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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1929
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1929
- Monat1929-05
- Tag1929-05-25
- Monat1929-05
- Jahr1929
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Autor
- No.
- [4] - 566
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A? 118, 25, Mai 1929, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f.b.Dtschn. Buchhandel. Der Reichsfinanzhof hat zugunsten des Buchhandels entschieden! Dieses Ergebnis wird im deutschen Buchhandel mit großer Genugtuung begrüßt werden. Mit Rücksicht auf die weitgehende Bedeutung des Urteils lassen wir dieses im Wortlaut folgen: L2, V. L, 892/28. Im Namen des Reichs! In der Umsatzsteucrsache des Buchhändlers Waldemar Heldtin Hamburg, vertreten durch den Bücherrevisor Wil helm Brauer in Hamburg, hat auf die Rcchtsbeschwcrde des Finanzamts Altstadt in Hamburg gegen den vorläufigen Be scheid des Vorsitzenden der 3. Kammer des Finanzgerichts bei dem Landesfinanzamt Unterelbe zu Hamburg vom 5. Ok-' tober 1928 der V. Senat des Reichsfinanzhofes unter Mit wirkung des Scnalspräsidcntcn vr. Kloß als Vorsitzenden und der Reichsfinanzräte vr. Schmauser, Gaschott, Fischel und vr. Koch in der Sitzung vom 19. April 1929 für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwcrde wird als unbegründet zurückge wiesen. Die Kosten der Rcchtsbeschwerde hat das Reich zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf RM. fcstgestcllt. Gründe: Der Sortimcntsbuchhändler Waldemar Heldt in Ham burg hat im Jahre 1927 auf Bestellung feiner Kunden hin Bücher im Verkaufswert von . . . RM, die er nicht auf Lager hatte, von dem Verleger bezogen und nach ihrem Ein gang an die Kunden in seinem Laden ausgehändigt oder sie ihnen durch einen Boten zugeschickt. Für diese Umsätze beanspruchte der Steuerpflichtige Steuerbefreiung nach 8 7 dos Umsahsteuergesetzes. Das Fi nanzamt hat jedoch die Steuerbefreiung versagt. Der Ein spruch des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg. Dagegen hat das Berufungsgericht die streitigen Umsätze für steuerfrei erklärt, weil der Steuerpflichtige den unmittelbaren Besitz der fraglichen Bücher ausschließlich zum Zwecke ihrer Über sendung oder Aushändigung an die Kunden erworben und übertragen habe. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Finanz amts. Es wird geltend gemacht, daß die Steuerbefreiung nach 8 7 des Umsatzsteuergesetzes nur dem reinen Zwischen handel zugute komme, daß aber keinen reinen Handel treibe, wer ein Lager halte. Wohl könne auch in einem Betriebe, mit dem ein Lager verbunden sei, Steuerfreiheit nach 8 7 des Umsatzsteuergesetzcs Vorkommen. Es komme darauf an, ob die Niederlegung der Ware auf dem Lager ein wirkliches Einlagern oder ob sie lediglich als unumgängliche Maßnahme, ohne welche die Beförderung nicht vonstatten gehen könne, aufzufassen sei. Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom 17. De zember 1927 (Entsch. des RFHofes Bd. 22, S. 239) ist der Zwischenhändler entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichssinanzhofs auch dann noch von der Umsatzsteuer be freit, wenn er lediglich zum Zwecke der Beförderung den un mittelbaren Besitz an der Ware erlangt hat. Da im vorlie genden Falle die Bücher bereits verkauft waren, als sie beim Steuerpflichtigen eintrafen, so hatte dieser den un mittelbaren Besitz an ihnen nur zum Zwecke der Aushändig u ngandcnKundc n, alsozumZwecke der Beförderung. Daß der Sortimenter hierbei die Bücher kurze Zeit verwahrte, bis sie vom Kunden abgeholt oder diesem durch einen Boten überbracht wurden, ist unschädlich für die Steuerbefreiung. Denn von einem Einlagern kann nicht gesprochen werden, wenn, wie hier, die Beförderung der vorverkauften Ware in den SS6 Geschäftsräumen des Zwischenhändlers eine kurze Unter brechung erfährt, die der sachgemäßen Vorbereitung der Ab lieferung der Ware an den Abnehmer dient (Ausscheiden des vorverkauften Buches aus der Sendung, Prüfung der Ver- tragsmäßigkeit der Lieferung, Umpackcn usw.). Daß das »Aussortieren der Bücher-, wie das beschwerdeführende Fi nanzamt meint, eine über die Beförderungstätigkeit hinaus gehende Leistung sei, kann nicht zugegeben werden. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt entschieden hat, wird durch die Verteilung einer Sendung auf mehrere Abnehmer der Rahmen der Beförderung nicht überschritten. Anhaltspunkte dafür, daß der Steuerpflichtige zum Zwecke der Steuerumgehung mißbräuchlich (Reichsabgaben ordnung 8 5) dazu übergcgangen ist, gewissermaßen nur ein Musterlagcr zu unterhalten und die Bücher regelmäßig erst nach Bestellung durch den Kunden vom Verleger kommen zu lassen, sind nicht vorhanden. Gegen eine solche Annahme spricht schon das Verhältnis des Gesamtumsatzes von RM zu dem streitigen Umsatz von ... RM. Die Rcchtsbeschwerde ist hiernach als unbegründet zurück- zuweisen. Wegen der Kosten vgl. 8 287 der Reichsabgabenordnung, gez. vr. Kloß. vr. Schmauser. Gaschott. Fischel. vr. Koch. Die finanzielle Auswirkung des Urteils für den Buch handel ist sicherlich beachtenswert. Erfreulich ist vor allem, daß nunmehr der lange Schwebezustand der Ungewißheit end gültig beseitigt ist und endlich vollkommene Klarheit über die Rechtslage besteht. Es empfiehlt sich nunmehr in allen den Fällen, in denen das Verfahren ausgesetzt worden ist, unter Zusendung eines Sonderdruckes dieses Aufsatzes, der von der Geschäftsstelle des Börsenvereins kostenlos zu beziehen ist, an das Finanzamt dieses zur Fortsetzung des Verfahrens aus zufordern. Soweit Anträge der Buchhändler zurückge- wiesen worden sind, muß der Antrag erneut gestellt werden. Auch bei rechtskräftiger Veranlagung kann versucht wer den, eine Erstattung im Billigkeitswege gemäß 8 108 A.O. zu erlangen; derartigen Anträgen ist bereits teilweise entsprochen worden (bei Ablehnung ist Beschwerde ans Landesfinanzamt zu lässig). Es empfiehlt sich, in der Buchführung die umsatzsteuer- freien Umsätze z. B. durch Unterstreichen mit roter Tinte besonders kenntlich zu machen (vgl. 8 42 Durchf.Best. U.St.G.). Soweit dies in der Vergangenheit nicht geschehen oder mangels Buch führung nicht möglich, darf die Umsatzsteuerfreiheit nicht etwa abgelehnt werden, sondern das Finanzamt muß das Verhältnis zwischen steuerpflichtigem und steuerfreiem Umsatz schätzen (RFH. Bd. 22 S. 21). über Amtsbrucksachen. Von Obcr-Reg.-Rat vr. Karl Otto, Vorstand der Gemein schaftlichen Ministerialbücherei Dresden. (Schluß zu Nr. 114.) Der II. Hauptteil des Buches von Schwidetzky: Deutsche Amtsdrucksachcnkunde, behandelt die amtlichen Drucksachen und die Behörden. Schon bei ihrer Herstellung treten Mängel und Schäden hervor, wie Unvollkommenheiten der Titelfassung und des Formates, ferner war vor 1928 ihre bibliographische Er fassung in der Mehrzahl der Fälle unmöglich, und weiterhin ist auch heute noch Sammlung der amtlichen Drucksachen und Benutzungsmöglichkeit völlig unzureichend. »Erträglich ist der Zustand bei Veröffentlichungen wissenschaftlicher Behörden, bei Verwaltungsdrucken leidlich auch da, wo private Verleger den Vertrieb übernommen haben, ganz schlimm — erfreuliche Aus nahmen immer zugegeben —, wo diese beiden Einschläge fehlen.- Schwidetzky hat nun genaue Leitsätze aufgestellt über alle die Momente, die bei der Titelgebung berücksichtigt werden müssen, wie Bezeichnung der herausgebenden Behörde sowie des Reiches, Landes oder der Stadt. Ferner muß der Sachtitel den Inhalt angeben (z. B. Haushaltplan) sowie chronologische Angaben und
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