Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1920
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- 1920-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1920
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- Deutsch
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-is 274, 4. Dezember 1920, Redaktioneller Teil. «»geuriatl I, d, Dpchn, «uchh-E, Deutsche Urheberrechte in Amerika. In der Frage des Schutzes der deutschen Urheberrechte in Amerika hat der Börsenverein nachstehende Eingabe an das Amerika-Institut gerichtet. Gleichzeitig sei auf den anschließen den Aufsatz »Amerikanische Urheberrechte in Deutschland» von vr. Hans Wehberg hingewiesen, der die Ausführungen der Eingabe in mancher Hinsicht ergänzt, Berlin SW, 11, den 20, November 1920, Dessauerstr, 13, An das Amerika-Institut, Berlin, Der Unterzeichnete Porstand des Börsenvereins der Deut schen Buchhändler zu Leipzig sieht sich veranlaßt, die Auf merksamkeit des Amerika-Instituts auf den ungeschützten Zu stand zu richten, in dem sich die Erzeugnisse deutscher Urheber, die während des Krieges erschienen sind und daher noch nicht das amerikanische Copyright erlangen konnten, in den Ber einigten Staaten befinden. So teilt die Tägliche Rundschau mit, daß die deutschamerikanische Monatsschrift »Der Lands mann- ohne ihre Erlaubnis den Abdruck des im Verlage der Täglichen Rundschau erschienenen Romans »Jürnjakob Swehn, der Amerikafahrer- von Joh, Gillhofs vorgenommen hat. Die gleiche Angelegenheit behandelt auch eine Notiz der B.-Z, vom 21, 10, 1920, in der der Theaterdirektor Anton Herrnfeld dar auf htnweist, daß Stücke deutscher Autoren in englischer Sprache, die nicht nur das Herrnseld-Repertoire, sondern eine ganze Anzahl von prominenten Bühnenwerken, namentlich Operetten der letzten Jahre betreffen, von den amerikanischen Theaterdirektoren nicht zur Aufführung gebracht weiden kön nen, weil sie das Nachspiel durch andere amerikanische Theater befürchten. Die Tägliche Rundschau hat sich durch einen amerikani schen Geschäftsfreund mit dem Leiter der Okkics oi Ws rsgiswr ol copr-rij-ki« in Washington, Herrn Thorwald Solberg, wegen der Wiederherstellung des Urheberschutzes in Verbindung gesetzt, Herr Solberg hat mit nachstehend in Übersetzung mitgeteiltem Schreiben vom 28, Mai geantwortet: In Beantwortung Ihrer Anfrage vom 25, Mai er lauben wir uns zu erwidern, daß die Frage der Urheber rechtsansprüche deutscher Autoren und Verleger augenblick lich nicht ganz klar liegt. Wir legen zu Ihrer Information in dieser Angelegenheit «ine Abschrift des amtlichen Textes eines Amendements zum Urhcberrechtsgesetz der Vereinig ten Staaten bei, das vom Präsidenten am 18. November 1919 gegengczcichnet worden ist. Dieses Amendement sicht gegen seitigen Schutz für fremde Werke vor, die in erster Auflage nach dem 1, August 1914 erschienen sind und aus Gründen, die durch den Krieg bedingt sind, den Urheberrechtsschutz in de» Vereinigten Staaten nicht haben erlangen können. Wie Sie sehen werden, enihält aber das Amendement die Klau sel, daß es gegenüber andern Ländern erst dann in Anwen dung gebracht werden darf, wenn die Gegenseitigkeit des Schutzes seitens des Landes, dessen Bürger oder Untertan der i» Frage kommende Autor ist, garantiert worden ist. Erst wenn also seitens der deutschen Regierung entsprechende Maßnahmen getroffen sind, kann der Präsident der Ver einigten Staaten, wenn er es für richtig hält, eine Bekannt machung erlassen, daß für deutsch« Autoren die fragliche Einiragung der Urheberrechte vorgenommen werden darf. Aus diesem Schreiben ist zu entnehmen, daß nach Herrn Solbergs Ansicht der rückwirkende Schutz für die noch nicht in das amerikanische rsxistsr »k copvi-ixlüs eingetragenen deutschen Werke bei nachträglicher Eintragung gesichert werden kann, wenn inDeutschland den amerikanischen Werken in gleicherWeise der Schutz zugesichert wird und der Präsident der Vereinig ten Staaten eine Proklamation zum Schutze der deutschen Autoren erläßt. Das von Herrn Solberg angezogene Gesetz vom 