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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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165, IS. Juli 1902. Nichtamtlicher Teil. 5809 rechnen ist. die Rechtslage vielleicht — nur vielleicht — eine minder günstige ist. Nach Z 1 Absatz 2 des Wettbewerbsgesetzes kann der Anspruch auf Schadenersatz gegen Redakteure. Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur dann geltend gemacht werden, wenn sie die Unrichtigkeit der Angaben kannten. Für die Schadenersatzklage ist also jeden falls die subjektive Wissenschaft des Verlegers bezw. Redak teurs von der Unrichtigkeit der in einem Inserat veröffent lichten Angaben Voraussetzung der erfolgreichen Geltend machung. so daß die gutgläubigen Verleger und Redakteure gegen die Inanspruchnahme mit dieser Klage sicherlich ge schützt sind. Was im Gegensätze zur Schadenersatzklage die Unter- lassungsklage betrifft, so ist es richtig, daß die Kenntnis der Unrichtigkeit auf Seiten des damit in Anspruch Genommenen eine Voraussetzung hierfür nicht bildet; die objektive Rcchts- widrigkcit genügt, um die Geltendmachung als berechtigt er scheinen zu lassen, der Feststellung eines weiteren Moments bedarf es nicht. Daß der Gesetzgeber an die Möglichkeit ge dacht hat. die bei der Herstellung periodischer Druckschriften beteiligten und für deren Inhalt insoweit auch verant wortlichen Personen der Unterlassungsklage in weitergehen dem Umfange ausznsetzen als der Schadenersatzklage, geht aus der Thatsachc hervor, daß der Vorbehalt zu grinsten einer gewissen Ausnahmestellung der Presse zwar bezüglich der Schadenersatzklage, dagegen nicht auch bezüglich der Unter lassungsklage gemacht worden ist. Es steht nun fest, daß sich auch die Unterlassungsklage des Z 1 nur gegen denjenigen richtet, von welchem die Auf stellung der unwahren Angaben ansgeht, der die Abweichung von der Wahrheit verursacht hat und damit auch die Ver antwortlichkeit dafür trägt. In diesem Sinne sprach der Entwurf des Gesetzes auch von dem Urheber der Angaben; bei der Ersetzung dieser Fassung durch die in das Gesetz llbcrgegangene wollte man den Gedanken schärfer, als in dein Entwurf geschehen war. zum Ausdruck bringen, daß das Vorgehen sich gegen den für die Abweichung von der Wahr heit Verantwortlichen richten müsse. Wenn es nun auch keinem Zweifel unterliegt, daß mit der Uiiterlassungsklage auch derjenige in Anspruch genommen werden kann, welcher die Abweichung von der Wahrheit in fremdem Interesse bewirkt, wenn auch neuerdings mit Recht entschieden worden ist. daß der Agent und Kommissionär ebenfalls sich der Ucbertretung des H 1 zu gunsten der von ihm vertretenen Personen schuldig machen kann, so erscheint doch in der Hauptsache die Möglichkeit so gut wie ausge schlossen. daß Redakteur oder Verleger für die unwahren Angaben verantwortlich gemacht werden könnten, die in der Anzeige eines Heilkünstlers enthalten sind, die dieser unter zeichnet hat. Denn die Abweichung von der Wahrheit, so weit sie durch die Anzeige dargethan wird, ist nicht von dem Redakteur oder Verleger verursacht, sondern von dem Heilkllnstlcr selbst; der Redakteur hat auf den Inhalt des Inserats keinen Einfluß, und der Rechtsfall ist grundsätzlich durchaus nicht verschieden von demjenigen, in welchem ein Kaufmann das Inserat bezüglich eines Ausverkaufs veröffent licht, das deswegen angefochten wird, weil umfangreiche Nach schübe neuer Waren stattgefunden haben. Es wird weder einem Gewerbetreibenden noch dem klageberechtigten Verein einsallen, im letzteren Falle den Redakteur oder Verleger neben dem Urheber des Inserats verantwortlich zu machen und gegen ihn die Unterlassungsklage zu erheben. Genau so verhält es sich aber mit dem Vorgehen gegen Redakteur oder Verleger aus Grund der Veröffentlichung des Inserats eines Hcilkiinstlers. und cs erscheint erstaunlich, daß man für die regelmäßigen Fälle überhaupt die gegenteilige Annahme Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. für vertretbar nach Maßgabe des geltenden Gesetzes er achtet hat. Gewiß, es giebt Fälle, in denen auch der Verleger oder der Redakteur für den Inhalt des Inserats verantwortlich gemacht werden können, weil sie mit und neben dem Inse renten gemeinsam die Abweichung von der Wahrheit ver ursacht haben; allein diese sind sowohl überhaupt außer ordentlich selten, als auch insbesondere bei den Anzeigen der Heilkiinstler, Magnetiseure. Magnetopathen u. s. w.. so daß sie praktisch überhaupt nicht in Betracht gezogen zu werden brauchen. In den seltenen Fällen, in denen diese Voraussetzungen zu treffen, ist zwischen den mehreren Beklagten eine Streit genossenschaft vorhanden, mitunter eine notwendige, aber keineswegs schlechthin, da die BeweissUhrung ganz gut dem einen Beklagten gegenüber gelingen, dem andern gegenüber hingegen versagen kann, so daß die Klage jenem gegenüber zuzusprechen, diesem gegenüber abzuweisen wäre. Wie be merkt. brauchen diese Ausnahme-Erscheinungen nicht in den Rahmen der gegenwärtigen Erörterung einbezogen zu werden, bei der nur das von Interesse ist, was sich auf die regel mäßigen Verhältnisse bezieht. Man kommt also zu dem Schluß, daß die Anwendung des Z 1 des Wettbewerbsgesetzes gegen die Ankündigung gewerbsmäßiger Heilkllnstlcr, von der zu wünschen ist, daß sie in recht energischer Weise erfolgt, regelmäßig nicht zu einer llnterlassungs- bezw. Schadenersatzklage gegen Redakteur und Verleger führen kann. Ist aber schon das civilrcchtliche Vorgehen unmöglich, so ist die Möglichkeit eines strafrecht lichen Einschreitens nach tz 4 des Gesetzes erst recht zu ver neinen. Denn es erfordert der Thatbestand des Z 4 vor allem die Feststellung, daß der wegen Verletzung dieser Be stimmung Angeklagte wissentlich unwahre und zur Irre führung geeignete Angaben thatsächlicher Art macht; es müßte also in jedem Falle nachgewiesen werden, daß dem Redakteur bezw. Verleger die Unwahrheit der Angaben bekannt war und er sie in der Absicht der Irreführung veröffentlicht hat. Somit dürfte die Anweisung des Justizministers an die Staatsanwaltschaften der Presse keinen Anlaß zur Beunruhigung bieten. Dieses Ergebnis der Rechtsauslegung entspricht auch den thatsächlichen Verhältnissen; denn nicht durch ein Einschreiten gegen Redakteure und Verleger, die gar nicht in der Lage sind die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in Inseraten ent haltenen thatsächlichen Angaben beurteilen zu können, läßt sich die Kurpfuscherei und die Ausübung einer bedenklichen -Heilkunst« wirksam bekämpfen, sondern nur durch Maß regeln. die gegen die Personen selbst gerichtet sind, die sich dieser schuldig machen; die Presse für das Ansbreiten der Kurpfuscherei verantwortlich machen zu wollen, wie dies von ärztlicher Seite jetzt wieder geschehen ist, erscheint doch recht verfehlt. vr. Fuld. Kleine Mitteilungen. Stenographen - Versammlung. — In den Tagen vom 2. bis 8. August wird in BerIin derVII. außerordentliche Deutsche Stenographentag Gabelsberger statlfinden. Die Allgemeine Zeitung giebt hierzu die Erläuterung, daß, ivährend sonst der artige Stenographentage der Schule Babelsberger nur alle fünf Jahre abgehalten wurden, der letzte Stenographentag in Dresden im Juli I960 beschlossen hatte, einen außerordentlichen Steno graphentag nach Berlin im Jahre 1902 einzuberufen und diesem folgende Punkte zur Beschlußfassung zu überweisen: System- Reoifion, Festlegung der Bundessatzungen und Neuorganisation des Bundes. Zur Borberatung der System-Revision wurde eine besondere, aus zwölf hervorragenden Kennern des Systems bestehende Kommission eingesetzt, die in mehreren in München. Dresden und Berlin abgehaltenen Sitzungen das gesamte System einer Durchsicht unterzogen und ihre Vorschläge der Schule vor kurzem unterbreitet hat. Zur Bewillkommnung des Steno graphentages hat sich unter dem Vorsitz des Staatssekretärs 762
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