Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1936
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19360908
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193609082
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19360908
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1936
- Monat1936-09
- Tag1936-09-08
- Monat1936-09
- Jahr1936
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel der wissenschaftlichen Verlage. Er schildert hier die Hintergründe der Herausbildung der Standorte Berlin, Leipzig, München und Stuttgart und weist im einzelnen nach, daß sich die buchwirt schaftlichen Standorte in erster Linie auf einer historisch-politischen Grundlage gebildet haben, indem beispielsweise bei Leipzig und Stuttgart besondere Maßnahmen der fürstlichen Gewalt dazu beitrugen, diese Orte zu bevorzugten Stätten des Buchhandels zu machen. Des weiteren erklärt sich aber auch die Herausbildung dieser Standorte durch die buchhändlerische Absatzorganisation. In diesem Zusammenhänge spielt die Zentralisierung des Kom missionsbuchhandels eine bedeutende Rolle. Bei den Orten, die trotz Fehlens von Hochschulen Sitz bedeu tender Verlage sind, läßt sich die Standortswahl aus dem Ein flüsse starker .Verlcgerpersönlichkeiten erklären, die sich ihren Wir- kungsplatz geschaffen haben. Hwr versagen die historischen und die Absatzmarkt-Analysen. Begünstigt werden solche Vorgänge fraglos durch den urheberrechtlichen Schutz. Zum Schlüsse erörtert der Verfasser nochmals in interessanter Weise, warum er nicht mit den Maßstäben der rein wirtschaftswissen schaftlichen Standortstheoricn an seine Untersuchung herangcgangen ist. Er gibt eine sehr gute, knappe Übersicht über die hauptsächlichen Theorien auf dem Gebiete. Alfred Werner geht in erster Linie bei seiner Standortsanalyse von dem Gesichtspunkt der Arbeitskosten ersparnis aus, Engländer von den Erträgen und Furlan von der Preisbestimmung. Auch die Theorie Sombarts wird gestreift. Mit diesen Theorien ist der Standortsituation der wissenschaftlichen Buch- verlagc einfach nicht bcizukommen. Stärker als von rein wirtschaft lichen Erwägungen sind die Standorte wissenschastlichen Buchvcr- lages von historisch-politischen, von absatzorganisatorischcn und von Dingen abhängig, die aus dem Irrationalen des einzelnen Verlegers kommen. Die Arbeit Micthkes ist sehr klar und übersichtlich gegliedert. Sie kann Veranlassung geben, eine andere große Verlagsgruppc, nämlich den schöngeistigen Verlag in eine ähnliche Untersuchung hinoinzu- stellcn. Wir bezweifeln nicht, daß eine solche Untersuchung zu ähn lichen Ergebnissen kommt, indcn, sie gleichfalls die Unzulänglichkeit einer Standortsanalyse nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten er kennen lassen würde. Bei der Standortsanalyse des Sortimentsbuch handels wird festzustellen sein, daß er noch viel stärker dezentralisiert ist als der Verlag. Das aber hat seine Begründung in dem organisa torischen Gcsamtwillen des Buchhandels, der in der Krönerschen Reforni Gestalt annahm und gegenüber zentralistischen und groß betrieblichen Tendenzen ein wertvolles Stück Mittelstand in dem überwiegend klein- und mittelbetricblich organisierten Sortiments buchhandel erhält. Auch die Standortsanalyse des Kommissionsbuch handels wird ergeben, daß seine heutige standörtliche Situation in weitgehendem Maße historisch bedingt ist. Allerdings muß bemerkt werden, daß eine Erhaltung dieses kaufmännischsten aller Zweige des Buchhandels, wie ihn Franz bezeichnet hat, in der heutigen Form nicht möglich gewesen wäre, wenn nicht der Sortimentsbuchhandel seine jetzige Struktur besäße. Allerdings spielt auch die ökonomische Eigenart des Buches eine Rolle, das nun einmal eine starke Zentra lisierung des buchhändlerischcn Verkehrs erfordert. Kehren wir nach diesem Exkurs zu d'er Schrift Miethkes zurück, so läßt sich zusammenfassend sagen, daß die sehr fleißige, umfassende und übersichtlich geschriebene Arbeit als ein erfreulicher Beitrag zu einer Frage zu bezeichnen ist, die andeutungsweise bereits in der einen oder anderen Schrift behandelt wurde, aber noch nicht in dieser umfassenden Form, wie es vorliegend geschehen ist. Es wäre zu wünschen, daß weitere Arbeiten und Abstellung aus andere Verlags zweige oder andere Zweige des Buchhandels folgen. vr. Niewöhner, Leipzig. Zeitschriften- und Zeitungswesen Änderung des Schristleitergesetzes Die Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes