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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1920
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .V 274, 4, Dezember 1920. ler Beziehungen für die Erfüllung der zwcnen Bedingung, die Proklamation durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten, mit gleichem Nachdruck einzulreten. Mi vorzüglicher Hochachtung DerVor st anddesBörsenvereinsderDe utschen Buchhändler zu Leipzig. Siegismund, Zweiter Vorsteher. Amerikanische Urheberrechte in Deutschland.*) Von vr. Hans Wehberg, Leiter der völkerrechtl. Abteilung der Deutschen Liga für Völkerbund. Das «Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten bon Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte» vom 15. Januar 1892") hat infolge des Kriegsausbruches zwischen den Parteien seine völkerrecht liche Wirksamkeit zunächst verloren, wobei vorerst dahingestellt bleiben mag, ob lediglich eine Suspension oder sogar eine Auf lösung des Vertrags eingetreten ist. Aus der völkerrechtlichen Suspendierung, bzw. Auflösung des Vertrags folgt, das; das Deutsche Reich vom Augenblick des Kriegszustandes an bis auf weiteres an die im Vertrage enthaltenen Pflichten nicht mehr gebunden war. Es hatte also das Recht, amerikanische Bürger fortan ungünstiger zu behandeln, als dies im Vertrage verein bart war. Das mutzte aber durch besondere Anordnung erfolgen. Solange das Übereinkommen vom 15. Januar 1892, wie aus seiner Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt (1892, S. 473) her vorgeht, deutsches Rcichsgesetz ist, bleibt es für die deutschen Gerichte bindend. Die gegenseitige Ausfassung beruht auf einer Verkennung des Verhältnisses von Völkerrecht und Landesrecht. Sehr treffend hat z. B. Beer (Niemehers Zeitschrift für inter nationales Recht, XXV, S. 336) während des Krieges einmal ausgefiihrt: »Der völkerrechtliche Vertrag begründet für chie ein zelnen Staatsunterlanen weder Vorzugsrechte noch subjektive Rechte. Nur durch einen entsprechenden nationalen Ak! können subjektive Rechte der Ausländer oder Inländer beseitigt werden-. Von der ihm zustehenden Befugnis, das Übereinkommen vom 15. Januar 1892 laudcsrechtlich anher Kraft zu setzen, hat das Deutsche Reich keinen Gebrauch gemacht. Eine solche An ordnung der Deutschen Regierung hätte mit seiner sonstigen Füh rung des Wirtschaftskrieges auf dem Gebiete des Patent- und Urheberrechts in scharfem Widerspruch gestanden. Hat man doch auch die ausländischen Patentrechte keineswegs für bügelfrei er klärt'"), sondern lediglich durch die Bekanntmachung Vom 3. Januar 1918 (RGBl. 1918, S. 5) im Wege der Ver geltung die Vorschriften der ßH 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesrats über gewerbliche Schutzrechle feindlicher Staats angehöriger vom 1. Juli 1915 auf die Angehörigen der Ver einigten Staaten von Amerika ausgedehnt. Nach der letzteren Verordnung konnten gewerbliche Schutzrcchte feindlicher Staats angehöriger im öffentlichen Interesse beschränkt ') Diese Ausführung«» wurden als Gutachten für den Prozeß einer amerikanischen Firma gegen eine in Deutschland ansässige hol ländische Firma geschrieben. Das Obcrlandesgericht Köln schloß sich den Ausführungen dieses Gutachtens an, nachdem das Landgericht einen abweichenden Standpunkt vertreten hatte. ") Nach Art. t dieses Übereinkommens genießen die Bürger der Bereinigten Staaten von Amerika im Deutschen Reich« denselben ur heberrechtlichen Schub, namentlich bezüglich von Werken der Literatur und Kunst, wie deutsche Reichsaugehörige. ün Art. 2 haben die Ver einigten Staaten von Amerika die Verpflichtung übernommen, daß der Präsident der Vereinigten Staaten in Gemäßheit der Sektion 14 der Kongrcftaktc vom 8. März 18S1 die hierin vorgesehene Proklama tion behufs Ausdehnung der Bestimmungen dieses Gcscbcs ans deut sche RcichSangchörige erlassen soll. Zn diesem Art. 2 vgl. das neue amerikanische Urheberrechtsgcsctz vom 18. Dezember ISIS. "*) Vgl. dazu die Ausführungen im Börsenblatt für den Deut sche» Buchhandel Nr. t?1 vom 8. Angnst 1S2S, T 88.7, und Nr. 1SI vom 26. Angnst ISA, S. 1011. 