Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050417
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190504170
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050417
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-04
- Tag1905-04-17
- Monat1905-04
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
89, 17 April 1905. Änchtamilicher Tell< 3707 Stimmung zu machen und die Amerikaner zur Anerkennung einer begrenzten Schutzfrist — a tirns ok graes — er dachte dabei an zwei Monate — zu bewegen, in der der englische Verleger seine Verlagswerke provisorisch in Amerika eintragen lassen und das Verlagsrecht dann nach Ab lauf dieser Zeit nach Befinden endgültig beantragen könnte. Er wollte für englische Bücher ein ähnliches, wenn auch auf kürzere Zeit beschränktes Abkommen erwirken, wie es den Büchern fremder Zunge, trotz verschiedener Ein schränkungen und Vorschriften, in Amerika jetzt schließlich doch zugestanden worden ist. Herr Heinemann teilt die Bücher englischen Ursprungs, die in Amerika verkauft werden können, in drei Gattungen: 1. Bücher, deren Absatz dort gesichert ist und die stets im Lande selbst gesetzt und gedruckt werden, 2. Bücher mit beschränktem Absatz und großen Her stellungskosten. Es handelt sich dabei meist um wissen schaftliche Literatur, die stets im Ursprungsland hergestellt wird. Diese beiden Klassen kommen für die vorgeschlagene Reform nicht in Frage und können hier übergangen werden. Es sind nur die Bücher der 3. Klasse, für die er eine provisorische Schutzzeit fest gesetzt sehen möchte, Werke, bei denen der Verleger nicht im voraus sicher ist, ob es lohnt, das amerikanische Verlags recht zu erwerben. Es sind, um sie näher zu unterscheiden, a.) Bücher, bei denen der Verleger es darauf ankommen läßt, und von denen einige ganz wenige vielleicht nach gedruckt werden, b) Bücher, zu denen der Verleger Vertrauen hat, und die er, des Verlagsrechts wegen, in Amerika druckt und dann nach England einführt, o) Bücher, die in England nur einen mäßigen Erfolg haben und deren Platten oder Bogen der amerikanische Ver leger aus England bezieht. Die Vertreter der ^wsriean UubliZbers' ^.Zsooiatiou wollen Herrn Heinemanns Ansuchen um vorläufige Schutz frist unterstützen, wenn man Mittel und Wege findet, um die Einführung der englischen Ausgabe während dieser Zeit zu regeln. Auch die Vertreter der IIniov8< sind nicht dagegen, wenn man keinen Versuch mache, während der Schutzzeit die englische Ausgabe dort auf den Markt zu bringen, und sich dann bemühe, das Verlagsrecht zu erwerben. Herrn Heinemanns Bemühungen und Verhandlungen fanden bei den englischen Verlegern nicht durchweg Billigung und Anerkennung. Man glaubte dem von ihm anscheinend gebilligten Vergleich absolut keinen Wert beimessen zu können, und bezeichnet sechs Monate als die kürzeste Zeit für ein Abkommen, das man als tair bezeichnen könnte. Man täte am besten, dauernd gegen den bestehenden Zustand zu pro testieren und auf keinen Vergleich einzugehen, denn wenn man damit anfangen würde, wären ihre Bemühungen für Jahre dahin. Bruno Conrad. Kleine Mitteilungen. betreibe gar nicht die Hundezüchterei; dies sei jedoch, wie das Urteil hervorhebt, für die Frage des Nachdrucks ohne Bedeutung. Das Gericht hat festgestellt, daß sich der Angeklagte einer Ver letzung des Urheberrechts schuldig gemacht habe. In seiner Revision behauptete der Angeklagte, entgegen den Feststellungen, S.s Katalog sei nur ein Preisverzeichnis mit Anpreisung der Ware. Er, der Beschwerdeführer, habe seinen Katalog nicht für seine Kunden, sondern nur für sich selbst gemacht. Da ausdrücklich festgestellt ist, daß der Angeklagte den Katalog zum Gebrauch seiner Abnehmer hergestellt hat, das Urteil auch keinerlei Rechtsirrtum aufwies, so erkannte am 14. d. M. das Reichsgericht auf Verwerfung der Revision. — »Die Welt am Montag« enthielt in der am 7. März v. I. erschienenen Nummer einen Artikel unter der Überschrift: Kipper (der Aufschlitzer), der von dem Schauspieler Erich Karl Ziegel in Charlottenburg verfaßt war. Die Staatsanwaltschaft erblickte in diesem Schriftwerk eine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184, 1 des Strafgesetzbuchs und erhob Anklage gegen Ziegel sowie gegen den verantwortlichen Redakteur Max Lud wig in Wilmersdorf. Das Landgericht I in Berlin hat am 3. Oktober vorigen Jahres Ludwig zu Geld- und Gefängnisstrafe verurteilt, Ziegel nur zu Geldstrafe. Auf die Revision der beiden Angeklagten hob am 14. d. M. das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zur Aushebung führte lediglich ein prozessualer Verstoß. Über den Antrag des Staatsanwalts auf Wegen Nachdrucks ist am 23. Juli v. I. vom Landgericht I in Berlin der dortige Verlagsbuchhändler Max Kahlenberg, Verleger der Deutschen Schlosserzeitung, zu einer Geldstrafe von an der Zusammenstellung der Nummern, die vom Angeklagten bewirkt wurde, nicht beteiligt. Kahlenberg hat nun aus der Zeitung für Blechindustrie einen sozialpolitischen Artikel »Fried liche Brüder« nachgedruckt, der vom Verfasser mit dem Vermerk »Nachdruck verboten« versehen worden war. Die Veränderungen, die er daran vorgenommen hat, waren ganz unbedeutend. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt mit der Behauptung, die Feststellungen genügten nicht zur Begründung des Urteils. — Das Reichsgericht erkannte jedoch in der Sitzung Englische Zeitungsstatistik. — Nach dem soeben im 60. Jahrgange erschienenen englischen I§6W8pap6r ?r685 Directory Verkehr bestimmt; verschiedene, wie »6ootrg.etor8' Obrcmielo«, größern Kreisen ganz unbekannt. Die Verteilung ist sehr interessant. Der Zahl nach nehmen die Schulzeitschriften mit 85 den ersten Platz ein. 68 Zeitschriften Mäßigkeit in 63 Blättern, Medizin umfaßt 61 Publikationen, Musik 58, Erziehung und Unterricht 47. Der Mode sind 43 Blätter schüft 34, Landwirtschaft 32, Rechts- und Kriegswissenschaft je 31, 489*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder