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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
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Redaktioneller Teil. sstl- 274, 4. Dezember L920. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 165, Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsen vereins. Meinungsverschiedenheiten, die über die Auslegung des Satzes »sofern die Vorschriften des §17 der Verkehrs, ordnung bei der Lieferung vom Verleger beachtet sind« in der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1820 entstanden sind, geben Veranlassung zu folgender Stellungnahme des Vorstandes: Die Berechnung von Verpackungsgebllhren im Ver kehr über einen Kommissionsplatz widerspricht dem 8 17 der Ver kehrsordnung. Verleger, die bei direkten Sendungen Verpackuugsspesen im Rahmen der »Versand- und Lieferungsbedingungen des Stutt garter Verlags«*) belasten, also nur die durch die direkte Ver sendung ihnen entstehenden Mehrauslagen berechnen, handeln dieser Vorschrift nicht zuwider, sie beachten noch den 8 17 der Verkehrsordnung. ") Die »Versand- und Lieserungsbedingungen des Stuttgarter Ver lags« lauten: t. Berechnung der Mehrauslagen für Verpackung direkter Sendungen. a> Kreuzbänder: "w ^u^Ne^Mre^en Ausland bis 250 x- 10 Pf. 20 Pf. 250- 500 x; 20 „ 40 „ 500—1000 g 30 „ 60 „ über >000 8 1.— M. Aus Kreuzbänder, die im Auftrag des Sortiments an eine Privat adresse gehen, ersolgt ein Zuschlag von 10 Pscnnig für jedes Kreuz band. k> Postpakete: Deutsches Reich Lesierreicl, Uiiqarn in den in den Ausland alten Grenzen alten Grenzen bis 5 M. 1.20 M. 1.50 M. 2.— jedes weitere Kilo 15 Ps. 16 Ps. 25 Pf. Auf Pakete, die im Auftrag des Sortiments an eine Privatadresse gehen, erfolgt ein Zuschlag von 4t> -Z für jedes Paket. o> Kisten werden zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt und zu ft- des Wertes bei freier Rücksendung gutgeschrieben. <1> Ballen. Für jedes leg Bruttogewicht werden 15 »s stir dir Verpackung berechnet. e> Die Berechnung der Verpackung bei direkten Sendungen von Zeitschriften und Fortsetzungen bleibt dem einzelnen Ver leger Vorbehalten. 2. Berechnung von Porto und N a'ch n a h m e k o st e n. Di« tatsächlichen Auslagen sür Porto-, Kracht- und Ezprcbgebiihrcn .bei direkten Sendungen aller Art, sowie die Nachnahmekosten werden dem Besteller belastet. 3. Lieferungsbedingungen. a) Die Einrichtung von Barkonten wird dem einzelnen Ver leger sreigeftellt. Soweit Barkonten eingesiihrt sind, hat die Rege lung des Saldos bis zum 2V. des nächsten Monats zu erfolgen. Am Monatsende werden die noch nicht eingegangcnen Beträge ohne vor hergehende Ankündigung durch Nachnahme erhoben. Wird diese nicht .eingelöst, so werden 5»/« Verzugszinsen vom Datum des Konto-Aus- izugeS ab belastet. b) Firmen ohne Barkonto erhalten kleinere Sendungen bar durch Kommissionär oder Postnachnahme: bcsreundcten Firme» Werden größere Sendungen, von 20 ./( an, gegen Einsendung des Hie trages innerhalb 3V Tagen vom Datum der Faktur ab geliefert. Bei nicht rechtzeitiger Einsendung ersolgt ohne vorhergehende Ankündigung Einzug durch Postnachnahme. o> Sämtliche Mahnspesc» gehen zu Lasten des Schuldners. Für Mahnbriefe wird eine Gebühr von mindestens Ott ,s in Anrechnung gebracht. cl> Gelbeingänge werden nicht mehr bestätigt: Posteinlieferungs schein dient als Quittung. 