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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1921
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- 1921-11-01
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- 01.11.1921
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des cingesandten Materials die Forderung des Finanzamts für nicht zutreffend bezeichnete. Das Schreiben lautet wörtlich: »Die von der Fiuanzkasse N. der Firma N. in N. gegenüber vertretene Ansicht, daß die Firma die Formulare für die einbehaltenen Steuerbeträge auf eigene Kosten zu beschaffen hätte, ist nicht zutreffend. Die Vordrucke werden den Finanzämtern von hier geliefert; die Kosten trägt das Reich. (Erlaß des Herrn Neichsministcrs der Finanzen vom 15. Juni 1920. — III. 14 268.) —. I. V. gez.: (Unterschrift.) Äapitalertragstcucrsrcihcit der bei einer Aktiengesellschaft be stehenden Stiftung. — Bei einer Aktiengesellschaft besteht eine Stif tung, deren Erträgnisse zu Unterstützungen an die Angestellten, Ange hörigen, Witwen und Waisen, an frühere Angestellte oder deren An gehörige verwendet werden. Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 b des Kapital ertragsteuergesetzes sind die Erträge von Stiftungen, soweit sie nicht auf eine» bestimmten engeren Personenkreis beschränkt sind, kapital ertragsteuerfrei. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich so wohl in dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift als auch in deren Ent stehungsgeschichte offenbart, umfaßt die fragliche Befreiungsvorschcist, ^ mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck vorausgesetzt, auch diejenigen Stiftungen, Anstalten, Kassen und Personenvereinigungen, die nur einem örtlich oder beruflich oder nach beiden Richtungen hin begrenzten Kreise zugute kommen sollen, sofern nur dieser Kreis nicht in sich fest abgeschlossen ist durch ein bestehendes engeres Band, wie es sich insbesondere aus der Zugehörigkeit zu einer einzelnen Familie oder etwa auch zu einem Vereine mit geschlossener Mitgliederzahl ergibt, j Es kommt daher nicht darauf an, daß die Einkünfte nur zu Unter-! stützungen an die Angestellten usw. der Aktiengesellschaft verwendet! werden durften. Denn dieser Personenkreis ist durch ein engeres Band nicht unter sich zusammengehalten. Jeder aus der unbestimmten Zahl der gegenwärtigen oder früheren Angestellten usw. kann der Wohltaten der Stiftung teilhaftig werden. Das Tatbestandsmerkmal, daß die Stiftung mildtätigen Zwecken dient, ist gegeben, sodaß die Erträge der Stiftung der Kapitalertragsteuer nicht unterliegen. (Urteil des Reichsfinanzhofes vom 12. April 1921, I. ei. 38/21.) Sinkende Kauskrast. — Die Zeitschrift »Wirtschaft und Statistik«, herausgegeben vom statistischen Reichsamt, bringt in ihrer Nummer 9 eine Ausstellung über die Löhne- und Gehälterregelung für die Reichs- bctriebe und Reichsbehörden. Der Artikel zeigt die Steigerung der Löhne und Gehälter in den Jahren 1913 und 1921. Darin wird unter anderem gesagt: Die starke Verschiebung der Einkommensverhältnisse wird besonders deutlich, wenn man den durchschnittliche» Jahres arbeitsverdienst eines ungelernten Betriebsarbeiters gleich 100 setzt und das Vielfache dieses Verdienstes für die übrigen Arbeiter- und Beamtengruppen berechnet. Es ergibt sich sodann als Jahresverdienst für: 1913 1921 Ungelernte Arbeiter 100 100 Angelernte Arbeiter 127 102 Gelernte Arbeiter 163 108 Untere Beamte (Amtsgehilsen) 165 113 Mittlere Beamte (Oberreg.-Sekr.) 385 151 Obere Beamte (Reg.-Räte) 685 215 Wörtrrbuchkommisslon der baiicrische» Akademie der Wissen schaften. — Die Kommission für die Herausgabe von Wörterbüchern bayerischer Mundarten legt ihren 8. Jahresbericht vor. Sie hat im Berichtsjahre einen be sonders schweren Verlust erlitten durch den am 21. August erfolgten Tod ihres 1. Vorsitzenden Geh. Rat Kuhn, der die entscheidende Anregung zur Herausgabe der Wörterbücher gab und das Unter nehmen seit seiner Gründung mit unermüdlicher Kraft förderte. In folge seiner Übersiedlung nach Leipzig ist Professor Streitberg aus der Kommission ausgeschieden. Zum 1. Vorsitzenden wurde Geh. Hofrat von Kraus gewählt, zum 2. Vorsitzenden sowie zum Mitglied des Vollzugsausschusses Professor Bernecker. Für das Bayerisch- österreichische Wörterbuch wurde im laufenden Berichts jahre die Sichtung, Ausschreibung und Lemmatisierung des Zettel materials in Angriff genommen. Im ganzen wurden ausgeschrieben, richtiggestellt und geordnet 57 723 Zettel, lemmatisiert 21508 Zettel. Vermehrt wurde das vorhandene Material um 17 761 neueingesandte Zettel. Viele neue Sammler haben sich im Laufe des Jahres gemeldet. Kundfahrten wurden im Berichtsjahre von vr. Lüers ausgeführt im Jsarwinkel (Tölz, Gaisach, Wackersberg, Reichersbeuern) Mai 1920; im Chiem- und Traungau (Traunstein, Ruhpolding, Ettendorf) August 1920; in der Jachenau, wo vr. Lüers Anfang September durch 14 Tage die Ausnahme nach den Absragelisten an 15 verschiedenen