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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1913
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1913-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1913
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- Deutsch
- Sammlungen
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Nr. 289. »jährlich frei Geschäftsstelle od?r 3ö Mark dei^osta^crweijung H ^ ^ ^ . ?de>Hchcn De,che Zahlen kur^ede^ Exemplar 30 Mark^ez. ^ pf^^S.l3^M.^^S.2SM^.?.^5o'M°fürMcht" N ÄAMüMlÄMrstMereMÄrAeÄWeMWUWI^r^ Leipzig, Sonnabend den 13. Dezember >9l3. 80. Jahrgang. Redaktioneller Teil Verjährung von Forderungen mit Iahresschluh. Der 31. Dezember hat für das Verhältnis zwischen Gläubi ger und Schuldner, dor allem im Handelsverkehr, eine besondere Bedeutung. Mit diesem Tage verjähren nämlich gewisse, schon länger bestehende Forderungen. Der Ausdruck »Verjährung« ist jedem Buchhändler geläufig, weniger vielleicht die näheren Be stimmungen des Gesetzes über Wesen, Eintritt und Unterbrechung. Das Wesen der Verjährung wird oft falsch dahin ver standen, das; mit ihrem Eintritt die betreffende Forderung er lösche. Dem ist nicht so. Vielmehr spricht das Gesetz dem Schuldner nur das Recht zu, die Leistung, in den meisten Fällen also die Zahlung, nach Vollendung der Verjährung zu verwei gern. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Bezahlt z. B. ein Kunde bei seinem Sortimenter versehentlich eine Rechnung dop pelt, so kann er das Geld nach den Grundsätzen über die unge rechtfertigte Bereicherung zurückverlangen, bezahlt er aber eine Schuld in Unkenntnis der inzwischen eingetretenen Verjährung, so kann er das Geleistete nicht zurückfordern. Auch darf der Rich ter die Tatsache der Verjährung bei Klagen nicht von Amts wegen, sondern nur auf die Einrede des Schuldners hin berück sichtigen. Bei unzweifelhaften Forderungen wird sich der an ständige Schuldner aber gewöhnlich scheuen, die Einrede zu erheben. Über den Eintritt der Verjährung bestimmt K 196, l BGB. folgendes: »In zwei Jahren verjähren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstge- werbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebe trieb des Schuldners erfolgt.« Zu beachten ist, daß es sich hier um Lieferungen an Privat- kunden handelt. In den folgenden Abschnitten dieses Paragra phen sind noch 16 weitere Arten von Ansprüchen aufgeführt, die ebenfalls in zwei Jahren verjähren. Hervorzuheben sind dabei, als den Buchhandel besonders interessierend, die Forderungen der Eisenbahn, der Spediteure ufw. wegen Fracht und Auslagen, der Vermieter beweglicher Sachen wegen des Mietzinses (hier her gehören die Forderungen der Leihbibliotheken, die nach dem juristischen Sprachgebrauch bekanntlich »Mietbibliotheken« heißen müßten), ferner die Forderungen der Angestellten auf Gehalt und Lohn, sowie, damit zusammenhängend, die der Prinzipale auf gezahlte Vorschüsse. — Erfolgt eine der im K 198, Abs. 1 aufge führten Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners, so verjährt der Anspruch erst in 4 Jahren. Ebenfalls in 4 Jahren verjähren nach K 197 BGB. die Ansprüche auf Zinsen, die For derungen der Vermieter von unbeweglichen Sachen (Geschäftslo kal) wegen des Mietzinses usw. Diese Fristen beginnen mit dem Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entsteht. Es verjähren daher mit dem 31. Dezember 1913 vor allem die Forderungen der Sorti menter und Verleger aus den im Jahre 1911 mit Privatkunden abgeschlossenen Geschäften, soweit die Beträge nicht über den 31. Dez. 