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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1897
- Sprache
- Deutsch
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cs bislang der Fall war. Dieser Zweck wird natürlich auch bei der Anwendung des sechsten Titels aus die Verhältnisse des Redaktionspcrsonals zur Verwirklichung kommen. Daß der Redakteur einen Anspruch auf Vergütung hat auch dann, wenn eine solche ausdrücklich nicht vereinbart ist, kann als praktisch bedeutungslos bezeichnet werden, da Ver träge, worin dieser Punkt unerörtert gelassen ist, so gut wie nicht Vorkommen. Bedeutsamer ist die Anwendung des 8 622 auf die Redakteure. Dieser Paragraph normiert die Kündigungsfrist für mit festen Bezügen zur Dienstleistung höherer Art angestcllten Personen, deren Erwerbsthätigkeit durch das Dienstverhältnis vollständig oder nahezu voll ständig in Anspruch genommen wird. Selbstverständlich ge hört der Redakteur zu diesen Personen, und es muß im Hinblick auf das geltende Recht als sehr erfreulich bezeichnet werden, daß fortab auch ihm gegenüber die Kündigungsfrist einzuhalten ist, die nach Handelsrecht von dem Handlungs gehilfen beansprucht werden kann. Die von dem Inhalte des 8 622 abweichende Normierung der Kündigungsfrist ist zu lässig, und cs kann selbst nicht als unstatthaft bezeichnet werden, wenn in dem Anstellungsvertrage die Kündigungs fristen für beide Teile ungleich geregelt würden, d. h. wenn der Verleger sich für die ihm zustehende Kündigung eine ganz kurze Frist setzte, während es in Ansehung der von dem Re dakteur einzuhaltendcn bei der gesetzlichen Normalfrist sein Bewenden hätte. Sehr wichtig ist die auf Grund des § 617 dem Verleger obliegende Verpflichtung, dem Redakteur auch während derjenigen Zeit die festgesetzte Vergütung zu gewähren, während der er ohne sein Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert ist. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn es sich um einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum handelt; wie viele Tage und Wochen hiernach der Zeitraum umfassen kann, auf den sich die Verpflichtung des Verlegers erstreckt, läßt sich nur von Fall zu Fall bestimmen, cs kommt bei der Entscheidung wesentlich auf die Frage an, wie lange der Redakteur über haupt bereits in der betreffenden Stellung thätig ist. Schwierigkeiten, die sich bei der Beurteilung der Frage er geben könnten, dürsten sich unter eventueller Mitwirkung der Verleger- und Schriftstcllervereine als gutachtender Organe leicht beseitigen lassen. Da die Redakteure weder der Kranken- noch der Unfallversicherung unterliegen, so findet der Schluß satz des 8 616 auf sie keine Anwendung, daß auf die während der Zeit der Verhinderung zu zahlende Vergütung dasjenige in Anrechnung zu bringen ist, was der Dienst verpflichtete aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversiche rung erhält. Auch diese Vorschrift kann im Vertragswege abgeändert oder ganz beseitigt werden, so daß also einer Stipulation, worin dem Verleger die Befreiung von dieser gesetzlichen Verpflichtung seitens des Redakteurs zugesichert wird, der Einwand der Ungiltigkeit nicht entgegengehalten werden kann. Anders verhält es sich mit den durch 8 618 dem Dienst berechtigten auferlegten Pflichten der Fürsorge hinsichtlich der Gesundheit der Dienstverpflichteten. Was das Verhältnis des Redakteurs zu dem Verleger betrifft, so handelt es sich hier bei vor allem um die Beschaffung gesunder Arbeitsräume und geeigneten Arbeitsmaterials; die Nichterfüllung dieser Pflicht macht den Dienstbcrechtigten schadenersatzpflichtig, und da diese Vorschrift ein Teil des öffentlichen Rechts ist, so unterliegt sie nicht der Abänderung im Wege der Vereinbarung der Parteien. Ob der Verleger auch dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn dem Redakteur aus seiner redaktionellen Thätigkcit ein an sich abwendbar gewesener Schaden erwächst, ist nicht unzweifelhaft; die Bejahung der Frage hängt davon ab. ob man die redaktionellen Arbeiten als solche auffaßt. die unter der Anordnung oder Leitung des Verlegers vor- zunchmen sind, oder als solche, in Ansehung welcher ihm diese Leitung und Anordnung nicht zusteht. Würde die erstere Alternative angenommen werden, so wäre auch die Frage der Haftpflicht des Verlegers für die gekennzeichneten, mit Nach teil für den Redakteur verbundenen Vorkommnisse grundsätz lich nicht zu bestreiten. Es läßt sich nicht Vorhersagen, was die Praxis aus dieser Vorschrift machen wird, die ja un zweifelhaft die Möglichkeit einer sehr weitgehenden Ausdehnung der Haftpflicht bietet; beispielsweise könnte der Verleger, unter der Voraussetzung der Entscheidung obiger Frage im Sinne der elfteren Alternative, für eine Berufskrankheit verantwort lich gemacht werden, die sich der Redakteur bei und durch die Ausübung seiner Thätigkcit zugezogen hat, sofern das Entstehen derselben durch eine anderweitige Regelung seiner Beschäftigung hätte vermieden und verhütet werden können. Eine Quelle von Streitigkeiten kann unter Umständen auch mit Rücksicht auf die Redakteure die Vorschrift des 8 626 werden, wonach von jedem Teile auch ohne Einhalten einer Kündigungsfrist das Dienstverhältnis gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Was unter dem wich tigen Grunde zu verstehen ist, wird sich erst aus Grund einer mehrjährigen Rechtsprechung angeben lassen; allgemein läßt sich nur so viel sagen, daß ein mit dem Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses unvereinbares Verhalten der einen und anderen ein Recht auf Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist giebt; indessen läßt sich mit dieser Umschreibung auch nicht viel anfangen, und es muß eben die Entscheidung des Einzelfalles von einer Wür digung aller konkreten Verhältnisse abhängig gemacht werden. Jedenfalls dürfte es sich empfehlen, in den Anstellungsver trägen auch diesen Punkt ausführlicher zu regeln, als es in dem Gesetzbuche geschehen ist; es liegt dies im Interesse beider Teilendes Verlegers nicht minder wie des Redakteurs. Kleine Mitteilungen. Zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — Das seit kurzer Zeit in Schöneberg bei Berlin bestehende -Schöneberger Tageblatt« führt unter diesem Haupttitel die nähere Bezeichnung -Gemeinde-Zeitung- als Untertitel. Wegen dieser letzteren Be zeichnung hatte der Staatsanwalt beim Landgericht U zu Berlin den Antrag auf strafrechtliche Verfolgung gestellt mit der Begrün dung, daß durch sie der Irrtum erregt werde, das Schöneberger Tageblatt sei ein amtliches Publikationsorgan der dortigen Ge meindebehörden. Das Landgericht hat den Antrag des Staats anwalts unter Uebernahme der Kosten auf die Staatskasse abge- lehnt, weil die Annahme der Staatsanwaltschaft irrig sei. Die Bezeichnung -Gemeinde-Zeitung« sage, wie auch das Wort -Lokal- Anzeiger-, nichts weiter, als daß die Zeitung den Interessen der Gemeinde dienen solle. Daß die betreffende Zeitung ein Organ für die amtlichen Veröffentlichungen der Gemeinve sei, werde durch die Bezeichnung -Gemeinde-Zeitung« an sich nicht zum Ausdruck gebracht; es könne daher durch diese allein auch niemand in Irrtum versetzt werden. Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsen vereins. — Die -Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsen vereins« wird am Mittwoch den 5. Mai, abends 8'/. Uhr, im -Norddeutschen Hof« zu Berlin, Mohrenstraße 20, Erdgeschoßsaal, zur ordentlichen Vereinsversammlung zusammentreten. Die Tages ordnung ist in der Einladung im amtlichen Teile der gestrigen Nummer (95) d. Bl. angegeben. Germanisches Nationalmuscum in Nürnberg. — Dem 43. Jahresberichte des Germanischen Nationalmuseums in Nürn berg, der sich sehr befriedigt über die ruhige und stetige Entwickelung des Museums, die reichen Zuwendungen durch Schenkungen rc., den besonders lebhaften Besuch während des Apsstellungsjahres 1896 und namentlich über die günstige Gestaltung der Finanz verhältnisse ausspricht, entnehmen wir für die Leser des Börsen blattes die folgenden Stellen: -Eine zweite Abteilung der Sammlungen, das Kupfer- stichkabinet, erhielt durch den Ankauf einer Sammlung von Lithographieen aus dem Besitze des verstorbenen Professors Weis. Haupt in München eine namhafte Bereicherung. Der Wert dieser
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