10, Dezember 1919 ist in seinen diese Frage berührenden Bestimmungen in der Zeitschrift »I-« Droit ck'Lnteur» vom 15, Juli 1920 in französischer Sprache zum Abdruck gelangt. Die in Frage kommende Bestimmung lautet in deutscher Über setzung : Alle Werke, die beanspruchen, auf Grund der Gesetz gebung der Vereinigten Staaten geschützt zu werden, und die im Ausland« erstmalig nach dem 1. August 1914 und vor dem Tage der Erklärung des Friedens durch den Präsiden ten erschienen oder veröffentlicht worden sind, und deren Autoren oder Eigentümer Bürger oder Untertanen eines fremden Staates oder einer fremden Nation sind, die den Werken der Bürger der Vereinigten Staaten einen gleichen Schutz gewähren, was durch eine Bekanntmachung des Prä sidenten der Vereinigten Staaten bezüglich des Urheber rechts festgestellt werden wird, werden allemal den Schutz genießen, der ihnen durch die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten über das Urheberrecht zugesichert ist, und zwar be ginnend mit dem Datum, wo die durch diese Gesetzgebung für Werke dieser Art vorgesehenen Bedingungen und Forma litäten erfüllt sein werden, vorausgesetzt, daß es sich dabei um kein Datum später als 15 Mouate nach dem Tage der Erklärung des Friedens durch den Präsidenten handle. Aus dieser Bestimmung folgt: Alle Werke, welche zum ersten Male nach dem 1. August 1914 und vor dem Tag« der Friedcnserklärung seitens des Präsidenten geschaffen oder ver öffentlicht worden sind, sollen den durch die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten geschaffenen Urheberrechtsschutz von dem Augenblick an, an dem die für die Werke dieser Art vorgesehe nen Bedingungen und Formalitäten erfüllt sind, genießen, wenn den Werken der Bürger der Vereinigten Staaten in dem betreffenden Lande ein ähnlicher Schutz gewährt wird und der Präsident der Vereinigten Staaten dies durch eine Be kanntmachung feststellt. Der Unterzeichnete Vorstand stellt hiermit ausdrücklich sest, daß die erste Bedingung von Deutschland jederzeit, auch wäh rend des Krieges, erfüllt worden ist. Auf Grund des zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten getroffenen Über einkommens über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892, ergänzt durch die Proklamation betref fend Anwendung des Gesetzes von, 4, März 1909 auf die Bür ger oder Untertanen von 16 Ländern vom 9, April 1910, ge nießen die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika den Schutz des Urheberrechtes bezüglich der Werke der Literatur und Kunst, sowie den Schutz der Photographien gegen unbe fugte Nachbildung auf derselben Grundlage, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Nach dem deutschen Gesetz vom 19. Juli 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, und dem Gesetz vom 9, Januar 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographien, wer den die Urheber solcher Werke ohne Erfüllung weiterer Vor aussetzungen geschützt. Da dieser Rechtsschutz gegenüber den Bürgern der Vereinigten Staaten niemals aufgehoben, auch während des ganzen Krieges ohne eine zu unserer Kenntnis gelangte Ausnahme streng eingehalten worden ist, eesteht der Schutz ihrer Werke in Deutschland auch im gegen wärtigen Zeitpunkt, Es bedarf deshalb zur Wiederherstellung des Schutzes deutscher Werke in den Vereinigten Staaten nur noch der Feststellung der Gewährung ^es Schutzes amerikani scher Werke in Deutschland durch den Präsidenten der Vereinig ten Staaten, Der Unterzeichnete Vorstand bittet das Amerika-Jnstitrrt, da wegen des zurzeit noch bestehenden Kriegszustandes mit den Vereinigten Staaten eine Erledigung auf diplomatischem Wege nicht angängig erscheint, durch seine Verbindungen mit den maßgeblichen Dienststellen der Vereinigten Staaten bei diesen Stellen auf die Erfüllung der ersten Bedingung des amerikanischen Gesetzes nachdrücklichst hinzuweisen und mit Rücksicht auf die nicht nur im deutschen, sondern im Inter esse aller Völker liegende schnellste Wiederanbahnung kulturel- I4DZ
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