Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1926
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- 1926-01-23
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- LS, 23, Januar 1926. R«daktwn«IIer Teil. VSr1enbl«tt f. d. Dtschn. vuLKandel. errichten. Auf Grund der ihm mitgeteilten Entscheidungen der Landes- prllfstellen stellt das Reichsministerium des Innern eine Liste der S ch u n d - u n d S ch in u tz s ch r i s t e n auf. Die Liste soll im »Neichs- anzeiger« sowie in den amtlichen Organen der Länder und Gemeinden und endlich im -Börsenblatt für den Deutschen Buch handel« bekanntgemacht werden. Da nach 8 6 des Gesetzentwurfes dem Strafrichter die Nachprüfung des Grundcharaktcrs einer Schrift benommen und zur Verurteilung d-ic Feststellung ausreichend ist, daß der Angeklagte eine in der -Neichs-Schundliste« oerzeichnete Schrift verbotswidrig vertrieben hat, werden die widersprechenden Auffassun gen einzelner Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte künf tig unmöglich, und die zur wirksamen Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur gebotene Einheitlichkeit der Abwehr würde damit künftig gegeben sein. Das; der ordentliche Rechtsweg gegenüber einer auf gesetzlichem Wege zustandegekommenen Verbotsliste ausgeschlossen ist, bedarf keiner besonderen Betonung. — Der Ausschutz vertagte sich, ohne Beschlüsse zu fassen. Prcßvcrgehcn. (Nachdruck verboten.) — In dem Betriebe der Aktiengesellschaft I)r. S. L Co. mar eine Druckschrift sozialpolitischen Inhalts gedruckt worden, ohne datz auf der Druckschrift, wie cs 8 6 des Neichspretzgesetzes vorschreibt, der N a m e und Wohnort des Druckers angegeben war. Als O., der Prokurist für den technischen Teil der betreffenden Druckerei, zur Verantwortung gezogen wurde, bestritt dieser, für das erwähnte Vergehen verantwortlich zu sein; er könne sich nicht um alle Einzelheiten des Betriebs kümmern, wo in drei Schichten gearbeitet werde; es könne nur der betreffende Drucker oder Oberfaktor zur Verantwortung gezogen werden. Das Amtsgericht verurteilte aber den Prokuristen O. zu einer Geldstrafe, weil er als Leiter des technischen Teils des Betriebs für das Vergehen verant wortlich sei; der betreffende Drucker oder Obersaktor könnten nicht verurteilt werden. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Re vision beim Kammergericht ein und betonte, das Urteil des Amts gerichts sei rechtsirrig: eine Verurteilung könne nur in Betracht kommen, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen würde; für «ihn sei es physisch Unmöglich, den Druckereibctrieb, wo Tag und Nacht gearbeitet werde, zu überwachen. Der Vertreter des Gcneral- staatsanmalts trat der Revision bei und hob hervor, der Angeklagte könne nur verurteilt werden, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Laste falle. Der III. Strafsenat des Kammergerichts hob auch die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück und führte u. a. aus, es handle sich vorliegend um eine Druckerei einer Aktiengesellschaft. Es sei nun festzuftellen, welche Aufgaben dem Angeklagten übertragen seien und ob ihm evtl. Vertreter für die Beaufsichtigung und Leitung des Betriebs zur Seite gestanden haben. Der verantwortliche Leiter des technischen Betriebs würde aber, selbst dann, wenn ihm Vertreter zur Leitung oder Beaufsichtigung von Teilen des Betriebs zur Seite gestanden hätten, neben den Vertretern verantwortlich sein, wenn die Übertretung mit seinem Vorwissen begangen sei oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Be triebs oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Betriebsleiter ober Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Bewertung eines Geschäftsanteils an einer G. m. b. H. für die Vermögcnstcuer. — Der Steuerpflichtige hat mit Recht gerügt, daß die Vorinstanz den Wert des ihm zustehenden Geschäftsanteils an der G. m. b. H. als -unstreitig« auf 199 749 Reichsmark festgestellt hat, davon ausgehend, daß das Vermögen dieser Gesellschaft zur Vermögensteucr aus 998 746 Reichsmark festgestellt worden ist und der Steuerpflichtige mit einem Fünftel des Stammkapitals an der Gesellschaft als Ge sellschafter beteiligt ist. Das Vermögen einer Gesellschaft ist wohl ein gewichtiges Moment für die Bewertung der den Gesellschaftern zu stehenden Antetlsrechte, aber nicht der einzige Umstand, nach dem sich im Verkehr der Wert der Anteilsrechte richtet. Wie in 8 141 Abs. 2 Satz 2 der Neichsabgabenordnung für die zum Kapitalvermögen ge hörenden Antetlsrechte ausgesprochen ist und auch für die zum Be triebsvermögen gehörenden Anteilsrechte anzunehmen ist, kommt neben dem Wert des Gescllschaftsvermögens auch die Ertragsaussicht der Ge sellschaft in Betracht, wenn nicht die bei Umsätzen von Anteilsrechten erzielten Erlöse Unterlagen für die Bemessung des Wertes bieten. Es ergibt sich dies auch aus den Grundsätzen, nach denen im Verkehr selbst die Anteilsrechtc bewertet werden. Wie bei Gesellschaften, die ein erfolgreiches Unternehmen betreiben, wegen der besonders günstigen Ertragsaussichten der Wert der Anteilsrechtc den anteiligen Wert des in dem Unternehmen investierten Vermögens übersteigen kann, so kann 102 ee auch hinter dem anteiligen Wert dieses Vermögens Zurückbleiben, wenn das Unternehmen der Gesellschaft nur mit ungünstigem Erfolge betrieben wird und geringe Ertragsaussichten hat. Aber auch soweit der Wert des Gesellschaftsvermögens in Betracht kommt, kann nicht ohne weiteres der bei der Vermögcnsstcuervcranlagung festgestellte Wert zugrunde gelegt werden, selbst wenn er nach den für die Ver mögensteuer 1924 erlassenen Vorschriften festgestellt und die Feststel lung von der Gesellschaft nicht angesochtcn worden ist. Denn die Be- wertungsgrundsätze, die für diese Veranlagung ausgestellt sind, können gerade bei Vermögen, das in der Hauptsache aus Grundstücken und Gebäuden besteht, zu Ergebnissen führen, die nicht durchweg dem im Verkehr dem Vermögen beigelegten Wert entsprechen. (Urteil des Netchsfinanz Hofes vom 1. Juli 1925, VI 349/25.) Keine schädliche Rückwirkung des Rundfunks auf den Büchermarkt in England. — Bei Einrichtung des Untcrhaltungsrundfunks kannte man häufig die Befürchtung hören, der Rundfunk werde den Absatz von Büchern nachteilig beeinflussen. Wie die Berichte der c n g l i s ch e n Verleger erkennen lassen, sind jedoch im Jahre 1925 mehr Bücher als früher verkauft worden. Vereinigung jüngerer Buchhändler früher »Faust« und »Novität« zu Frankfurt a. M. — Nach langen Jahre» veranstaltete die Ver einigung wieder ihre Weihnachtsfeier, die in dem Saale des Restau rants -Löwenbräu« am 2. Januar stattfand. Nach dem Besuche zu urteilen, ist diese Feier van allen Kolleginnen und Kollegen erwartet worden. Der Saal war gut besetzt, und von allen Teilnehmern hörte man, daß die Veranstaltung wohlgelungcn und sehr befriedigend ge wesen sei. Das Programm war reichhaltig, Gesangsvorträge des Solo quartetts des Frankfurter Männergesangvereins wechselten mit Rezi tationen sowie humoristischen Vorträgen ab. Nach dem Prolog, den unser Kollege Per sch tm Hause F. B. Aufsarth versaßt hatte und der in sehr guter Weise von Fräulein Lisa Duisberg gesprochen wurde, begrüßte der erste Vorsitzende Herr Joseph Kirchner die Er schienenen. Er hieß zunächst den anwesenden Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Frankfurt a. M. herzlich willkommen und wandte sich dann an den Gründer der alten -Faust-Vcreintgung« Herrn Pro kurist Stumme, für den er ebenfalls herzliche Worte für sein Er scheinen fand. Daraufhin führte Herr Kirchner noch einiges über unsere Bestrebungen aus und schloß mit den Worten, daß er mit dem Verein der Buchhändler ein gemeinsames Arbeiten für unsere Ziele erhoffe. Der zweite Teil des Programms wurde nach einem Weih nachtspotpourri mit einem eigens für die Feier verfaßten Liede, das ebenfalls unseren Kollegen Persch zum Verfasser hat, cingclcitet. Nach Schluß des Programms fand die Verlosung der Tombola statt, zu der viele Verleger in hervorragender Weise Gutes und Schönes ge spendet hatten. Allen betreffenden Firmen sei auch hier nochmals herzlichst gedankt. Zuletzt hielt der Tanz sämtliche Anwesende noch einige Stunden bei guter Laune zusammen, bis auch hier die ver längerte Polizeistunde Einhalt gebot. 6. Buchhandlungs-Gehilsen-Verein zu Leipzig. — Am Freitag, dem 5. Februar 1926, abends ^8 Uhr, findet im großen Saale des Ge sellschaftshauses »Tunnel«, Noßstraße 8, ein fröhliches Volksfest statt, wozu alle Mitglieder, deren Angehörige, sowie Freunde und Gönner des Vereins herzlich willkommen geheißen werden. Jedes Mitglied erhält zwei Gutscheine, für die Überraschungen geliefert wer den, zum Preise von je Mk. —.75, weitere Exemplare kosten 1 Mark. Anmeldungen wolle man durch Entnahme der Gutscheine bet den Vorstandsmitgliedern sowie bet Th. Richter, Kreuzstraße 11 (Telephon: 15 588), rechtzeitig bewirken. Alpenfreund-Verlag Aktiengesellschaft in München. - Die Aktio näre der Gesellschaft werden hiermit zu einer außerordentlichen Gene ralversammlung ans Donnerstag, den 4. Februar 1926, vormittags 11^ Uhr, in den Räumen der Notariate V und XVII, München, Karls platz 10, eingeladen. Zur Ausübung des Stimmrechts in der General versammlung ist nur derjenige Aktionär berechtigt, der spätestens am dritten Werktage vor der Generalversammlung bei der Kasse der Ge sellschaft seine Aktien oder einen mit Angabe der Aktiennummern ver sehenen Hinterlegungsschein der Ncichsbank oder eines deutschen Notars hinterlegt hat oder eine dem Aufsichtsrat ausreichende Bestätigung über den Besitz der Aktien nebst Nummernverzeichnis vorweist. Tages ordnung: 1. Beschlußfassung über den Antrag, alle vorausgehenden
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