1911 hinaus gestundet worden waren. Ferner verjähren die Ansprüche aus Geschäften der früheren Jahre, deren Beträge bis in das Jahr 1911 hinein gestundet worden waren. — Diese kurzen Verjährungsfristen hat unser Recht eingesührt, einmal, weil in unserer raschlebigen Zeit viele Geschäfte schnell und nur mündlich abgeschlossen werden, wodurch der Nachweis der Ein zelheiten nach längerer Zeit fast unmöglich wird, andererseits auch, um einer zu weit gehenden mißbräuchlichen Kreditgewäh rung im Handel vorzubeugen. Dagegen verjähren Darlehnsfor derungen erst nach 30 Jahren. Aus diesem Grunde lassen sich vielfach Sortimenter von Kunden, die einen längeren Kredit in Anspruch nehmen (Studierende), zusichern, daß der Preis der gelieferten Bücher als bares Darlehn betrachtet werden soll (vergl. hierzu den Text des in Nr. 237 vorgeschlagenen Vcrpflich- tungsscheines bei Kreditgewährung im Sortiment). Der Wert einer solchen Abmachung ist allerdings zweifelhaft. Namhafte Juristen erklären sie für ungültig und zwar unter Bezugnahme auf H 225 BGB., der jede Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft verbietet. Nun könnte der Sortimenter in eine unangenehme Lage kommen. Bei der Durchsicht seiner Bücher gegen Jahresschlutz findet er, daß seine Forderung gegen den Privatmann H. mit dem 31. Dezember verjährt. Er mahnt daher, aber ohne Erfolg. Klagen will er nicht, denn dann würde er entweder einen guten Kunden verlieren, oder von einem schlechten nichts bekommen und nur noch die Kosten haben. Muß er da ruhig zusehen, wie die Forderung verjährt? Nein! Der Eintritt der Verjährung kann verhindert werden und zwar durch eine Handlung, die die Ver jährung »unterbricht«. Von dem Tage der Unterbrechung an, nicht erst mit Jahresschluß in diesem Falle, beginnt dann eine neue Frist von 2, refp. 4 Jahren zu laufen. Wodurch kann nun die Verjährung unterbrochen werden? Nicht durch eine Mahnung, möge sie selbst durch einge schriebenen Brief oder gar durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Das kann gegenüber der so weit verbreiteten gegenteiligen Mei nung nicht scharf genug betont werden. Die Mahnung hat nach 8 284 BGB. nur die Rechtsfolge, daß sie den Schuldner in Ver zug bringt und er von diesem Tage an bei Geldschulden Verzugs zinsen zahlen muß. Im allgemeinen wird die Unterbrechung dadurch herbeigeführt, daß der Schuldner den Anspruch aner kennt (K 208). Das kann in der verschiedensten Weise geschehen: durch Bestätigung eines Kontoauszuges, durch Bitte um Stun dung, durch Abschlagszahlung, Zinszahlung usw. Es ist also wichtig, den säumigen Zahler zu einer solchen Handlung zu ver anlassen. Das ist nun manchmal recht schwierig, denn ganz nach lässige Schuldner Pflegen dahingehende Anregungen ebenfalls zu ignorieren. Um auch von ihnen ein solches Schuldanerkenntnis zu erlangen, wenden, wie einst in einer der angesehensten Han delszeitungen zu lesen stand, besonders gerissene Geschäftsleute einen Trick an, der zwar im Interesse der Geschäftsmoral nicht gerade empfohlen werden kann, der aber häufig seinen Zweck erfüllen wird. Der säumige Kunde erhält eine Rechnungskopie, in der seine Schuld etwas zu hoch angegeben ist. Die Folge wird meist ein entrüsteter Brief sein, in dem der Kunde darauf hin weist, daß er doch nur ./t . . . . schulde. Mit Vergnügen nimmt der Gläubiger dieses Schuldanerkenntnis entgegen und entschul digt sich dann nach althergebrachter Weise vielmals: Versehen eines Angestellten, sehr peinlich usw. Bei böswilligen Schüld- 1778
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