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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1870
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- 1870-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1870
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- Deutsch
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hier ist es nur die aufgewendete Mühe, das Capital rc. Es mag auf die Berechtigung dieses Standpunktes hier nicht weiter einge gangen werden, aber man fragt sich vergeblich, warum schützt man Capital und Mühe bloß dann, wenn die Abbildung einen der im Abschnitte aufgeführten Gegenstände betrifft, und läßt z. B. Abbil dungen in Kinderbilderbüchern ungeschützt, sofern sie nicht Kunstwerke sind? Und wie kommt man dazu, den Schutz photographischer Ab- bildungen aus dem Gesetze als nicht dahin gehörig auszuweisen, wäh rend doch auch bei ihnen mindestens Mühe und Capital erforder lich ist? Zu einer Frage gibt die dem B.-V.-E. II. entnommene Defini tion Anlaß: „welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerk zu betrachten sind"; das Kunstwerk bestimmt sich doch nicht nach dem Zwecke, sondern nach der Beschaffenheit; sollte in Abschnitt V. jedes Werk, welches durch eine bildende Kunst, im objectiven Sinne, zum Ausdruck gebracht wird, als ein Kunstwerk aufgefaßt werden, dann wäre es völlig unnöthig, hier einen Abschnitt für eine besondere Art Von Abbildungen einzufügen, denn worin liegt dann der Grund, ein Bild, das zugleich belehrend ist, aus der Kategorie der Kunstwerke auszustoßen? ^, 8-16. §. 46. entspricht ebenfalls einem Leipziger Antrag, nur ist die bloß zu Gunsten wissenschaftlicher Werke geforderte Ausnahme auf Schriftwerke überhaupt ausgedehnt worden, und ferner ist zweckmäßig die Bezeichnung der Quelle angeordnet worden. 8-47. Im Abschnitte III.: „Musikalische Kompositionen", haben öisöl.die Leipziger Anträge meist Berücksichtigung gefunden; so nament lich in §. 48., Al. 2., wegen des Abdruckes von einzelnen Mo tiven oder Melodien, die nicht künstlerisch verarbeitet sind; nur ist die Bestimmung wesentlich eingeschränkt durch den Zusatz: „eines und desselben Werkes", so daß also einkotipourri aus zwei oder mehr Werken erlaubt bliebe. Schwerlich wird man mit dieser Beschränkung einverstanden sein. Berücksichtigt ist ferner in §. 49. der Antrag wegen des Citirens einzelner Stellen (sub s,.) und wegen der Aufnahme von einzelnen Kompositionen in Sammlungen zum Schulgebrauch. Ausgenommen sind nur „die Musikschulen"; wohl kein ganz correcter Ausdruck für das, was der Antrag beabsichtigt hat, denn der Einzelunterricht in der Musik soll doch gewiß auch mit getroffen werden. Neu ist Al. b., welches auch die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Composttionen in ein nach seinein Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, gleichviel ob dies in Form einer Zeitschrift erscheint oder nicht, von dem Nachdrucks- Verbote ausnimmt. §. 51. weist den Sachverständigen-Vereinen dieselbe Stellung an, wie §. 32. bezüglich der Schriftwerke. »-52. Der Abschnitt VI. des A. E.: „ Oeffentliche Aufführung oisätz.dramatischer, musikalischer oder dramatisch-musikalischer Werke", ist hier unter Nr. IV. eingefügt. Der Leipziger Antrag, die „musi kalischen" Werke hier allenthalben zu streichen, ist nicht angenommen; es ist aber in §. 52. die öffentliche Aufführung gedruckter musikalischer Werke ausdrücklich gestattet. Ferner ist in §. 53. Al. 2.: „Bei musikalischen Werken, zu denen ein Text gehört, einschließlich der dramatisch-musikalischen Werke, genügt die Genehmigung des Com- ponisten allein", ein Leipziger Antrag berücksichtigt; bei den musi kalischen Werken kann selbstverständlich nur an die nichtgedruckten ^ gedacht sein, da es bei den gedruckten einer Genehmigung ja über haupt nicht bedarf. §. 55. ist neu, und wendet die Bestimmung von §. 30. Abs. 2. Wegen der Legitimation des Urhebers auf die öffentlichen Auf führungen in der Weise an, daß die Präsumtion zu Gunsten dessen eintreten soll, der bei der Ankündigung der Aufführung als Urheber bezeichnet ist. In §. 