vom 19. Dezember 1933 wurde durch die "Zweite Verordnung zur Durchführung des Schriftleitergesetzes. Vom 25. August 1936« (RGBl. I Nr. 77) wie folgt geändert: Im § 9 erhält der zweite Satz des Absatzes b folgende Fassung: »Der Neichs- minister für Volksaufklärung und Propaganda kann erklären, daß ein bestimmter Personenkreis im Sinne dieser Bestimmung nicht vor liegt, wenn tatsächlich die Merkmale einer Einwirkung auf die öffent liche Meinung gegeben sind«. In Übereinstimmung mit 8 2 des Schriftleitergesetzes war in 8 9 der Ersten Durchführungsverordnung bisher bestimmt, daß a) ein Druckwerk, das in Zwischenräumen von mehr als drei Monaten leitergesetzes ist. Der jetzt geänderte Satz lautete: »Ein bestimmter Personenkreis gebunden ist, bas also nicht von jedem erworben werden kann, weder eine Zeitung noch eine Zeitschrift im Sinne des Schrift leitergesetzes ist. Der jetzt geänderte Satz lautete: -»Ein bestimmter Pcrsonenkreis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn die Druckauflage höher ist als 500 Stück«. Unter diese neue Durchführungsbestimmung zum Schriftleiter gesetz fallen, wie angenommen wird, presseähnliche Erzeugnisse, wie sogenannte »Fnformationsbriefe« verschiedenster Art, die bisher einem bestimmten Personenkreis mit einer Druckauflage unter 500 Stück zugestellt worden sind. Wetterführung der juristischen Briefkästen und Sprechstunden Das Auskunftswesen auf dem Gebiete der Fachzeitschriften ist durch nachstehende Vereinbarung des Reichsverbandes der deutschen Zeitschristen-Verlcger mit dem Nationalsozialistischen Rechtswahrer- Bund endgültig geregelt worden: »Es besteht Einverständnis darüber, daß das Auskunftswesen der Zeitschriften nicht unter das Mißbrauchgesetz vom 13. Dezember 1935 fällt, sofern es sich auf Auskünfte beschränkt, die sich aus dem fachlichen Inhalt der Zeitschriften ergeben und auf eine werbungs mäßige Auswertung des Auskunftswesens verzichtet wird. Es besteht Einverständnis darüber, daß besondere Nechts- briefkästen in den Zeitschriften nur in dem sich aus dem Absatz 1 ergebenden Umfang geführt und ständige Sprechstunden in rechtlichen Angelegenheiten von seiten der Zeitschriften nicht abgehalten werden«. 776 Besondere Genehmigungen vom zuständigen Landgerichtspräsi- öenten entfallen somit für Fachzeitschriften, sofern das Auskunfts wesen sich in dem vorgekennzeichneten Rahmen hält. — Für Illu strierte und Unterhaltungs-Zeitschriften ist in Übereinstimmung mit den Tageszeitungen eine besondere Regelung vorgesehen. Sie soll bald möglichst bekanntgegeben werden. Urkundensteuer für Anzeigenverträge Der Neichsverband der deutschen Zeitungsverleger gibt in Nr. 34 des »Zeitungs-Verlages« seinen Mitgliedern bekannt: »Nach den Bestimmungen des Gesetzes sind auch die Anzeigen verträge, soweit der Gegenstandswcrt den Betrag von RM 150.— übersteigt, urkundensteucrpflichtig, da die Anzeigenverträge als Werk verträge angesehen werden (vgl. 8 15 des Urkundensteuergesetzes). Die Verstempelung hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Du die Art der Entrichtung der Urkundensteuer besonders von den größeren Verlagen als recht belästigend empfunden wird, haben wir dem Neichsfinanzministerium für die Anzcigenverträge eine besondere Art der Einhcbung der Urkundensteucr in Vorschlag gebracht. Sobald das Neichsfinanzministerium unseren Vorschlag annimmt, werden wir die Verlage unverzüglich von der getroffenen Regelung unterrichten. Bis dahin ist die Steuer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzufllhren.« Ausstellung von Empfehlungsschreiben Es waren Zweifel darüber entstanden, ob das kürzlich vom Reichs- unö Preußischen Minister des Innern erlassene Verbot für die Nach geordneten Behörden, Empfehlungsschreiben für Druckschriften aus zustellen (s. Börsenblatt Nr. 149, S. 580), auch die Anzeigenvertreter trifft. Auf eine Anfrage des Werberates der deutschen Wirtschaft be stätigt nunmehr der Reichs- und Preußische Minister des Innern, daß durch seinen Nunderlaß vom 20. Mai 1936 auch die Anzeigen vertreter betroffen werden. Der Wcrbcrat bemerkt dazu: »Da sich der Wcrberat schon wiederholt veranlaßt sah, gegen Len Mißbrauch behördlicher Empfehlungsschreiben bei der Anzeigenwerbung Stellung zu nehmen, begrüßt er diesen Erlaß und bittet die Verlage, ihrer seits dafür zu sorgen, daß nur in sachlicher Weise mit der eigenen Leistung geworben wird«.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder