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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1905
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- Deutsch
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4030 Nichtamtlicher Teil. ov 97, 28. April 1905. wenn man auch eine Sache nicht verkaufen könne, ohne einen Preis dafür zu fordern, weil andernfalls Schenkung oder dergleichen, nicht aber ein Kauf vorliegen würde, so sei es doch rechtlich durchaus zulässig, komme auch tatsächlich außerordentlich häufig vor, daß der Urheber eines Werkes das Verlagsrecht an diesem auf einen andern übertrage, ohne sich dafür eine Gegenleistung in Geld oder in Geldes wert auszubedingen. Gehöre es doch keineswegs zu den vereinzelt dastehenden Vorkommnissen, daß der Autor sogar zu den Kosten, die die Drucklegung und der buchhändlerische Vertrieb erfordern, seinerseits noch beitrage, nur um das Buch in die Öffentlichkeit zu bringen. Abgesehen hiervon aber, fehle es auch im vorliegenden Falle garnicht an einer Vereinbarung über die Vergütung; es sei für sie allerdings nur eine feststehende Minimalgrenze gezogen, aus dem ganzen Zusammenhänge aber ergebe sich, daß die endgültige Entscheidung nach den Grundsätzen der Billigkeit zu treffen sei, daß also dem Kläger an Honorar für die zweite und jede spätere Auflage so viel gebühre, wie als angemessen mit Rücksicht auf alle in Betracht kommenden Verhältnisse gelten könne. Würde demnach sein, des Beklagten, Angebot vom Standpunkte der Billigkeit aus als ein zu niedriges angesehen werden können, so wäre der Kläger in seinem Recht, wenn er dies abgelehnt hätte; er könne aber nicht jede Vergütung, möge sie ihrer Höhe nach auch ein durchaus vollwertiges Äquivalent darstellen, nach Belieben zurückweisen und will kürlich hohe Forderungen stellen. Das widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben, die bei jeder Aus legung eines Rechtsgeschäfts und bei jeder Erfüllung eines Vertrags einzuhalten seien. Das Reichsgericht nun hat sich in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1905 (Aktenzeichen 11. I. 473/04) in Über einstimmung mit dem Kammergericht, das die Vorinstanz gebildet hatte, auf den Standpunkt des Beklagten gestellt und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird zunächst dargelegt, daß der vom Kläger angerufene A 154 des Bürgerlichen Ge setzbuchs auf das Streitverhältnis keine Anwendung zu er leiden vermag. Dort wird nämlich keineswegs als Regel aufgestellt, daß ein Vertrag, wenn nicht über alle Punkte eine Einigung erzielt sei, als nicht geschlossen zu behandeln sei, sondern es solle diese Beurteilung ihm nur angedeihen »im Zweifel«, also nur in allen denjenigen Fällen, in denen zu vermuten sei, daß die eine oder die andre Partei auf den nicht erledigten Punkt zu verzichten nicht gewillt sein könnte. Beim Verlagsvertrag aber gehöre es zu den wesentlichen Punkten durchaus nicht, daß eine Vergütung für den Ver fasser stipuliert sei; es sei auch kein Raum für die Ver mutung, daß dieser letztere unbedingt Anspruch auf eine solche Gegenleistung erheben werde. Dies komme schon zum Ausdruck in Z 22 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. Dort heißt es: »Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die ver einbarte Vergütung zu zahlen; eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werks den Ümständen nach nur gegen eine Vergütung zu er warten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzu sehen.« Aus diesem Ausspruch des Gesetzgebers erhelle mit voller Klarheit, daß ein Verlagsvertrag verbindliche Kraft zu er langen vermöge, auch wenn in ihm von einem Honorar nicht die Rede sei, aber selbst auch dann, wenn zwar dem Verfasser eine Vergütung zugesichert worden sei, über die Höhe dieser letztem aber keine ausreichende Bestimmung ge troffen sei. Für die Richtigkeit dieser Ansicht verdient unter andern hingewiesen zu werden auf den Kommentar von Müller (Ernst Müller, »Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht-, München 1901, Seite 359). Der Autor dieses Kommentars, der be kanntlich an dem Zustandekommen des Gesetzes selbst in hervorragendem Maße beteiligt war, sagt im Eingang seiner Note 1 zu S 22 ausdrücklich: »Die Verpflichtung des Verlegers zur Zahlung einer Vergütung ist kein wesentliches Erfordernis des Verlagsvertrags.« Eben deshalb kann auch ein solches Abkommen, wenn in chm die Honorarfrage gar nicht, oder nicht erschöpfend geregelt ist, nicht als unwirksam erklärt werden. Es folgt daraus aber des weitern, daß der Autor des Buchs, der behauptet, daß ihm ein Honorar anspruch überhaupt oder in gewisser Höhe zustehe, den Beweis hierfür zu erbringen habe. Hält man hieran fest, so wird man zunächst sagen müssen, daß es die Aufgabe des Klägers im vorliegenden Falle war, seinerseits geeignete, d. h. den Verhältnissen angemessene Vorschläge über die Höhe des Honorars dem Beklagten zu machen, daß er sich also nicht darauf beschränken durfte, Äußerungen in dieser Hinsicht vom Beklagten entgegenzunehmen, um dann mit souveräner Willkür, ohne aus den Ümständen selbst sein Verhalten zu begründen, seine Ablehnung auszusprechen. Es steht also fest, daß ungeachtet des Umstands, daß die Höhe des Honorars für die zweite Auflage ziffermäßig sich nach dem Vertrage nicht bestimmen läßt, dieser Verlags vertrag selbst volle Kraft besitzt, so daß auch die Befugnis, eine neue Auflage zu veranstalten, dem Beklagten vom Kläger nicht einseitig und eigenmächtig entzogen werden kann. Des wettern aber ist zu sagen, daß der Kläger, wenn er einen Vorschlag über die Höhe des Honorars, den der Beklagte macht, ablehnt, dies nur dann tun kann, wenn er diesen Vorschlag als unangemessen zu kennzeichnen imstande ist. Um mit seiner Forderung durchzudringen, genügt für ihn nicht, zu erklären, daß er mehr, als ihm geboten wurde, haben wolle, sondern er muß beweisen, daß ihm auch mehr gebührt. vr. Biberfeld. Kleine Mitteilungen. Verlagsanftalt F. Bruckmann Aktiengesellschaft in München. — Die diesjährige ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Verlagsanstalt F. Bruckmann A.-G- in Schillerbibliothek. (Vgl. Nr. Sb d. Bl.) — Ein gedruckter Katalog der Schillerbibliothek in Gohlis (Leipzig) erschien 1846. Ein Exemplar (81 16 Seiten) befindet sich, wie wir nachträglich erfahren, in der Bibliothek des Börsenvereins. Red. Zur Schillerfeier in Berlin. — Im Namen des geschästs- sührenden Ausschusses für die Schillerfeier in Berlin wenden sich der Bürgermeister l)r. Reicke und Or. Ludwig Fulda nochmals mit der dringenden Bitte an die Öffentlichkeit um weitere Ge währung von Geldmitteln zur Durchführung der Feier in der geplanten Weise. »Während uns — so heißt es in dem Rund schreiben — für die am Vorabend geplanten fünf Saalfeiern und die Huldigungsfestlichkeit am Denkmal am 9. Mai mittags die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen, fehlen sie uns für zwei weitere Programmpunkte noch in erheblichem Maße. Die Verteilung von Schillers Werken in den untern Kreisen
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