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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1905
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- Deutsch
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8706 Nichtamtlicher Teil. ^ 8S. 17. April 1985. Bei einem Agenten aber ist hiervon meistens nicht die Rede; er steht dem Geschäftsherrn ziemlich selbständig gegenüber, kann frei darüber bestimmen, wieviel er arbeiten will und wann er seinen Geschäften nachzugehen gedenkt, und es sind viel mehr Direktiven und Instruktionen, die er von der Firma empfängt, als Befehle. Auch bei den Kolporteuren begnügt sich nun erfahrungsgemäß die Firma meistens da mit. die überschriebenen Aufträge auszuführen und wegen der Provision mit dem, der sie vermittelt hat. abzurechnen; sie fühlt sich aber nicht veranlaßt, ihn einer geordneten und strengen Überwachung zu unterwerfen, wie sie über An gestellte. die sich auf der Tour befinden, gehandhabt zu werden pflegt. Auch die Spesen, die sie einem solchen Kol porteur zahlt, gelten meistens nur als Provisionsvorschüsse; sie werden ganz oder doch zu einem bestimmten Betrag in Anrechnung gebracht von dem Provisionsguthabe» selbst, das sich im Laufe der Tätigkeit für den Kolporteur ergibt. Die Verbindung zwischen ihm und der Firma ist demgemäß eine so lose, daß man ihr die Natur eines Dienstverhält nisses nicht zusprechen kann. Auf diesen Boden der Auffassung haben sich übrigens neuerdings auch die Kaufmannsgerichte gestellt, und be sonders charakteristisch ist in dieser Hinsicht ein Urteil, das das Kaufmannsgericht zu Hamburg gefällt hat. Die Sache selbst lag dort so: Ein Hamburger Buch händler hatte einen Mann als Kolporteur eingestellt, der bis dahin Handwerksgeselle gewesen war. dann aber, weil er in seinem Fache kein Unterkommen gefunden hatte, ander weitig seinen Unterhalt zu verdienen bemüht war. Man gab ihm, als er seine neue Tätigkeit begann, nicht die Bücher selbst, die er absetzen sollte, mit. sondern nur Muster davon; er hatte auch nicht die Verpflichtung, sich zu be stimmten Zeiten bei der Firma zu melden, sondern er er schien oder schrieb nur. wenn er Bestellungen aufzugeben hatte. Eine Anleitung, wann und wo er Kunden suchen sollte, bekam er nicht; es wurden ihm nur gewisse Stadt teile benannt, wo er voraussichtlich gute Geschäfte machen könne. Als Vergütung erhielt er eine Provision für die verkauften Bücher, daneben wurde ihm das nachweislich oder doch mit Zustimmung der Firma verauslagte Fahrgeld für die Benutzung der Straßenbahn erstattet. Auch er machte, als ihm seine Entlassung zuteil geworden war. geltend, daß die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei, und klagte deshalb auf Schadensersatz Das von ihm angerufene Kaufmannsgericht hat sich aber für unzuständig erklärt, weil es in dem Kläger nicht einen Handlungsgehilfen, sondern einen Agenten erblickte. Die llrteilsgründe. auf die diese Entscheidung sich stützt, sind dazu angetan, den Gegensatz zwischen Handlungs gehilfen und Agenten, soweit er für den Kolporteur in Betracht kommt, zu klarer Anschaulichkeit zu bringen. Das Gericht hat in Betracht gezogen, daß der Kläger kein festes Gehalt bekam, sondern nur Provision, daß er kein ge lernter Kaufmann war. daß er nicht die Verpflichtung besaß, sich zu bestimmten Zeiten bei der beklagten Firma zu melden und ihre Weisungen entgegenzunehmen, so daß er also auch in gar keinem Subordinationsverhältnis zu ihr stand, sondern völlig unabhängig und selbständig in seinen Handlungen