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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1897
- Strukturtyp
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- 1897-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1897
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- Deutsch
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292, 16. Dezember 1897. Nichtamtlicher Teil. 9493 aegen solche Handlungen eines anderen Angestellten oder eines Familienangehörigen des Prinzipals zu schützen. 8 72 fuhrt die wichtigsten Grunde auf. die den Prinzipal zur sofortigen Entlassung des Gehilfen ohne Kündigungsfrist ermächtigen. Auch deren sind insbesondere vier: 1) Untreue und Vertrauens- mißbrauch. Selbstbetrieb eines Handelsgewerbes. 2) Unbefugtes Verlassen des Dienstes oder beharrliche Weigerung, seinen Dienst verpflichtungen nachzukommen. 3) Verhinderung der Erfüllung seiner Dienstverpflichtungen durch anhaltende Krankheit, längere Freiheitsstrafen, Abwesenheit oder eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung. 4) Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal oder dessen Ver treter. — Bei unverschuldeter, z. B. durch längere Krankheit herbeigeführter Verhinderung des Gehilfen bleiben die Ansprüche desselben aus Gehalt und Unterhalt unberührt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Z 73 stellt die Berechtigung zum Erhalt eines schriftlichen Zeugnisses über die Art und Dauer der Beschäftigung auf; aus Verlangen des Handlungsgehilfen ist dieses auch auf die Füh rung und die Leistungen auszudehnen. Die Ortspolizeibehörde hat das Zeugnis auf Antrag des Handlungsgehilfen kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. § 74 behandelt die viel umstrittene Konkurrenzklausel. Die Verbindlichkeit einer solchen ist beschränkt nach Art, Zeit und Gegenstand auf solche Grenzen, die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen ausschließen. Das Maximum der Verbindlichkeit ist drei Jahre von der Beendigung des Dienstverhältnisses an; nichtig ist die Vereinbarung, wenn der Handlungsgehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig war. 8 75 bestimmt, daß vertragswidriges Verhalten des Prin zipals die Geltendmachung von Ansprüchen aus H 74 ausschließt. Dasselbe ist der Fall, wenn der Prinzipal ohne »wichtigen Grund« kündigt, es sei denn, daß während der Dauer der Beschränkung dem Handlungsgehilfen das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fort gezahlt wird Ist eine Konventional- (Vertrags-) Strafe be dungen, so kann das Prinzipal nur die verwirkte Strafe ver langen; Anspruch aus Erfüllung oder Schadloshaltung ist ausge schlossen. Das Ermäßigungsrecht des Richters*) bei Vertragsstrafen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt unberührt. Verein barungen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufeu, sind nichtig. § 76—82 handelt von den Lehrlingen im Handelsgewerbe. Diese Bestimmungen sind vollständig neu; im jetzt geltenden Handelsgesetzbuch finden sich ähnliche nicht. Einzig und allein Art. 61. Abs. 2 handelt von Lehrlingen und stellt fest, daß die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach dem Ortsgebrauche zu be urteilen sei. (NHGB 8 77 Abs. 1.) Wie schon aus der Anzahl der Paragraphen ersichtlich, widmet das Neue Handelsgesetzbuch den Lehrlingen eine ganz besondere Sorgfalt. Während sämtliche den Handlungsgehilfen gewidmete Schutzbestimmungen auch den Lehrlingen zukommen (Z 76 Abs. 1), führt es für diese noch eine Anzahl besonderer Bestimmungen ein, die die Art ihrer Ausbildung und Unterweisung zum Gegenstände haben. Z 76 verpflichtet den Lehrherrn zur Unterweisung des Lehr lings in den bei deni Betriebe des Geschäfts vorkommenden kauf männischen Arbeiten entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter, und in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung. In Betreff der Gewährung der zum Besuche einer Fortbildungsschule erforderlichen Zeit hat es bei den Vor schriften des Z 120 Gewerbe-Ordnung sein Bewenden. Z 77 regelt die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrag, in