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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1897
- Strukturtyp
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- 1897-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1897
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- Deutsch
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292, 16. Dezember 1897. Nichtamtlicher Teil. 9491 Ernst Wiest Nachf. in Leipzig. Legt. I. G.: Illustrierte Geschichte der deutschen Litteratur. 21. Hst. gr. 8» (1. Bd. S. 321-336.) bar -. 10; auch in Hftn. L —. 50 — Die illustr. Welt der Erfindungen. 213. u. 214. Hst. gr. 6". )5. Bd. S. 513-544.) bar s. —. 10; auch in Hftn. L —. 50 C F Wintcr'sche Vertagst», in Leipzig. Lronn'S, 8. <A, lLlasssu u. OränunKSn «iss 'Ibisr-Ksiebe, evisssn- sobssttlieb äirrKsstsIlt in Wort u. Lilä. 6. Lä. 5. ^.btb. 8äuKS- tlrisrs: Ulamriurlis,. Lo>tKSsst?.t v. W. Loebv. 47.—50. 1-kK. Kr. 8". (8. 961 — 1024 in. 3 Drei', u. 3 LI. lilr^lürKu.) ä n. 1. 50 Zweifel-Weber in St. Gallen. 2sttsotrrilkt, sebvsirsrieobs, t. 6s8g.nK u. Nasilr. <5. Igbrg. äss „VoldsKssauK".) OrKau äss sebvsiesr. 6ssg.nK- u. Nusi^Isbrsr- vsrsins eur LÜSKS äss 6ssgnKss u. äsr Uusilr in 8obuls, Xirstis, Haus u. Verein. Lscl.-6oinittz: 1. Ihtksl, V 8;>aür, L. Lübvs. lisä.: X. list. 5. labiK. Lsrbr. 1897—kiovbr. 1898. 24 kirn. Kr. 4". (k4r. 1. 10 8. u. AusilrbsiIgKS 3 8. in Kr. 8".) Visrtslsiilirlillli dar n. 1. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angekiiudiyt sind. Herd. Tümmlers Verlagsbuchhandlung in Berlin. 9506 Wolfs, Berliner Revolutionschronik. Jubiläums-VolksauSgabe. 3 geb. 4 R. Hriedländer L Sohn in Berlin. 9507 Asitsobrittsn kür 1898: Lsriobts äsr äsutsebsn slrsruisalisu OsssIIsebgtt. 40 Lbsmisotiss Lsntrglblgtt. Lglbzgbrlieb 30 .F. R. Friedländer <L Sohr» in Berlin ferner: Lutomol. kigebriebtsn 6 Dntoinol. AsitunK. 12 Lsrlinsr sntoinol. 2sitsobriit. Lsutsobs sntonroloK. 2sitsekritt. Loras soeistgt. sntoinol. Rossioas. Vbs LntornoloKist's ttseorä anä lourngl ok Vgrigtion. LntoinoloKiegl Lsvs. Vbs sotowoloKist's inontbl)' rngKgeins. NittsilunKsn gus äsr 2oo1oK. 8tgtion /.u I4ea;>sl. Laturas novits-tss. 4 ,/t. Ornitbol. Nongtsbsriobts. 6 8itrunKsbsr. ä. 6sssIIseb. k. ngturtorseb. Lrsunäs. 4 8oeistgturn littsrgs. 4 ,/k. Lsus 2sitsobrstt t. Küdsnrnielrsr-Inäustris. Lglbzgbrliob 25 2sitsebritt ä. Vsrsins k. Rübsuruelesrinäustris. Lsutsobs 2uolrsrinäustris. 24 W. Mörser, Hofbuchhandlung Sep -Cto. „Die Frau" in Berlin. 9503 „Die Frau". Januarheft. Bartholf Senfs in Leipzig. 9508 8igogls k. äis inllsHglisobs Wslt. 58. ägbrK. 1898. 6 Verlag des „Neichs-Mcdizinal Anzeigers" B. Konegen in Leipzig. 9504 »Lsiobs-Nsäioingl-^nLsiKsr.- 23. ägbrK. 1898. 4 Lsr Xinäsr-^r^t. IX. IgdrKgnK 1898. 6 Friedr. Vieweg L Sohn in Braurrschwcig 9507. 9509 I^gtnrrvisssnscLgttl. Rnnäsvbgu. 13. äabrK. 1898. 1. Quartal. 4 V7. 6Iobus. 73. Lä. ägbrK. 1898. 1. (Quartal. 6 Nichtamtlicher Teil. Dgs Recht der Handlungsgehilfen. Zwei Vorträge, gehalten im Berliner Sortimenterverein von R. L. Prager. Mit dem neuen Fahrhundert tritt das im ganzen Deutschen Reich geltende Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, begründet sich die Einheit des Bürgerlichen Rechts für ganz Deutschland. Die bisher geltenden Partikularrechte, das Preußische Landrecht, das Gemeine Recht, der 6oäs «zivil, hören damit auf, im ganzen geltendes Recht zu sein, wenn sie auch im einzelnen und dies in zahlreichen Be stimmungen fortsahren, das Rechtsleben der Einzelstaaten zu be einflussen. Zu gleicher Zeit mit dem Inkrafttreten des Bürger