1450 Der Vorstand empfiehlt jedoch seinen Verlegermilgliedern, diese Mehrauslagen dem etwaigen Abbau der Preise sür Ver packungsmaterial sofort anzupassen und nach Kräften auf eine baldige Wiederherstellung des Zustandes vor dem Kriege hin- sichtlich der Berechnung von Verpackuugsspesen hinzuwirken. 8. Für die Frage der Neuordnung derRechtschrei- bung ist vom Reichsminister des Innern «in aus 5 Sachverstän digen und je einem Vertreter der Buchdrucker, Buchhändler und Schriftsteller zusammengesetzter Sa chver st ändigen-Aus schutz berufen worden. Als Vertreter des Börsenvereins wurde Herr Hans Reimer i. Fa. Weidmannscks« Buchhandlung in Ber lin dem^Neichsminister des Innern benannt. 0. Zu den vom Buchhändler-Verband für das Königreich Sachsen vorgelegten abgeänderten Satzungen und Verkaufsbestimmungen erteilte der Vorstand seine Genehmigung. Die abgeänderten Verkaufsbe- slimmungen lauten wie folgt: Verkaufsbestimmungen des Bnchhändlcr- Verbandes für das Königreich Sachsen. iAngcnommen in der Hauptversammlung vom 29. August 1929 in Döbeln.) 8 Für den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler und Wiederver käufen mit dem Publikum im Verbanbsgebiet sind anher der Ver- kaufsordnung und Notstandsordnung des Börsenvereins die nach stehenden Verkaussbestimmungen verbindlich. lVgl. Verkaussordnung 8 2 Abs. 1 und 8 5 Abs. 2 und 3.) 8 2. Der Ladenpreis ist der Barprcis. 8 ». 1. Der Barpreis gilt auch sür Verkäuse in Rechnung, wenn di« über einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten lautenden Aus züge binnen 30 Tagen nach Ablaus dieses 3. Monats bezahlt werben. 2. Für alle Lieferungen, die nicht innerhalb dieser Frist be zahlt werben, muh unbeschadet der gesetzlich zulässigen Verzugs zinsen ein Preisausschlag von erfolgen. 8 4. Für alle Zeitschriften wird der von der RotstandSorbnung des Börsenvereins festgesetzte Teuerungszuschlag, bzw. nach deren Aus hebung ein 2tt"/oigcr Zuschlag als Bezugsgeld erhoben. Einzelnum mern sind wie Bücher zu behandeln und mit dem Teuerungszuschlage zu belegen. 8 5. 1. Bei Artikeln, fiir welche der Verleger einen Ladenpreis nicht bestimmt hat, kann vom Vorstande «in sür die Buchhändler seine? Bezirks verbindlicher Verkaufspreis festgesetzt werden. 2. Bei Schülerkalcndern ohne festen Ladenpreis muh ein Preis- ausschlag aus den Nettopreis erfolgen in einer Höhe, die einer Ra battierung von 3vhi> aus den Ladenpreis entspricht. 8 « Zuwiderhandlungen gegen diese Verkaussbestimmungen können vom Vorstände mit einer Konventionalstrafe von 1v bis btt ,/k be legt werden, sofern die Verstötze nicht auf Grund der Satzungen des Verbandes und des Börsenvereins (Ausschließung, Sperre) behandelt werden müssen. Dis unverändert gebliebenen Bestimmungen in 8 5 Abs. 2 und 8 5 Abs. 2 sind wie bisher vom Kreisverein selbst zu schützen. 1). Vom Börsenverein gemäß Abs. 8 der Be kanntmachung vom 5. Oktober 1920 genehmigte Besorgungsgebühren. I. Der Kreisverein der Rheinisch-Westfäli schen Buchhändler hat für folgende Aufschläge auf die Ladenpreise den Schutz des Börsenvereins beanlragt: 1. Alle Bücher unier 100 Mark Verkaufspreis, 1 in»/ bis einlchliehiich 1920 erschienen, oder ohne ! ^ ^°go/ Bei -«cd i Jahreszahl ! "> - '' 2. Alle Bäcker im Preise von 109 Mark und mehr mtk ttttzh Bes.-Geb. 3. Die genannten 6 Sammlungen Mil tllhh Bes -Geb. 4. Die Neuerscheinungen und Neuaniiagen mit der 1 . ,„o/ y, . , Jahreszahl 19Ll u ff auf dem Tilelblait . . s'»N I u 5. Die Lieferungen an staatliche Bibliotheken mitl mit ltttzh (T.-Z Ittvtto M. u. mehr jährl. Vermehrungsauswand / und Bes.-Geb >
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