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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1905
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- Deutsch
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.V 8S. 17. April 1905. Nichtamtlicher Teil. 3705 A. Hartlcbcu's Verlag in Wie». 3727 Der Ltsin 6er IVslsen. 18. labrx. Heit 5. Karl W. Hiersein»,IN in Leipzig. 3721 F. Otto König in Zschopau. 3724 v. Salter, Szenen vom Welttheater. Bd. 1. 2 E. S. Mittler u. Lohn in Berlin. 3720 u. 3730 2 50 ^ M ? l> >1 .parke. tol>er'l872. 0a?2 ^ ° Modernes Vcrlagspnreau sEurt Wigand) in Berlin. 3732 I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier) in München. 3726 verwaltung^vom 2t'° März" 189?/ Ist""? l 50^"""^^ Iblagger, Gesetz vom 2. Februar 1898 Uber die Fortsetzung der Grundentlastung. Kart. ca. 1 ./l 50 Strecker d- Schröder in Stuttgart. 3730 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 3718 l'LuoknitL Läitiov. Vol. 3808. Georg Thieme in Leipzig. 3729 Otto Tobies in Hannover. 3729 Reiner, Grundriß der Geschichte der Philosophie. 2 geb. 2 ^ 50 -Z. Veit ä- Comp, in Leipzig. 3727 Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen. 36. Bd. 4 geb. 5 ^ 50 Cmil Wirz vorm. I. I. Christen in Aarau. 3720 Bloch, Die rationelle Kaninchenzucht. 2. Ausl. 50 -Z. Julius Zeltler in Leipzig. 3719 Deutsche Briefe aus neun Jahrhunderten. 6 ^ 50 -H; geb. in biegs. Leinenband 8 in Ganzpergament 12 Nichtamtlicher Teil. Die rechtliche Stellung der Kolporteure. Eine größere Verlagsftrma, die namentlich auf dem Gebiete der Unterhaltungs-Zeitschriften eine ausgedehnte Tätigkeit entwickelt, hatte eine Reihe von Kolporteuren an gestellt, deren Aufgabe darin bestehen sollte, auf die ein zelnen Zeitschriften Abonnenten zu gewinnen. Diese Leute waren überwiegend auf Provision gestellt, und es wurden ihnen nur, um ihnen die Reisetätigkett überhaupt zu er möglichen, Tagesspesen von bescheidener Höhe zugebilligt. Weil aber die Firma selbst sich begreiflicherweise nicht allzu lange an unbrauchbare Personen binden wollte, und weil sie die naheliegende Besorgnis hegte, daß unter denen, die ihr ihre Dienste anboten, gar mancher unzuverlässige oder ungeschickte Kolporteur sich befinden könne, so vereinbarte sie mit ihnen eine vierzehntägige Kündigungsfrist, um auf diese Weise in den Stand gesetzt zu sein, solche Leute, die sich als unbrauchbar erwiesen, tunlichst bald aus dem Betriebe zu entfernen. Als sie nun aber einem ihrer Angestellten gegenüber von dem vereinbarten Recht der vierzehntägigen Kündigung Gebrauch machen wollte, wurde ihr entgegen gehalten, daß diese Vertragsbestimmung dem Gesetz zuwider lause. Der Kolporteur sei gemäß Z 59 des Handels-Gesetz buchs als Handlungsgehilfe anzusehen, es finde also auch das Dienstverhältnis zwischen ihm und seinem Prinzipal Anwendung, was der Z 67 a. a. O. in Absatz 1 mit folgenden Worten vorschreibe: -Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat be tragen.» Der Rechtsstreit nun, in dem diese Angelegenheit zum Anstrag gebracht wurde, verlief zu ungunsten der Firma. Das Gericht war mit dem Kläger der Ansicht, daß jene Ver einbarung null und nichtig sei, daß eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat Platz zu greifen habe, und daß —- wie das Gesetz es weiter vorschreibe — die Kün digung selbst immer nur für den Schluß eines Kalender monats erfolgen dürfe. Befremden mußte es aber, wenn man Gelegenheit hatte, diesen Prozeß als Unbeteiligter zu verfolgen, daß die beklagte Firma nicht ihrerseits einen andern Einwand geltend machte, nämlich daß ihre Kolporteure in Wirklichkeit gar nicht Handlungsgehilfen, sondern Handlungsagenten seien. Auf diesen Punkt hatte weder die Beklagte aufmerksam gemacht, noch war das Gericht aus eignem Antriebe auf ihn eingegangen. Man hatte sich überall mit der Erwägung abgefunden, daß Kolporteure dazu berufen seien, den Absatz von Büchern, also von Ware im Sinne des Gesetzes, zu vermitteln, daß ihre Tätigkeit daher — wie man zu sagen pflegt — die kaufmännische Signatur an sich trage, und daß sie deshalb Handlungsgehilfen seien. Gewiß ist es richtig, daß Bücher, rechtlich betrachte!, als Ware gelten, und daß derjenige, der sich um ihren Verkauf bemüht, eine kaufmännische Tätigkeit entwickelt. Aber wenn er als Handlungsgehilfe angesehen werden und die besondern Rechte eines solchen genießen soll, dann muß zwischen ihm und seiner Firma auch ein Dienstvertrag obwalten, und es hätte also in dem oben erwähnten Prozesse zunächst unter sucht werden müssen, ob ein solches Verhältnis in der Tat zwischen den Parteien bestand. Meistens nämlich wird man einen Kolporteur, der keinen festen Gehalt bezieht, sondern die Vergütung für seine Tätigkeit ausschließlich in den Pro visionen zu suchen hat, die ihm von Abschlüssen zuteil werden, die er erzielt hat, nicht als Angestellten zu betrachten haben, sondern als Agenten, und es würde hieran auch die Tatsache nichts ändern, daß ihm vertragsmäßige Rcise- spesen vergütet werden. Der Unterschied zwischen dem Handlungsgehilfen auf der einen und dem Handlungsagenten auf der andern Seite wird von dem Gesetz selbst nicht klar gezogen; es hängt vielmehr allenthalben von den besondern Umständen ab, unter denen sich die betreffenden Beziehungen betätigen, ob ein Dienst- oder ein Agenturverhältnis ge geben ist. Der Angestellte hat seine gesamte Arbeitskraft und Arbeitszeit ausschließlich den Interessen des Prinzipals zu widmen; er unterliegt auch der Kontrolle des letztem darüber, ob er dies in Wirklichkeit tut; er hat den Weisungen des Prinzipals darüber zu folgen, wann und wieviel er arbeiten soll; er ist auch verpflichtet, darüber Rechenschaft zu geben. 489
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