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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1914
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- Deutsch
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viirsenblatt s. d Dtschn. «uchhand-l. Redaktioneller Teil. 252, 29. Oktober 1914. usw. bei ukrainischen, podolischen und huzulischen Bauern darstellen. Diese Bilder hält das Gericht zwar nicht für unzüchtig, aber es ist der Ansicht, daß eine Ausscheidung derselben von der Unbrauchbarmachung ihrer Unerheblichkeit und Bedeutungslosigkeit wegen nicht angebracht sei. Der Verleger vr. Krauß hatte etngewendet, daß von einer öffent lichen Verbreitung des Werkes keine Rede sein könne, da auf dem Titel ausdrücklich vermerkt sei, daß es sich um einen Privatdruck handle und Exemplare nur mit Genehmigung des Verlegers abgegeben würden, auch der hohe Preis von 30 -4k für einen Band einer allge meinen Verbreitung entgegenstehc. Das Gericht hat diesen Einwand unbeachtlich und den Tatsachen widersprechend erklärt, da das Werk tatsächlich an jedermann ohne Ansehen der Person geliefert worden sei und vr. Krauß nicht weniger als 1'/, Million Prospekte hinaus- gesandt habe. — Gegen dieses Urteil hatte vr. Krauß als Einziehungs- Interessent Revision eingelegt. Er behauptete in der Hauptsache, das Landgericht habe zu Unrecht in dem Werke eine unzüchtige Schrift erblickt. In der Verhandlung vor dem Reichsgericht führte der Ncichsanwalt aus, das Landgericht habe sich im allgemeinen an die Rechtsprechung des Reichsgerichts gehalten, und insofern unterliege das Urteil keinem Bedenken. Daß ein anderes Gericht früher Teile dieses Werkes für nicht-unzüchtig erklärt und das Reichsgericht dieses Urteil mit Rücksicht auf die tatsächlichen Feststellungen gebilligt habe, sei für das vorliegende Urteil gleichgültig. Nur ein Bedenken sei gegen das Urteil geltend zu machen: das Landgericht habe aus drücklich die dem 5. Bande beigegebenen Bilder für nicht unzüchtig erklärt, aber sie wegen ihrer Unerheblichkeit und Bedeutungslosigkeit nicht von der Unbrauchbarmachung ausgeschlossen. Diese Auffassung sei rechtlich nicht zutreffend. Es handle sich hierbei um vermögens rechtliche Interessen, und ob sie geringfügig oder weitgehend seien, darauf könne es nicht ankommen. Die Bedeutungslosigkeit der Bilder könne nicht dazu führen, sie der Vernichtung preiszugeben, da sie nicht als unzüchtig angesehen worben sind. Gemäß dem An träge des Reichsanwaltes verwarf das Reichsgericht die Revision mit der Maßgabe, daß die fraglichen Bilder von der Vernichtung auszuschließen sind. (2 V 412/14.) v. Frachterstattung für die durch Kriegsausbruch aufgehaltenen Gütersendungen. — Zahlreiche Sendungen nach dem Auslande sind infolge Ausbruchs des Krieges an der Grenze oder auf Unterwegs stationen angehalten und später an ihren Abgangsort zurückgeleitet worden. Für diese Sendungen waren bet ihrer Aufgabe die er mäßigten Ausfuhrtarife berechnet worden, während die Eisenbahn nachträglich die Frachtunterschiede zwischen den Ausfuhrtarifen und den normalen Frachtsätzen mangels erfolgter Ausfuhr von den Ab sendern etnforderte. Auf Antrag der Handelskammer in Berlin hat der Minister der öffentlichen Arbeiten nunmehr genehmigt, daß für solche Sendungen, die von Stationen der preußisch-hessischen Staats bahnen und der Reichseisenbahnen bis zum 1. August d. I. einschließ lich zur Beförderung