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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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PS 97. 28. April 1905. Nichtamtlicher Teil. 4029 kr. OuxrsstiäW. 0°1S°°^3'kr? >°ttsrkull>is iii Lsizis »säsit >830. Xsroul, 3. st Larrs, Is 6bopin. 18". 2 Ir. 25 e. ^larsollsau, 3., 1s Ig-Iisina-n. 18". 2 kr. 25 e. 8". 2 kr. 50 o. 10 kr.' 6a.u88^, k'., I^8.e1o3, 1741—1803. 18". 3 kr. 50 e. 8".o 25^'kr.^' Ulstoirs v^urslls st msäioals. Lovistö ä68 Lollanäistss in LrÜ886l. 3. V. StoeL in 3s.ri8. Streik um das Verlagshonorar. Der Kläger hatte als Verfasser eines Buchs mit dem Beklagten, der dieses in Verlag nehmen wollte, einen Ver trag geschlossen, wonach er ihm sein Werk für die erste und alle folgenden Auflagen zur Drucklegung und zum buch- händlerischen Vertrieb überließ. Zufolge Z 4 dieses Abkommens sollte nun die erste Auflage in einer Stärke von 250V Exem plaren hergestellt, und dem Kläger sür jedes Exemplar ein Honorar von 1 im ganzen also der Betrag von 2SVVge zahlt werden. Was nun die spätern Auflagen anlangte, so sollten diese in derselben Stärke erfolgen, und der Kläger sollte »für Umarbeitung und Revision« ein Honorar be kommen. dessen Höhe zunächst nicht festgestellt wurde, von dem man sich aber dahin einigte, daß es höher als das sür die erste Auflage bemessen werden sollte. Damit stand also nur fest, daß der Kläger für die zweite und jede etwa sonst noch folgende Auflage mehr als 2500 als Honorar zu beanspruchen habe; um wie viel aber diese Vergütung die ursprüngliche übersteigen solle, davon war hier ebenso wenig die Rede, wie von dem Maßstab, nach dem sie zu be stimmen sei. Nachdem nun die erste Auflage bis auf etwa 700 Exem plare abgesetzt worden war, eröffnete der Beklagte mit dem Kläger die Verhandlungen über eine zu veranstaltende Neu bearbeitung. Er bemerkte dabei, daß die zweite Auflage allerdings noch in ziemlich weiter Ferne liege; jedenfalls aber werde sie zustande kommen, und er erbot sich, um die Angelegenheit schon jetzt zu ordnen, dem Kläger ein Honorar von 100 ^ für den Druckbogen zu zahlen, so daß im ganzen, da das Werk 40 Bogen umfaßte. 4000 ^ zu zahlen ge wesen wären. Damit war aber der Kläger durchaus nicht einver standen; er hielt vielmehr die Summe von mindestens 9000 ^ für angemessen, und weil sich nun der Beklagte rundweg weigerte, eine so hochgespannte Forderung anzu nehmen, so beschritt Kläger den Rechtsweg. Er verlangte im eröffneten Prozesse, daß der Be klagte verurteilt werde, anzuerkennen, daß ihm ein Verlags- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72. Jahrgang. recht an der zweiten und an den folgenden Auflagen des Werkes überhaupt nicht mehr zustehe, daß vielmehr der Kläger freie Hand habe, über diese spätern Auflagen anderweitig zu kontrahieren. In rechtlicher Beziehung versuchte er dieses Klagebegehren damit zu be gründen. daß für die weitern Auflagen ein gül tiger Vertrag überhaupt noch nicht zustande gekommen -sei. Wo es sich, wie hier, um ein zweiseitiges Abkommen handle, um ein Rechtsgeschäft, aus welchem jedem Teil nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten erwachsen, da müsse die Leistung und Gegenleistung von Anfang an genau bestimmt sein, und wenn es in der einen oder in der andern Hinsicht an klaren und ausdrücklichen Abmachungen fehle, so könne von einer Rechtsbeständigkeit des ganzen Vertrags über haupt nicht gesprochen werden. Der hier in Frage kommende Verlagsvertrag aber besage nur. daß der Beklagte das Ver lagsrecht auch für die spätern Auflagen besitzen solle, bestimme weiter, wie stark diese Auflagen zu sein hätten, beschränke sich aber hinsichtlich des Honorars, also inbetreff der von dem Beklagten zu übernehmenden Gegenleistung, auf die viel zu unbestimmte Vereinbarung, daß diese Vergütung mehr als 2500 ..H ausmachen müsse. Es fehle also ein wesent liches Moment für die Gültigkeit des fraglichen Abkommens. Ganz ebenso, wie ein Kaufvertrag dann auch nicht perfekt sei, wenn man sich nur über den Gegenstand, über die Ware, nicht aber auch über den Kaufpreis geeinigt habe, ganz ebenso verhalte es sich mit dem Verlagsvertrage, zu dessen unerläßlichem Bestandteil auch eine feste und klare Verständigung über das Honorar gehöre. Kläger weist zugleich auf die Vorschrift des H 154. Absatz 1 des Bürger lichen Gesetzbuchs hin, dessen erster Satz lautet: »So lange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Er klärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.« Der Beklagte bestritt seinerseits, daß der Verlagsoertrag wesentliche Lücken aufweise und deshalb der Gültigkeit ent behre. indem er ungefähr folgendes geltend machte: Schon von vornherein treffe der Vergleich zwischen einem Verlags- und einem Kaufvertrag nicht zu. denn 532
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