1464 und aufgehoben weiden. Auch konnten Lizenzen auf solche Rechte an andere Personen verliehen werden. Dies geschah regelmäßig auf Anordnung des Reichskommissars für gewerbliche Schuy- rcchte. Also: es handelte sich um eine Vergellungsvorschrifl, deren Anwendung in öffcnllichcm Interesse slaufinden follic, und nur durch die Anordnung einer Verwaltungsbehörde. Welch abweichende, gänzlich rechtlose Auffassung würde dem Stand- Punkte zugrunde liegen, datz Urheberrechte amerikanischer Staats angehöriger in privatem (nicht in öffentlichem) Interesse dem i Zugriffe einer beliebigen Person unterlägen, obwohl keine reichs- rechtliche Anordnung an «ine Verwaltungsbehörde, geschweige denn an ein« Gerichtsbehörde ein solches Vorgehen für zulässig erklärt hat. Die Auffassung, datz jede beliebige Person das Recht habe, sich das Urheberrecht eines feindlichen Staatsangehörigen an zueignen, würde auch noch aus folgendem wichtigen Grunde der im Kriege hervorgeiretenen Auffassung vom Wesen des Wirtschaftskrieges widersprechen. Das Vorgehen gegen feind liches Privateigentum ist während des Weltkrieges überall in der Weise geschehen, datz die Regierungen der einzelnen Länder feindliches Privateigentum von sich aus beschlagnahmten oder sonst in irgendeiner Weise, aber stets unter öffentlicher Kontrolle, darüber verfügten. Es sollte ja vor allem beim Friedensschlüsse in geeigneter Form in die Wagschale geworfen werden, als Pfand dienen usw. Überall ist deshalb ein Verwahrer feindlichen Eigentums eingesetzt worden. Wenn jeder Privat person >m Kriege das Recht gegeben würde, sich feindliches Eigen tum anzucignen und daraus Nutzen zu ziehen, so wäre ja auch keine Gewähr dafür vorhanden, datz die nichtfcindlichen Privat personen nach wie vor durch Strohmänner aus ihrem Eigentum Vorteil zögen, wozu sie wegen der besonderen Kenntnis aller Umstände gute Gelegenheit hätten. Deshalb konnte feindliches Eigentum im Kriege nur durch eine besondere Verfügung der Verwaltungsbehörden dem ursprünglichen feindlichen Inhaber entzogen werden, jedenfalls im Deuischen Reiche, Alle Staatei haben diesen Grundsatz gehandhabt, wenn man von dem Ver halten einzelner französischer Gouverneure und kleinerer briti scher Kolonien absieht. Schon das eigene Interesse legte es den Staaten dringend nahe, feindliches Privateigentum für ihre eigenen Zwecke dienstbar zu machen. Nun könnte man einwenden, im allgemeinen sei das viclleich! zutreffend, nicht aber in bezug auf das Patenl und Urheberrecht. Aber in Wahrheit ist gerade auf diesem Ge biete die Rechtspraxis besonders mild gewesen, was neuer dings vor allem Lenz (Der Wirtschafiskampf der Völker und seine iniernationale Regelung, Stuttgart 1920, S. 63) betont Hai. Ohne hier auf Einzelheiten einzngchcn (ich verweise auf Schuster- Wchberg, Der Wirtschaftskrieg: England, Jena 1917, S. 86 ff. : Cnrlh-Wchberg, Der Wirtschaftskrieg: Frankreich, Jena >918. S. 286 sf.; Böhler-Wchbcrg, Der Wirtschaftskrieg: Vereinigte .Staaten von Amerika, Jena 1919, S. 526 ff.), hebe ich nur her- wor, datz die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Unter- chbschnitt 10 Z") des Gesetzes vom 6. Oktober 1917 auch während des Krieges Verletzungen feindlicher Patent- und Urheberrechte j durch andere Personen als die legitimierten Inhaber genau so ! schützten wie in der Zeit vor dem Kriege. (Vgl. den T^t bei Huberlch, 'lila Isv ralaiinp Io Irackwg vitti tb« SNSM)-, New Dork 1918; deulsche Übersetzung in den Nachrichten für Handel, In dustrie und Landwirtschaft, 2. März 1918, Beilage; ferner im Deutschen Handelsarchiv, Märzheft 1918). Bezeichnend für die Rechtslage ist folgendes: Am 10. August 1916 wurde in Großbritannien ein Gesetz erlassen, wonach das Urheberrecht an Werken feindlicher Autoren, die vor oder narb Erlaß des Gesetzes erstmalig veröffentlicht oder aufgeftthrt wur den, dem öffentlichen Verwahrer übertragen wurde. Bis zu dieser Zeit waren in Großbritannien Urheberrechte bon Fein den überhaupt nicht angetastet worden. Auch gemäß diesem Gesetz geschah das nur in der Form, daß der Verwahrer feind- *) Darnach konnten Feinde gegen eine andere Person als einen Llzenzinlsaber wegen Verlesung des Urheberrechts in gleicher Weise klagen, wie wenn die Vereinigten Staaten nicht im Kriege wären.
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