nach Rußland, Belgien oder Frankreich auf gegeben waren und auf den Grenzstationen angehalten worden sind, nachträglich auf Antrag die erhobenen Mehrfrachten erstattet werden. Die gleiche Vergünstigung genießen auch die auf Unterwcgsstationen angehaltenen Sendungen, falls die erhobene ordentliche Fracht bis zu dieser Station höher ist als die Ausfuhrkracht bis zur deutschen Grenzstation. Untersuchung der Ausfuhrgüter. — Wegen der zurzeit bestehenden Ausfuhrverbote ist auf den Grenzstationen eine Untersuchung sämt licher Ausfuhrgüter seitens der Zollämter notwendig. Die Mengen der ausgeführten Güter sind jedoch so gewaltig, daß Güterstauungen an der Grenze schwer vermieden werben können, wenn nicht seitens der Interessenten alles getan wird, um diesem Anbrange an der Grenze vorzubeugen. Die Handelskammer in Berlin empfiehlt daher den Verkehrsbeteiligten zur Vermeidung von erheblichen Verzöge rungen ihrer Ausfuhrsendungen wiederholt und dringend, die Aus fuhrgüter schon auf den Versandstationen zollamtlich auf ihre Aus- fuhrsähigkeit untersuchen und gegebenenfalls durch eine Bescheinigung des für die Versandstationen zuständigen Zollamts im Frachtbriefe (»Ausfuhr statthaft«) kennzeichnen zu lassen, damit die Ausfuhrgüter die Grenze ohne Kontrolle passieren können. Eine Grenzkontrolle wird vermieden, wenn den Sendungen von den Handelskammern be glaubigte Fakturenauszüge beigegeben werden. Uber bas hierbei zu beachtende Verfahren erteilt u. a. das Verkehrsbureau der Berliner Handelskammer, Universitätsstraße 3d, jederzeit nähere Auskunft. Noch sei besonders darauf aufmerksam gemacht, daß für Ausfuhr- senbungen sogleich bei der Abfertigung die ordnungsmäßige statistische Ausfuhranmeldung vorgelegt werden muß. Verantwortlicher Redakteur- EmtITboinao. — Verlag: Der 8 i> r s e i Druck: Ramm L Seemann. Siimtiich ln Leipzig. — Adresse der Zur Frage der Gehalts- und Lohnkürzungen. — Dak Generalkommando zu Frankfurt am Main gibt bekannt: »Beim Generalkommando sind vielfach Klagen darüber erhoben wor den, daß Geschäftsinhaber nach Kriegsausbruch die Gehälter und Löhne ihrer Angestellten in erheblichem Maße gekürzt haben. Es ist Pflicht der Geschäftsinhaber, als der durchweg wirtschaftlich Stärkeren, auf die Lage der Angestellten in der jetzigen Zeit doppelte Rücksicht zu nehmen, und es muß als verwerflich bezeichnet werden, wenn die gegenwärtige Notlage vieler Angestellten zu Lohnörückereien benutzt wird. Wenngleich nicht verkannt werden soll, daß auch manche Ge schäftsinhaber unter den augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnissen leiden, so gewinnt es doch den Anschein, als wenn die Lohnherab setzungen in einzelnen Fällen in einer Weise erfolgen, die durch die Verhältnisse des Geschäftsinhabers nicht begründet sind. Das Generalkommando will in die Vertragsfreiheit der Geschäfts inhaber in Bezug auf die Abschliehung der Anstellungsverträge zunächst nicht etngreifen, gibt aber hiermit bekannt, daß alle diejenigen Ge schäfte, bei denen in unzulässiger Weise eine Kürzung des Gehalts oder Lohnes der Angestellten erfolgt, von jeglicher Militärlieferung aus geschlossen werden.