Ermangelung eines solchen nach den örtlichen Verordnungen oder Gebräuche». Probezeit höchstens drei Monate, gegenteilige *) Dieses Ermäßigungsrecht des Richters tritt erst am 1. Ja nuar 1900 mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft. Vereinbarung nichtig. Auch ohne vereinbarte Probezeit kann das Lehrverhältnis während des ersten Monats nach dem Beginne der Lehrzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden; nach dem Ablaufe der Probezeit finden auf die Kündigung des Lehrverhältnisses die Vorschriften der 88 70 — 72 HGB. Anwen düng. Im Falle des Todes des Lehrherrn ist die Kün digung des Lehrverhältnisses innerhalb eines Monats zulässig tz 78. Falls der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder Beruf übergehen will, wird das Lehrverhältnis durch schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings, bezw. falls dieser volljährig ist. durch eigene schriftliche Erklärung spätestens nach Ablauf eines Monats gelöst. Der Lehrling haftet dem bisherigen Lehrherrn für den diesem durch seinen verfrühten Austritt aus dem Lehrverhältnis entstandenen Schaden, wenn er trotz der abgegebenen Erklärung vor dem neunten Monate nach der Beendigung des Lehrverhält nisses in ein anderes Geschäft als Handlungslehrling oder als Handlungsgehilfe eintritt. Halte der neue Prinzipal von dem Sachverhalt Kenntnis, so haftet er mit als Gesamtschuldner. ß 79 bestimmt, daß solche Ansprüche nur dann geltend ge macht werden können, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. 8 80 verpflichtet den Lehrherrn nach Beendigung des Lehr verhältnisses zur Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses über die Dauer der Lehrzeit, über Kenntnisse. Fähigkeiten, Betragen des Lehrlings. Auch dieses Zeugnis hat die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Lehrlings kosten- nnd stempelfrei zu beglaubigen. 8 81 untersagt Personen, die nicht im Besitz der bürger lichen Ehrenrechte sind, das Halten von Lehrlingen sowie die Unterweisung derselben. Der Lehrherr darf solche Per sonen zur Anleitung von Handlungslehrlingen nicht verwenden. Die Polizeibehörde kann die Entlassung von Lehrlingen, die diesem Verbote zuwider beschäftigt werden, erzwingen. 8 82 setzt die Strafe auf das Zuwiderhaudeln gegen 8 81 auf eine Geldstrafe bis zu 150 fest; eine gleiche Strafe wird angedroht, wenn der Lehrherr die ihm dem Lehrling gegenüber obliegenden Pflichten in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise verletzt. A 83 ist der Beschlußparagraph des Abschnitts VI des Handels gesetzbuchs. Er bestimmt, daß bei Personen, die in dem Betriebe eines Hnndelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, die über das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltende Vorschriften in Kraft bleiben, und entspricht im wesentlichen dem Artikel 65 des geltenden Handelsgesetzbuchs, obgleich es zweifelhaft sein kau», ob technische Gehilfen, die nebenbei kaufmännische Dienste leisten, unter diesen Paragraph fallen. Wurde im Vorstehenden versucht, an der Hand des Gesetzes kurz die Bestimmungen anzuführen, die vom 1. Januar 1898 an geltendes Recht sein würden, so möge sich hieran eine systema tische Darstellung anschließen, die das gleichartige zusammenfaßt und erläutert. Schon in der Einleitung hatte ich ausgefllhrt, daß das jetzt in Geltung befindliche Handelsgesetzbuch aus dem Boden der Ver tragsfreiheit stehe. Die Schäden, die diese Vertragsfreiheit dem schwächeren Teile, dein Handlungsgehilfen zugefügt hat, habe die Veranlassung gegeben, für das Neue Handelsgesetzbuch in Bezug auf Arbeitsvertrag, Kündigung, Vertragsstrafen, zwingende Be stimmungen auszustellen, auf die ein Verzicht des Handlungs gehilfen unzulässig ist. Die Vorschriften, die das neue Bürgerliche Gesetzbuch in seinen 88 611—630 über den Dienstvertrag aufstellt, Vor schriften, die, von neuen sozialpolitischen Ideen durchdrungen, eine erhebliche Verschärfung der Haftpflicht des Prinzipals für Gesund heit, Sittlichkeit und Bewahrung vor Unfällen im Betriebe fest- 1263»
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