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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1938
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- Deutsch
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Die Gruppe literarische Vereine und Vortragsveranstalter in der Neichsschrifttnmskammer Von Georg v. Kommerstädt Das literarische Vortragswescn hat durch die 122. Bekannt machung des Herrn Präsidenten der Reichsschrifttumslammer vom 5. Januar 1938 eine grundsätzliche Neuregelung erfahren. Die »Arbeitsgemeinschaft der literarischen Gesellschaften und Vortragsveranstalter», die 1933 als Fachverband in der Reichs schrifttumskammer gegründet worden war, ist aufgelöst worden. Ihre Mitglieder sind nunmehr unmittelbar Mitglieder der Reichsschrifttumskammer geworden. In Ziffer 2 der Amtlichen Bekanntmachung Nr. 122 wird darüber hinaus bestimmt, wer Mitglied der Reichsschrifttums kammer, Gruppe literarische Vereine und Vortragsveranstalter zu sein hat, nämlich: »wer mündliche Vorträge von Werken des Schrifttums — durch den Verfasser selbst oder durch einen Sprecher — veranstaltet (z. B. literarische Vereine) oder vermittelt (z. B. literarische Agenturen)» und »wer in fremdem Auftrag bei solcher Veranstaltungs oder Bermittlungstätigkeit mitwirkt--. Über die Frage, auf welche Weise die literarischen. Gesell schaften und Vereine die Mitgliedschaft zu erwerben haben, sagt die Bekanntmachung: »Die Mitgliedschaft ist eine persönliche; Bereinigungen, Gesellschaften oder juristische Personen erwer ben die Mitgliedschaft durch ihren Vorstand oder Vertretungs berechtigten.» Die Mitglieder der Gruppe literarische Vereine und Vor- trngsvcrnnstnlter sind beitragspflichtig. Der Beitrag errechnet sich nach den aus Mitgliedsbeiträgen und Vortragsvcranstaltun- gen erzielten Einnahmen und beträgt 0,3°/° der ersteren zu züglich 0,5"/« der letzteren, wobei Vereine und Veranstalter, die insgesamt weniger als RM 1000.— im Jahr eingenommen haben, beitragsfrci bleiben. Der Beitragssatz ist also denkbar niedrig festgesetzt worden, in der Erkenntnis, daß die Einnahmen der Vereine und Veranstalter vor allem zur Ausgestaltung des Vortragswesens Verwendung finden sollen. Im übrigen ist es nach 8 6a der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichs- kulturkammergesctz unerheblich, ob die kammerpflichtigc Ver anstaltungstätigkeit ehrenamtlich oder hauptberuflich, gemein nützig oder gewerbsmäßig ausgeübt wird. Wer nur gelegentlich, d. h. nicht ständig und nicht öfter als zweimal im Jahr eine Veranstaltung durchführt, wird von der Einglisderungspflicht ohne Befreiungsschein befreit. Das gleiche gilt auch für den Fall der ständigen, aber nicht haupt beruflichen, sondern nebenberuflichen Tätigkeit als Vortrags veranstalter für alle Personen, die bereits Mitglied der Reichs- schrifttumskammcr sind, z. B. als Buchhändler, Verleger oder Schriftsteller. Sortimenter, die Dichterlesungen veranstalten, sind also ohne Befreiungsschein von der Eingliederungspflicht befreit, auch wenn die Zahl ihrer Veranstaltungen zwei im Jahr übersteigt. Sie brauchen ihre Absicht, Dichterlesungen zu ver anstalten, lediglich der Reichsschrifttumskammer anzuzeigen und haben, wie alle anderen Veranstalter die Pflicht, jede beabsich tigte Veranstaltung den: zuständigen Reichspropagandaamt zu melden (Ziff. 7 der 122. Amtlichen Bekanntmachung). Es ist zu hoffen, daß durch diese Regelung die Veranstaltung von Dichter lesungen — auf deren Bedeutung für die Buchwerbung immer wieder mit Nachdruck hingewiesen worden ist — durch Buchhand lungen erheblich zunehmen wird, zumal dem deutschen Buch handel durch die Bemühungen des Vortragsamtes der Reichs- schristtumsstelle beim Reichsministerinm für Bolksaufklärung und Propaganda alle Wege geebnet werden. Die erst vor kurzem veröffentlichte Unschlußtafel für Dichterlesungen stellt dabei ein unentbehrliches Hilfsmittel dar. Die Vermittlung von Vortra genden erfolgt für den Buchhandel wie für alle Mitglieder der Gruppe literarische Vereine und Vortragsveranstaltcr ausschließ lich durch das Bortragsamt der Reichsschrifttumsstelle. Sie ist kostenfrei. Für die übrigen Vortragsveranstaltcr erfolgt die Befreiung wegen nebenberuflicher kammerpflichtiger Tätigkeit nach § 9 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergcsetz durch Erteilung eines Bcfreiungsscheines, der für ein Jahr gilt und für den eine Gebühr von RM 3.— erhoben wird. Organi sationen, die sich nebenher als Vortragsveranstalter betätigen, haben ihre Eingliederungspslicht erfüllt, wenn ihre Bevoll mächtigten befreit worden sind, oder, soweit sie berufsmäßig Ver anstaltungen durchführen, die Mitgliedschaft erworben haben. Verbote von Dichterlesungen können ausschließlich von der Abteilung VIII (Schrifttum) des Reichsministcriums für Volks aufklärung und Propaganda ausgesprochen werden sowie von der Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Bestehen Bedenken gegen eine Veranstaltung, so sind Anzeigen ausschließlich an die Reichsschrifttumslammer, Gruppe literarische Vereine und Bor- tragsveranstaltcr zu richten. Die Kammer holt sodann die Ent scheidung des Reichsministers für Bolksaufklärung und Propa ganda ein (Ziff. 8 der 122. Bekanntmachung). Die Mitglieder der Reichsschrifttumslammer genießen also hinsichtlich ihrer Veranstaltungstätigkeit einen besonderen Schutz. Nach Ziffer 1 der genannten 122. Bekanntmachung obliegt die kulturpolitische Führung des Vortragswcsens dem Rcichs- ministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Abtei lung VIII. Seine zuständige, Nachgeordnete Dienststelle ist das Vortragsamt der Reichsschrifttumsstelle beim Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, das mithin in allen Fra gen der Programmgestaltung und des Einsatzes der Schriftsteller zuständig ist. Die Reichsschrifttumslammer dagegen betreut die Vortragsveranstalter in allen Fragen der Mitgliedschaft und der Tätigkeit als Veranstalter. Es ist wichtig, diese Aufgabenvertei lung zu kennen, da nur auf diese Weise Fehlleitungen von Brie fen und Anfragen vermieden werden. In Anbetracht der bevorstehenden ersten großdeutschen Buch Woche sei aber vor allem noch einmal darauf hingewiesen, daß sich jedes Sortiment als Veranstalter von Dichterlesun gen betätigen kann, ja sogar betätigen soll! Gleichgültig ist dabei selbstverständlich, ob die Veranstaltung in den eigenen oder in gemieteten Räumen stattfindet oder ob sich mehrere oder alle Buchhandlungen einer Stadt zu einer gemein samen Veranstaltung zusammentun. Die Zusammenarbeit zwischen den Buchhandlungen und den am Ort befindlichen sonstigen Bortragsstellen sollte darüber hinaus rege und eng sein. Immer wieder ist die Erfahrung ge macht worden, daß auf diese Weise schöne Erfolge für beide Teile zu erzielen sind. In den kommenden Monaten und ganz beson ders während der Buchwoche ergeben sich Möglichkeiten, die auch von jedem Mitglied der Gruppe literarische Vereine und Vortragsveranstaltcr genutzt werden müssen, ebenso wie von jeder deutschen Buchhandlung. Es gilt, die deutschen Dichter und Schriftsteller mitten in das Volk zu stellen, ihnen das Gehör zu verschaffen, das sie ver dienen und durch diesen persönlichen Kontakt wiederum Tau sende für das deutsche Buch und Schrifttum zu gewinnen. Die sem großen Ziel gelten ja auch die Bestimmungen der 122. Amt lichen Bekanntmachung, mit denen die Frage der Mitgliedschaft und der Betätigung der Vortragsveranstaltcr auf eine klare Weise so beantwortet worden ist, daß seiner Erreichung in Zu kunft eine nur immer größere Anzahl von Vortragsstcllcn in möglichster Vielfalt dienen wird. Bor allem aber und das sei noch einmal be tont, möchte der deutsche Buchhandel die ihm gegebene Berechtigung und die ihm damit ge botenen Möglichkeiten erkennen und nutzen, wo immer er sich auch damit für das deutsche Buch einzusetzen vermag. Nr. 221 Donnerstag, den 22. September 1938
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