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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-07-19
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1902
- Sprache
- Deutsch
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5810 Nichtamlüchcr Teil. ^ 155, IS, Juli 1S02. ferner sind durch hervorragende Namen vertreten: das Militär, die Gelehrten-, Schriftsteller- und Journalistenwelt, Handel und Großindustrie, Parlamentarier, Juristen und Aerzte. Post. — Bei Postaufträgen nach Belgien soll die äußere Aufschrift nach den Vorschriften des Weltpostvereins in fran zösischer Sprache in folgender Form abgefaßt werden: Lnvo^s par Lursau äs pobts äs Die im innern deutschen Berkehr gebräuchliche Aufschrift -Postauftrag nach Einschreiben- giebt in Belgien wie oder nur wenig bekannt ist, leicht zu Jrrtümern Anlaß. Es liegt deshalb im Interesse der Absender selbst, die Aufschrift in solchen Fällen unter Benutzung der vorstehenden Fassung in französischer Sprache herzustellen. Preisausschreiben. — Für die Lamey-Preisstiftung hat die Universität Straßburg folgende Preisaufgabe gestellt: -Kritische Darstellung der Organisation des Arbeitsnachweises in Deutschland und Schilderung des von den großstädtischen Ver- beträgt^2400 Die Arbeiten müssen vor dem 1. Januar 1904 eingeliefert sein. Die Verteilung des Preises findet im Laufe des Jahres 1904 statt. Die Bewerbung um den Preis steht Konkurrenzarbeiten können in deutscher, französischer und lateinischer Sprache abgefaßt sein. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. V6llt86bs äuristsn-LsitunA. Ursx. v. Ür. U. Uabavä, vr. N. ^r. 14, 15. äuli 1902. 4°. 8. 325—343 mit ^NLsiFen- Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers. Von Rechtsanwalt vr. für. Drathen zu Krefeld. 8". VIII, 64 S. München 1902, Verlag der -Werkstatt der Kunst- G. m. b. H. Preis 2 -Die Werkstatt der Kunst-, das in München erscheinende Fachblatt für die Interessen der bildenden Künstler, hatte im vergangenen Herbst ein Preisausschreiben für eine rechts wissenschaftliche Arbeit erlassen, um eine gemeinverständliche Darstellung des Rechtsschutzes zu erhalten, den der Künstler und sein Werk nach dem heutigen Stande des Gesetzes genießt. Das Preisrichterkollegium, das aus Künstlern und Juristen bestand, erkannte den Preis der vorstehend genannten Arbeit: -Der Rechtsschutz des bildenden Künstlers- von Rechtsanwalt vr. für. Drathen in Krefeld zu. Der Verfasser hat sich nicht damit begnügt, eine gemeinverständliche Darstellung des nommen Anregungen zur Neugestaltung der betreffenden Gesetze zu geben. Die Arbeit ist deshalb sowohl für Künstler als auch für Juristen von Interesse und wohl geeignet, als Ausgangspunkt weiterer Bestrebungen zur Neugestaltung des Gesetzes zu dienen. Sprech A »frage zur Beantwortung durch die Redaktion und zur Meinungsäußerung der Herren Kollegen. Infolge von Differenzen mit dem Autor sieht sich der Ver leger genötigt, ein Werk, von dem der Satz beendet ist, vorläufig nicht drucken zu lassen. Wie lange kann nun der Verleger vom Buch drucker verlangen, daß dieser den Satz unentgeltlich stehen läßt? Und welche Entschädigung kann nach dieser Frist der Buch drucker vom Verleger für das Stehenlassen des Satzes pro Jahr rechtmäßig verlangen? M. L. U. Bemerkung der Redaktion. — Auf unsere Erkundigung empfingen wir von buchdruckerischer Seite die nachstehende Ant wort: Auf Ihre Anfrage erwidern wir, daß unseres Erachtens ein fester Brauch, nach dem die Entschädigung für das Stehenlassen von Satz sich regelt, im Buchdruckgewerbe nicht besteht. Viel mehr ist bisher in ähnlichen Fällen wie dem zur Sprache ge brachten immer abweichend verfahren worden, je nach den be sonderen Umständen. Falls nicht Abmachungen vor Erteilung des Druckauftrags getroffen worden sind, kann eigentlich dem Drucker nicht zugemutet werden, den Satz eines Druckbogens ohne Entschädigung länger stehen zu lassen, als Zeit für eine bequeme, genaue Korrektur nötig ist, also höchstens zwei bis drei Wochen. Zieht sich durch die Schuld des Auftraggebers die Erledigung länger hinaus, dann erwächst unzweifelhaft dem Drucker ein Schaden, denn dieser ist darauf angewiesen, daß die betreffende Schrift jährlich für eine größere Zahl von Drucken Verwendung finden muß, wenn sein Geschäft rentieren soll. Es ist somit ein Anspruch auf Ent schädigung nach Ablauf der angegebenen Frist dem Drucker recht lich kaum zu bestreiten. Nun ist es allerdings üblich — wenn der stehenbleibende Satz für einen guten Kunden hergestellt worden ist —, daß der Drucker, ohne irgendwelche Ansprüche gellend zu machen, monatelang sich geduldet. Allein völlig unmöglich ist es ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen, den Satz eines Werkes ein ganzes oder gar mehrere Jahre, wenn auch gegen Entschädigung, stehen zu lassen. Der Grund ist folgender: Das für das stehenbleibende Werk verwendete Schriftquantum wird nicht in demselben Maße abgenutzt, wie der andere Teil, der zur Herstellung einer Reihe anderer Arbeiten dient und infolge vielmaliger Verwendung zum Druck mehr und mehr an Schärfe s a al. einbüßt. Wird der stehengebliebene Teil nach langem Zeitraum endlich wieder frei, dann sieht sich der Drucker im Besitze einer ungleich abgenutzten Schrift. Jeder der beiden Teile ist an sich noch sehr wohl verwendbar, dagegen sind die Typen nicht nebeneinander bezw. durcheinander zu gebrauchen. Dadurch nun Mittel giebt, wenn einer der beiden Teile wieder zur Verwendung kommt, die scharfen und die abgenutzten Typen auseinanderzu halten, soviel sich auch die Geschäftsleitung bemühen würde, da die Setzer, denen etwa Buchstaben fehlen, diese sich nehmen, unbekümmert, ob ein Verbot besteht. Natürlich ist dann ein schlechtes, ungleichmäßiges Aussehen der Drucksache unvermeidlich, und die Schrift entwertet. Nach unseren Erfahrungen pflegt in Fällen, wie dem zur Diskussion gestellten, der Auftraggeber dem Drucker die Schrift abzukaufen, wenn er nicht die Erlaubnis geben will, daß der Satz abgelegt wird. Handelt es sich um Stehenlassen auf kürzere Zeit, dann wird eine Uebereinkunft meist zu erzielen sein. Ueberhaupt wird, falls es sich um eine gute Geschäftsverbindung handelt, der Drucker in derartigen Fällen so entgegenkommend sein, wie es ihm nur irgend möglich ist. Er wird z. B. unter Umständen ein Werk, von dem er weiß, daß es jedes Jahr neu gedruckt wird, im eigenen wie des Auftraggebers Interesse stehen lassen, falls die Bezahlung den damit verbundenen Unkosten entspricht; andernfalls müßte freilich auch hier der Ankauf seitens des Auftraggebers stattfinden. Es kann auch Vorkommen, daß die ganze vorhandene, für das betreffende Werk verwendete Schrift festgelegt ist, wodurch ein Teil der oben geschilderten Unzuträglichkeiten (teilweise Abnutzung der Schrift rc.) vermieden wird. Alles in allem möchten wir die Meinung zum Ausdruck bringen, daß eine Verständigung mit dem Drucker in jedem Falle angebracht ist. Wenn nicht vorherige Vereinbarungen vorlicgen, wird der Drucker rechtlich kaum zum Entgegenkommen gezwungen werden können. Er wird eventuell den Satz ablegen und dem Auftraggeber in Rechnung stellen dürfen. Warnung vor einem bettelnden Vuchhandlungsgehilfen, der sich Georg Witthuhn nennt und ein Zeugnis einer bekannten Verlags buchhandlung vorzeigt. Meine Anfrage bei dieser ergab, daß er dort nie beschäftigt gewesen ist. Näheres durch Freienwalde a/O. I. Thilo.
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