Stellen vornehmen konnte; endlich nach Unterbrunn bei Gauting, Februar 1921. Das dabei aufgenommene Wortmaterial beläuft sich insgesamt aus 6556 Worte, das gleichzeitig dabei frei gesammelte Ma terial auf 247 Zettel. Davon wurden bis zum Abschluß des Berichts von vr. Lüers bereits 2773 Belege verzettelt. In den Geschäfts stellen der historischen Vereine in Bad Tölz und Regensburg wurden zur Vereinfachung des Verkehrs mit den dortigen Sammlern S a m - m c l z e n t r a l e n für die Ausgabe der nötigen Drucksachen errichtet. Auch das R h e i n p f ä l z i s ch e Wörterbuch ist wesentlich gefördert worden. Mitte des Jahres 1920 gelang es, die Verbindung mit Hauptlehrer Zink in Kaiserslautern wieder aufzunehmen. Am 26. August fand eine persönliche Besprechung zwischen den Herren Zink, vr. Keiper und vr. Lüers in München statt, deren Ergebnis die Errichtung einer Sammelzentrale im Archiv in Kaiserslautern war. Für das Ost fränkische Wörterbuch ist kurz vor Ab lauf des Berichtsjahres an die Sammler in Franken neuerdings ein Aufruf ergangen, auf den hin sich erneut 38 Sammler zur Mitarbeit bereit erklärt haben. Neu hinzugekommen ist im Jahre 1920 Studien professor A. Biedermann, München, der für seine Heimatmunöart Hausen bei Etzleben eine Monographie in Angriff genommen und bereits erheblich gefördert hat. (Bayr. Staatsanzoiger.) Die graphischen Darstellungen, die der Artikel bringt, veranschaulichen deutlich den starken sozialen Abstieg besonders der höheren und mitt leren Schichten der deutschen Bevölkerung. Sie zeigen, wie groß die Not in Deutschland ist und wie ungleich sich die tatsächliche Entwicklung der Einkommensverhältnisse vollzogen hat. Tatsächlich konnten nur die Löhne der ungelernten Arbeiter der Teuerung einigermaßen ange paßt werden, während die Einkommensverhältnisse aller übrigen Klas sen, besonders aber der höheren und mittleren Schichten weit hinter der Verteuerung der Lebenshaltung zurückgeblieben sind. Für den Buchhandel bedeutet diese Verschiebung der Einkommensverhältnisse, daß die bisher bücherkaufenden Krcffe zum größten Teil nun nicht mehr kaufkräftig sind, während wiederum andere Kreise, die jetzt wohl kaufkräftiger geworden sind, für den Buchhandel noch nicht erschlossen sind. Es macht sich deshalb der geringe BUcherabsatz empfindlich bemerkbar, und man wird darauf hinwirken müssen, vornehmlich die durch die Verschiebung der Einkommensverhältnisse jetzt kaufkräftig gewordenen Kreise zu erschließe». Erhöhung der Ausfuhrabgabe. — Der R e i ch s k o m m i s s a r für Aus- und Einfuhrbewilligung gibt unter dem 26. Oktober (B. V. 6870) folgendes bekannt: Ich weise darauf hin, daß bei allen vom 1. November L. I. ab zu erteilen den Ausfuhrbewilligungen die Ausfuhrabgabe nach d e m neue n erhöhten Tarifzu berechnen sein wird. Der Tarif wird §mit der entsprechenden Bekanntmachung in diesen Tagen im Reichs- ; anzeiger veröffentlicht. Die die Übergangszeit regelnden Artikel II und III der Bekanntmachung werden vorbehaltlich etwaiger redaktio neller Änderungen voraussichtlich folgende Fassung haben: Artikel II. Wird die Ausfuhrbewilligung am 1. November 1921 oder später erteilt, so erfolgt die Erhebung der Aussuhrabgabe gleichwohl nach dem bisherigen Tarif, 1. wenn der Antrag auf Erteilung der Ausfuhrbewilligung vor dem 20. Oktober 1921 an eine zur Erledi gung von Ausfuhranträgen zuständige Stelle a b g e s a n d t w o rd e n i st und die Ware bis zuni 31. Januar 1922 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Ausland aufgegeben wird; 2. wenn die Ware vor dem 20. Oktober 1921 nüt fester Preisvercinbarung in handelsüblicher Weise und mit handels üblichen Fristen in das Ausland verkauft worden ist und ein Antrag, den bisherigen Tarif anzumenden, vor dem 1. Dezember 1921 an die zur Erteilung der Ausfuhrbewilligung zuständige Stelle abge- sandt wird. Bei Ausfuhrgeschäften nach außereuropäischen Ländern genügt es, wenn das von dem Käufer angenommene bindende Verkaufsangebot vor dem 20. Oktober 1921 abgesandt worden war und der Antrag, den bisherigen Tarif anzuwenden, vor dem 15. Januar 1922 abgesandt wird. Artikel III. Ist die Ausfuhrbewilligung vor dem 1. November 1921 erteilt, so erfolgt die Erhebung der A u s fu h r a b g a b e gleichwohl nach dem im Artikel I bezeichnete» Tarif, 1. wenn nicht die Ware bis zum 31. Januar 1922 zur Beförderung mit der Bestimmung nach dem Auslände aufgegeben wird, oder 2. wenn nicht die Ware vor dein 20. Oktober 1921 mit fester Preis- vereiwbarung in handelsüblicher Weise und mit handelsüblichen Fristen in das Ausland verkauft worden ist und ein Antrag, es bei dem bisherigen Tarif bewenden zu lassen, vor dem 1. De zember 1921 an die zur Erteilung der Ausfuhrbewilligung zu ständige Stelle abgesandt wird. Bei Ausfuhrgeschäften nach außereuropäischen Ländern genügt es, wenn das von dem Käufer angenommene bindende Verkaufsangebot vor dem 20. Oktober 1603
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