrichtsbriefe im Lateinischen zur N Vorbeteitg. auf das Freiwilligen-Eramen. 5. Brief, gr. 8. Geh. Hy " B. Tauchnitz in Leipzig. 527. Oollsvlion ok briti8k sutkor8. Oop^riKkl eäit. Vol. 1066. snä 1067. gr. 16. 6ek. L * yh Inhalt: Ikc 6»r»tanK8 of (-arstanx granx«. V. Irol 1 ope. 2 Vol«. JerlagS-Comptoir in Langensalza. 528. Bibliothek pädagogischer Classiker. 4. Lsg. gr. 16. Geh. * Inhalt! Peftalozzi'S ansgewählte Werke. 2. Bd. 1. Lfg. Wagner in München. 529. ) Rode, A., Barbara Ubryk od. die Geheimnisse d. Karmeliter-Klosters in Krakau. 12. Lfg. gr. 8. Geh. 4 N-k Nichtamtlicher Theil. Der neueste Entwurf eines Gesetzes für den Nord deutschen Bund betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste. III. *) 8.31. Die §. 31. und 32. sind bereits oben bei 8- 20. besprochen Lis33.worden. In §. 33. sind außer den Schriftstellern und Buchhändlern, aus welchen nach §. 35. des A. E. die Sachverständigen-Vereine gebildet werden sollten, auch„Gelehrte" genannt. Mit vollem Rechte. Man kann nur wünschen, Laß die Sachverständigen-Vereine aus Fachleu ten möglichst aller Gebiete literarischer Production zusammengesetzt werden, denn über die Frage, ob etwas als ein selbständiges geistiges Erzeugniß zu gelten habe oder nicht, können ja doch weder Buch händler noch Schriftsteller als solche, sondern nur Kenner des betref fenden wissenschaftlichen Gebietes urtheilen. Die jetzige Zusammen setzung vieler Sachverständigen-Vereine, aus einigen Juristen, Buch händlern und etwa Schriftstellern, widerspricht ganz dem innern Gedanken dieser Vereine, wie des Nachdrucksschutzes. Hoffentlich wird die in Al. 2. nach Maßgabe des Leipziger Antrags dem Bun deskanzleramts überlassene Instruction über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Vereine von derartigen Erwägungen ausgehen. 8- 34. Der völlig unbrauchbare Abschnitt des A. E. über „die Verjäh- bis39.rung" ist durch einen ganz umgearbeiteten neuen Abschnitt ersetzt worden, der aber materiell auch wesentlich von den Leipziger Anträ gen abweicht. Während diese eine dreijährige Verjährung von er langter Kenntniß des Beschädigten an postulirten, bestimmt der N. E. in §. 34. und 35. für die Strafbarkeit, Entschädigungs- und Be reicherungsklagen wegen Nachdruck eine absolute dreijährige Ver jährung, die aber bezüglich der Strafbarkeit auf eine dreimonat liche durch 8-36. herabgemindcrt wird, sobald der Beschädigte Kennt niß erhalten hat, von erlangter Kenntniß an gerechnet. Der Antrag auf Coufiscation und Vernichtung ist so lange zulässig, als ihr unter worfene Eremplare und Vorrichtungen da sind. Die Übertretungen von 8- 6. b. und o. (Angabe der Quelle rc.) verjähren in 3 Mona ten vom Tage der Verbreitung. Die allgemeinen Bundes- und Lan desgesetze bestimmen, durch welche Handlungen die Verjährung unter brochen wird.' Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht nicht die Verjährung der Civilklage, und ebenso erfolgt umgekehrt Unterbrechung. — Ich glaube kaum, daß man die angeführten Be stimmungen vom Gesichtspunkte des allgemeinen geltenden Rechtes oder legislativer Politik wird billigen können. Weder unter dem einen noch unter dem andern erscheint es angemessen und rathsam, die Entschädigungsklage in so kurzer Frist unabhängig von der Kennt niß der Rechtsverletzung verjähren zu lassen. Eher läßt sich dies bezüglich der Strafbarkeit rechtfertigen; nur erscheint es mir verkehrt, die Verjährung des Strafantrags schon nach 3 Monaten von erlang ter Kenntniß eintreten zu lassen. Dies