lichen Gesetzbuchs tritt das neue Handelsgesetzbuch in Geltung. Während das Bürgerliche Recht erst jetzt nach mehr als einem Vierteljahrhundert nach Begründung des Deutschen Reiches zu einer einheitlichen Kodifikation gelangt ist, hat sich der deutsche Handelsstand schon seit dem Jahre 1861 eines gemeinsamen Rechtszustandes erfreut (das Deutsche Handelsgesetzbuch ist durch den Bundcsbeschluß vom 31. Mai 1861 sanktioniert wor den) in Preußen wurde es durch Gesetz vom 24. Juni 1861 eingeführt und erhielt hier Gesetzeskraft vom 1. März 1862 ab. Dieses Handelsgesetzbuch wird bei seiner Außerkraftsetzung am 31. Dezember 1899 also beinahe 40 Jahre in Geltung gewesen sein, und dies, wie allgemein anerkannt, von Juristen und Kaufleuten, als ein ganz ausgezeichnetes Gesetzeswerk. Wenn dies der Fall, so liegt die Frage nahe: was ist die Veran lassung, ein so ausgezeichnetes Werk durch ein neues zu ersetzen? Diese Frage ist um so berechtigter, als es mit Gesetzen geht, wie mit Kleidungsstücken, sie pflegen gerade mit dem Alter be quemer zu werden, man hat sich in sie hineingelebt, und selbst Unvollkommenheiten sind, weil gewohnt, dem Träger und Er träge! lieb geworden. Es muß also wohl eine zwingende Not wendigkeit gewesen sein, die Veranlassung gegeben hat, ein so ausgezeichnetes Gesetzbuch, wie es das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch in der That ist, einer Neubearbeitung zu LtirunSjrchMier Jahrzrag. unterziehen. Und diese Notwendigkeit lag allerdings vor; sie ist begründet in der jetzt durch das Bürgerliche Gesetzbuch ge schaffenen Einheit des Bürgerlichen Deutschen Rechts. Als man an die Kodifiziernng des Handelsrechts ging, gab es in Deutschland neben zahlreichen kleineren drei große Rechts gebiete, das Gebiet des Preußischen Allgemeinen Landrechts, des Geineinen Rechts, des Französischen Rechts, die in vielen Be stimmungen voneinander abweichen. Wollte man nun ein ein heitliches Handelsrecht schassen, so war man gezwungen, die jenigen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die in Beziehung zum Handelsrecht stehen, unabhängig von den bürgerlichen Partikularrechien, im Handelsgesetzbuch für ganz Deutschland scst- zulegen. So entstand Artikel 1 des Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuchs, welcher bestimmt: >Jn Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht in An wendung.« Also das bürgerliche Recht kommt erst in dritter Linie, wenn 1. das Handelsgesetzbuch keine entsprechende Bestimmung enthält und auch 2. keine Handelsgebräuche bestehen, zur An wendung. Das neue Handelsgesetzbuch hat keine gleichlautende Bestimmung auszuweisen — der §346 des neuen Handelsgesetzbuchs entspricht dem Art. 279 des jetzt geltenden und hal eine auf die Beurteilung von Handlungen und Unterlassungen eingeschränkte Bedeutung, — da der Gesetzgeber nach nunmehr vollzogener Einheit des bürgerlichen Rechts Anstand nahm, demselben auch jetzt noch eine nur subsidiäre Bedeutung zuzugestehen, anderseits die Schaffung eines einheitlichen bürgerlichen Rechts es ermög lichte, alle diejenigen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen aus dem Handelsgesetzbuche auszumerzen, welche seiner Zeit wegen des Mangels der bürgerlichen Rechtscinhcit darin ausgenommen worden sind. So ergänzt sich das neue Handelsgesetzbuch aus dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche, es seien angeführt namentlich Bürger liches Gesetzbuch Titel 6: Ueber den Dienstvertrag, Titel 25: Ueber unerlaubte Handlungen, namentlich ZZ 842—46. 1263
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