blieb. War es ihm geglückt. Geschäfte zu machen, so verständigte er hiervon die beklagte Firma und rechnete mit ihr ab; blieb seine Tätigkeit erfolglos, oder unterließ er sie überhaupt zeitweise, so lag für ihn auch keine Veranlassung vor. ein Lebenszeichen von sich zu geben. Angesichts dessen konnte ihm die rechtliche Stellung eines Handlungsgehilfen nicht zugebilligt werden. Ob er aber nun in seiner Eigenschaft als Handlungsagent sich in die kündigungslose Aufhebung des Vertragsoerhältnisses habe fügen müssen, oder ob diese Maßnahme auch dann noch eine unberechtigte war. darauf einzugehen erübrigte es sich für das Kaufmannsgericht, da dieses ja der Kompetenz für den Rechtsstreit überhaupt ermangelte. Bemerkt sei noch, daß an der rechtlichen Natur des streitigen Dienstverhältnisses auch dadurch nichts geändert worden wäre, wenn dem Kläger Spesen gewährt worden wären. Auch dann wäre er immer noch Agent geblieben; nur daß das Risiko seiner Tätigkeit nicht ausschließlich von ihm. sondern zu einem Teil auch von seiner Firma getragen wurde. Soweit also ein Kolporteur nicht festen Gehalt für seine Tätigkeit empfängt, soweit er sich in der Ausübung seines Berufs mehr oder minder selbst überlassen bleibt und un abhängig ist von Befehlen der Firma, für die er arbeitet, muß man ihn als Agenten ansehen. und er hat keinen An spruch auf die besondern Vergünstigungen, die das Gesetz aus sozialpolitischen Rücksichten dem Handlungsgehilfen zuteil werden läßt. vr. Biber seid. Von der publ>8lie>-8' ^88oci3l,on of Oreat Li-itam. In der kürzlich abgehaltenen Generalversammlung der publisbsrs' ä.8806iatiov ok Oreat llritaiu anä lrelaock kamen wie üblich die den englischen Buchhandel bewegenden Tages fragen des Jahres zur Erörterung. Der Erfolg des net-booli- Systems hat sich zum Wohl des Kleinhandels auch im letzten Jahre erwiesen. Im nächsten Jahre hofft man die Vorarbeiten so weit beendigt zu haben, um das vet-System auch auf Landkarten übertragen zu können. Die größern Exporteure kamen überein, den Extrarabatt, den sie bisher bei Sendungen nach Amerika auch auf nst-Bllcher bewilligten, aufzuheben und nur zu den feststehenden Preisen zu liefern; sie Unterzeichneten auf Verlangen das vst-boolc-llberein- kommen. Die Bemühungen der Vereinigung, auf genauere biblio graphische Angaben — exakte Wiedergaben der Titelseiten in den Büchern — hinzuwirken, sind, soweit sich das in den Katalogen bei Neudruck machen ließ, erfolgreich gewesen. Genaue Unterscheidung zwischen iwprseeion. eäition und ro-i88us ist wiederholt anempfohlen worden. Das literarisch gebildete Publikum wird mit diesen Ausdrücken zweifellos mehr und mehr vertraut und weiß den genauen Unterschied zwischen einem Neudruck, einer neuen Auflage und einer neuen Ausgabe in den Katalogen zu schätzen. Zu weitern Vorschlägen für bibliographische Verfeinerungen hat sich der Vorstand noch nicht entschließen können. Schweden ist der Berner Konvention beigetreten. Man hofft, daß Holland eines Tages folgen wird. Es wäre sehr wünschenswert, wenn man auch Ägypten hierzu bewegen könnte. Lebhaft beschäftigte die Versammlung die Verbesserung des Verlagsrechtsschutzes im Verkehr mit Amerika. Herr Heinemann, der Vize-Präsident der Vereinigung, war für einige Zeit nach Amerika gegangen und hatte dort — aus eigener Initiative und ohne Auftrag und Verantwortlichkeit der Vereinigung — versucht, nicht die Aufhebung des Her stellungs-Paragraphen zu erwirken, sondern für eine Änderung
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