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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1870
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- Deutsch
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bensind, werdengegen Nachdruckund öffentliche Aufführungnichtmehr geschützt", auf dessen bedenkliche Konsequenzen schon Mandry — Zeitschrift für die ges. Staatswissensch. 25. Bd. S. 446 — auf merksam gemacht hat, gestrichen; und es heißt nun: „Das gegen wärtige Gesetz findet auf alle vor dem Inkrafttreten desselben erschie nenen Schriftwerke, Abbildungen, musikalischen Kompositionen, dra matischen Werke und Werke der bildenden Künste Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung oder öffentliche Ausführung genossen haben." Allein die Bedenken sind dadurch nicht beseitigt; es fragt sich danach, was gilt von den „nichterschienenen Werken"; Inedita als solche sollen nach dem Gesetze keinen Schutz finden, aber wie berechnen sich die Schutzfristen für dieselben? Nach dem Gesetze? dann ist eine andere Fassung wünschenswerth. Infolge der in Leipzig gegen die Abstempelung der Musikalien geltend gemachten Bedenken ist letztere nun auch auf Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse erstreckt, und dürfen dieselben zur Anfertigung neuer Exemplare noch benutzt werden. Ferner verfügt ein neues Alinea, daß die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen bisher gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden dürfen. In §. 70. ist eine im A. E- vermißte Uebergangsbestimmung wegen der Uebersetzungen gegeben. §.72. stellt das Anwendungsgebiet des Gesetzes fest und sichert den inländischen Urhebern den Schutz desselben zu, gleichviel, wo sie ihr Werk erscheinen lassen. Ich kann dieses Prinzip, das allerdings schon im B.-V.-E. aufgestellt ist, für richtig nicht anerkennen. Um dies zu begründen, müßte man freilich tiefer in die rechtliche Natur des hier geschützten Verhältnisses eingehen, wozu hier der Ort nicht ist; doch soll folgende kurze Bemerkung wenigstens Platz greifen: Das Urheberrecht ist nicht ein höchst persönliches Recht, sondern ein Sachverhältniß, wie sie das deutsche Recht vielfach schützt. Dieser Schutz kann sich aber nur soweit erstrechen, als das Verhältniß innerhalb des diesseitigen Rechtsgebictes begründet und ausgeübt wird. Das Sachenrecht jedes Staats erstreckt sich seiner Natur nach auf den Raum des Staates; so wenig der Deutsche das dies seitige Sachenrecht in Frankreich ausüben kann, vielmehr der dies seitige Richter Verhältnisse anerkennen muß, die in Frankreich nach französischem Sachenrechte von Deutschcn begründet worden sind, eben so wenig kann der diesseitige Schutz des Urheberrechtes in fremdes Rechtsgebiet eindringen, wenn der inländische Urheber sein Werk im fremden Gebiete erscheinen läßt. Es würde dies zu eigcnthümlichen Konsequenzen führen; abgesehen davon, ob es dem allgemeinen Rechtsgefühle entspreche, daß das in Amerika erscheinendeWerkeines deutschen Urhebers gegen Nachdruck in Deutschland geschützt sei, Während die hier erscheinenden Werke dem Nachdrucke dort ganz wehr los preisgegeben sind, so würde es doch auch allen Grundsätzen des internationalen Privatrechtes widersprechen, wenn z.B. nach hiesigen Gesetzen der amerikanische Nachdruck eines amerikanischen Werkes verboten werden wollte, der vielleicht dort auf vollkommen recht mäßige Weise entstanden wäre. Von diesen Grundsätzen aus kann ich denn auch die in §. 73. gegebene Beschränkung der Anerkennung des getheilten Eigenthums auf die Musikalien nicht billigen. Einen juristischen Grund wird man schwerlich dafür anführcn können, und auch die sactischeu Verhältnisse sind nicht so zwingender Art, daß man deshalb das rechtliche Prinzip durchlöchern sollte; das sog. getheilte Eigenthum ist aber nur eine Anerkennung des eben ausgestellten Realprinzips, daß der Schutz sich auf das Schutzgebiet des schützenden Staates er streckt, in welchem das Sachverhältniß begründet, bez. ausgeübt wird. Nach welchem Gesetze soll dann auch die Frage entschieden werden, ob die ausländische Ausgabe eine rechtmäßige sei? In §. 