ist einestheils hart, da die Vorbereitung einer Nachdrucksklage häufig viel Zeit erfordert, an- derntheils unklug, weil man die Möglichkeit von gütlichen Verhand lungen verkürzt, indem man den Beschädigten zwingt, auf alle Fälle den Strafantrag zu stellen. Aus gleicher Rücksicht möchte ich mich auch gegen das neue Prinzip erklären, daß der Strafantrag in seiner Verjährung nicht durch die Civilklage unterbrochen werden soll. Man wird dadurch nur eine Vermehrung der Untersuchungen bewirken, Während jetzt der Strafantrag gewissermaßen nur als letztes Mittel ini Hintergründe steht. lieber den Abschnitt: b. „Eintragsrolle", habe ich bereits oben im Allgemeinen gesprochen. Hier ist noch Folgendes nachzutragen: i Nach 8- 40. soll die Eintragsrolle, in welche die in den 8. 7- ^ und 11. vorgeschriebenen Eintragungen (bei anonymen und pseu donymen Werken und bei Uebersetzungen) stattzufinden haben, in Berlin beim Bundeskanzleramt geführt werden. Der A. E. hatte s ihr Leipzig als Sitz angewiesen. Sachliche Gründe dürften kaum l für diese Anordnung sprechen, jedenfalls aber gebricht es, wenn alle Vorprüfung der Eintragung beseitigt ist, an jedem Grunde, eine einzige centralisirte Eintragsrolle einzusührcn. In 8- 41. heißt es nämlich: „Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, auf Antrag der Be theiligten die Eintragungen zu bewirken, ohne daß eine zuvorige L, Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Nichtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindct." Ich habe mich oben gegen das reine Anmeldesystem erklärt, nach mei nem Dafürhalten darf die Behörde zur Prüfung nicht verpflichtet sein, sie muß aber davon befreit sein, offenkundigen Diebstahl mit ihrer Autorität, wenn auch nur vorläufig, umkleiden zu müssen; selbst bei diesem System erscheint es mir, unter Voraussetzung schleuniger Veröffentlichungen im Borsenblattc, nicht unbedingt erforderlich, alle Eintragungen bei einer Behörde zu vereinigen; jedenfalls aber fällt beim reinen Anmeldesystem jeder Grund einer für den Verkehr lästi gen Centralisation weg. Die 8- 42. und 43. regeln in äußerst dürftiger Weise die Füh- 8-^'' rnng der Eintragsrolle; es scheint die Hauptsache der nach 8- 42. zu 4^ erlassenden Instruction überlassen werden zu sollen. Gänzlich fehlt f es an einer Bestimmung darüber, ob andere Bücher, als die in 8- 7. A und 11. genannten, wenigstens eintragsfähig sind, was deshalb wohl verneint werden muß; ferner ist den eingetragenen Werken irgendwelche Rechtsvermuthung nicht zugestauden, so daß also der Urheber anonymer oder pseudonymer Werke, dem ja auch die Ver- muthung von 8- 30. Al. 2. (siehe oben) nicht zu Statten kommt, lediglich auf den Beweis seines Rechtes verwiesen bleibt. Weshalb diese Zurücksetzung? 8. 44. ist bei 8- 3. bereits besprochen worden. Den literarischen Erzeugnissen ist in Gemäßheit des Leipziger b. Antrags als zweiter Abschnitt wieder derAbschnitt über geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Abbildungen angereiht werden, welcher früher dem Abschnitte überWerke der bildenden Künste sich anschloß und von dem Abschnitte über photographische Aufnahmen nach der Natur gefolgt war. Diese Verstellung des betreffenden Abschnittes ist ein deutliches Zeichen, daß in demselben ein fremder Gedanke zum Ausdruck gekommen ist; bei den anderen Schutzgegenständen ist es doch immer die geistige Production, die dem gesetzgeberischen Gedanken zu Grunde liegt; ) U. S. Nr. 8.
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