« Ein moralisch wirkendes Buch über sexuelle Kragen ist keine un züchtige Schrift. (Nachdruck verboten.) — Wegen Sittlichkeitsver gehens im Sinne des 8 184 Ziffer 1 St.G.B. hatte sich vor dem Land gericht Magdeburg am 1. April der Kaufmann Konrad Klinke zu ver antworten. Das Gericht ist jedoch zu einem Freispruche des K. gelangt. K. ist Inhaber einer Buchhandlung in Magdeburg; in dieser hielt er unter andern ein Buch, betitelt »Eine Brautnacht«, das er von einem Leipziger bzw. Züricher Verlag bezogen hatte, Ende v. I. feil. Der Hauptinhalt war eine Novelle unter dem Namen »Die Brautnacht der Unglücklichen«. Diese schilderte die unseligen Folgen jugendlicher Verirrungen, unter denen ein jungverheirateter Ehemann in der Ehe zu leiden hat, das Unglück und die Unzufriedenheit, die er als Folge seiner geheimen Jugendsünden mit in die Ehe gebracht hat, weil er seiner jungen Gattin nicht das zu sein vermag, was diese von ihm er wartet hatte. Außer dieser Novelle enthielt das Buch auch noch ande ren Stoff, der verschiedene sexuelle Fragen wie die Verhütung von Krankheiten u. a. m. behandelte. Es fragte sich nun im vorliegenden Falle, ob das Buch als »unzüchtige Schrift« im Sinne des 8 184 Z. 1 St.G.B. anzusprechen sei und von dem Angeklagten feilgehalten werden dürfe. Das Gericht hat auf Grund tatsächlicher Erwägungen die Un züchtigkeit des Buches verneint, indem es sagt: Der Inhalt des Buches solle den Leser anregen, über die Gefahren, die geschlechtliche Verirrungen Hervorrufen, nachzudenken, ihn ferner aufklären und Verirrte zur Umkehr mahnen. Das Buch wolle nach An sicht des Gerichtes nicht sexuelle Fragen profan behandeln und den Leser zur Lüsternheit anregen, sondern belehrend und auf den Charakter moralisch bessernd wirken. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwalt schaft Revision eingelegt mit der Begründung, daß der Inhalt des Buches zu Unrecht als nicht unzüchtig bezeichnet worden sei, denn die Besprechung der Brautnacht sei an sich schon unzüchtig. Das Reichs gericht verwarf indessen am 20. Oktober entsprechend den Ausfüh rungen und dem Anträge des Reichsanwalts die Revision als unbe gründet, da die Freisprechung auf Grund der in der Vorinstanz ge troffenen tatsächlichen Feststellungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen lasse und die Feststellungen selbst mit dem Rechtsmittel der Revision nicht angefochten werden könnten. (3 V 483/14.) I,. Personaluachrichtell. Gefallen: am 12. Oktober bei St. Souplet Herr Hans König, Prokurist der Firma Fr. Wtlh. Grunow in Leipzig, Ersatz Reservist im Infanterie-Regiment Nr. 107. Der Verstorbene, der seine Lehre bei L. Staackmann in Leipzig bestand, hatte sich dann auf die Wanderschaft begeben, die ihn weit in deutschen Landen umhersllhrte, bis er 1911 zu Fr. Wilh. Grunow kam, wo er in diesem Jahre zum Prokuraträger aufrllckte. Konstantin Guillcmain f. — Auf dem französischen Kriegsschau plätze ist vr. Konstantin Guillcmain, Privatdozent für Geologie an der Technischen Hochschule in Aachen, gefallen. Guillemain ist den Geographen bekannt geworden durch seine Forschungsreisen in Katanga und Kamerun. In Kamerun leitete er eine größere geo logische Expedition im Aufträge des Deutschen Retchskolonialamts. Guillemain hat über die Lagerstätten in der Republik Uruguay geschrieben, ferner über den Übergang des Panamakanals an die Vereinigten Staaten; sein Hauptwerk jedoch sind die »Beiträge zur Geologie von Kamerun« (Berlin 1900). verein der Deutschen Buchhiindler zu Leipzig, Deutsches BuchhSndlerhau». Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2« >BuchhLndlerhauS>. 1502
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