74. ist dem Leipziger Anträge entsprechend für die ehe maligen Bundesstaaten, welche nicht zum Norddeutschen Bunde ge hören, nur noch formelle Reciprocität gefordert, statt der materiellen des A. Entwurfs. Ich schließe diesen Bericht mit dem Wunsche, daß wenigstens die eine oder die andere Bemerkung bei den bevorstehenden Berarhun- gcn des Entwurfs zu einer Verbesserung desselben dienen möge. Leipzig, im Januar 1870. Adv. Or. Georgi. Miscellen. Aus Wien, 1. Jan. schreibt man der Magdeburgischen Zeitung: „Erlauben Sie mir, Ihnen zum neuen Jahre eine Nachricht mit- zutheilen, die mir eben vor Postschluß zugeht und die nicht nur alle Journalisten, sondern auch alle Zeitungsleser in hohem Grade in- teresstrt. Nachdemder Zeitungsstempel inUngarn gefallen, naht seine Sterbestunde auch in den Erblanden, vr. Brest! hat sich für den betreffenden Antrag erklärt, der im Abgeordnetenhause eingebracht ist und über welchen der Deputirte Banhans, Sectionschef im Mini sterium des Innern, zu referiren hat. Nur die Jnseratensteuer will die Regierung hier ebenso wenig fahren lassen wie in Ungarn." Archiv für Buchdruckerkunst und verwandte Geschäfts zweige. Herausg. von Alex- Waldow. (Leipzig, Waldow. Jährlich 12 Hefte in 4. zum Preise von 4 Thlr.) — Rüstig schreitet dieses bereits seit mehreren Jahren unter allgemeiner Anerkennung bestehende und hiermit durch thatsächlichen Beweis seine Tüchtigkeit bewahrende journalistische Organ der Typographie vorwärts, an in nerer Gediegenheit gewinnend und hinsichtlich praktischer Nützlichkeit mit den gesteigerten Ansprüchen der Zeit stuf gleicher Höhe bleibend. Dies beweist von neuem das vorliegende erste Heft des eben begonne nen siebenten Bandes (1870), welches nach einem höchst geschmackvollen, mit einem sehr hübschen Genrebild geschmückten Titelblatt in Bunt druck den Anfang eines eingehenden, gut geschriebenen Artikels über „die Galvanoplastik und ihre Anwendung in der Buchdruckcrkunst" von A. Hering, andere Aufsätze über „ Gerold's Oelfarbendruck", über den „Einfluß der Beleuchtung aus die Augen der Setzer", die Fortsetzung des Artikels: „die Schnellpresse", Nekrologe, einen kurzen Aufsatz über das „Glasdrnckverfahren von Fr. Manecke in Leipzig", interessante „Original-Carnevals-Vignetten" aus der Schriftgießerei von C. Rühl in Reudnitz-Leipzig, und schließlich unter der Rubrik „Mannigfaltiges:" eine Reihe verschiedenartiger Notizen bringt. Man sieht, es wird nicht nur viel, sondern auch Interessantes geboten, wie dies auch in den beiden vorhergehenden Bänden geschehenen denen einige größere Artikel von höchstem Interesse für den Buch drucker veröffentlicht wurden. Wir machen unter denselben vorzüg lich aus „die doppelte Buch-und Geschäftsführung in Bnchdruckcreicn", sowie auf den schon oben angeführten längeren, durch mehrere Hefte gehenden Artikel: „die Schnellpresse" von H. Künzel aufmerksam. Während der erstere Artikel den ganzen kaufmännischen Theil des Geschäftsbetriebes einer Druckerei darlegt, so gibt der Artikel über die Schnellpresse dem Leser eine so vollständige, durch viele Illustra tionen erklärte Belehrung über die Behandlung dieser Maschine, daß Jedermann den complicirten Mechanismus einer Schnellpresse mit Leichtigkeit behandeln lernt. — Außerdem bringt der mit dem Archiv verbundene und allwöchentlich gratis ausgegebene Anzeiger Be kanntmachungen aller Art, besonders Konditions-Gesuche und An erbietungen, Verkäufe aller Art, die Bekanntmachungen des geschäfts führenden Ausschusses des deutschen Buchdruckervcreins, kurzgefaßte Berichte über Arbeitsverhältnisse, kleine technische und sonst interes sante Notizen, Belehrungen auf ergangene Anfragen rc. Dieser An zeiger ist auch separat zum Preise von 7>4 Ngr. Pro Quartal zu beziehen.
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