57. ist den in Leipzig geäußerten Wünschen gemäß Bestimmung getroffen worden für den Fall, daß ein Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden ist. Von meinem oben dargelegten Standpunkte aus kann ich die ganze Be stimmung, welche die Entschädigung als Strafe bestimmt, und außer dem noch eine selbständige Strafe zuläßt, nicht billigen. Anstatt der in §. 67. des A. E. enthaltenen Strafbestimmung ist in §. 56. des N. E. auf §. 18. verwiesen, und dadurch das Strafminimum auf 50 Thlr. von 5 Thlrn. erhöht worden. In §. 58. ist ferner die An wendbarkeit der Bestimmungen in §. 28—44. auf die Aufführung von dramatischen, musikalischen nnd dramatisch-musikalischen Werken ausdrücklich anerkannt. Schwerlich soll damit auch die Competenz der literarischen Sachverständigen-Vereine (nach §. 33.) für die musikalischen und dramatisch-musikalischen Werke begründet sein; eine ausdrückliche Competenzbestimmung namentlich rücksichtlich der letztgenannten Werke ist wünschenswerth. In Abschnitt V.: „ Werke der bildenden Künste", ist in §. 59. 8.59. die Baukunst aus der Reihe der bildenden Künste im Sinne des Ge-bis67. setzes gewiesen. Ferner ist dem Leipziger Anträge entsprechend §.45. des A.E. (Nachbildungen an Jndustrieerzeugnissen betreffend) gestrichen, ohne daß man jedoch daraus den Schluß ziehen dürfte, daß derartige Nachbildungen erlaubt sein sollen. Gestrichen ist ferner §. 46. über die Nachbildung von Portraits, mit vollem Rechte, denn die hier gegebenen Bestimmungen betrafen alle die persönliche Rechts sphäre, die meines Erachtens bei einem Nachdrucksgesetze außer Be tracht bleiben muß. Man müßte nur consequent sein. Die bei §. 44. des A. E. in Leipzig beantragte Streichung des Verbots der Nach bildung in anderer Kunstgattung ist nicht vorgenommen worden. In §. 61. ist die Einzelcopie ausdrücklich gestattet, „sofern dieselbe ohne die Absicht der Verbreitung angefertigt ist". Also auch hier ist das Kriterium, selbst für die civilrechtliche Frage, in eine innere Thatsache verlegt, die jeden Augenblick sich ändern kann. In §. 61. 2. ist die im Uebrigen gestattete Nachbildung von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Platzen bleibend aufgestellt sind, durch die Bestimmung eingeschränkt worden, daß dieselbe nicht in plastischer Form stattfinden dürfe. Gestrichen ist ferner §. 47. 3., wonach Nachbildungen, welche nicht als bloße Nachbildung, sondern als eigcnthümliches Werk der Kunst erscheinen, erlaubt sind; dafür ist §. 48: durch §. 62. in folgender Weise umge staltet: „ Wer ein von einem Anderen hcrrührcndes Werk der bilden den Künste auf rechtmäßige Weise, aber auf nicht mechanischem Wege, nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachtc Werk das Recht eines Urhebers, auch wenn das Original bereits Gemein gut geworden ist." Ich fürchte, die Dunkelheit, die schon über dem ganzen Abschnitte lag, ist hierdurch nur noch verdichtet worden; sollen nun alle Nachbildungen von Werken bildender Künste, die nicht auf mechanischem Wege erfolgen, rechtmäßig sein? und was heißt hier: „ auf mechanischem Wege" ? Ist das Copiren eines Bildes keine mechanische Nachbildung? muß man nicht doch auf das recurriren, was man hat vermeiden wollen: auf den selbständigen Kunstwerth? §. 63. erhöht in Gemäßheit eines Leipziger Antrags die Schutz frist auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers, ja selbst bei ano nymen nnd pseudonymen Werken soll diese verlängerte Frist Platz greifen. In §. 64. ist das Recht des Bestellers wie bei den Schrift werken gestrichen. Jn§. 65. ist die Marimalsumme der Entschädigung, auch einem Leipziger Anträge entsprechend, von 10,OM Thlrn. auf 2000 Thlr. herabgesetzt, für den Fall, daß die Höhe des Schadens nicht als erwiesen anzusehen ist. Der Abschnitt über photographische Aufnahmen nach der Natur ist, wie bereits erwähnt, gestrichen, und folgt nun nur noch Ab-§.68. schnitt VIl. oder richtiger VI. „AllgemeineBestimmungen". DieselbenhjZ^ geben zunächst die Eintritts- und Uebergangsbestimmungen. Gestrichen ist u. a. §. 71. (Bestrafung der Ankündigung von Nachdruck). In §. 72. ist der Satz: „die vor dem 9. November 1837 rechtmäßig im Drucke erschienenen Merke, deren Autoren .vor diesem Tage verstor- 23*
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