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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1928
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- 1928-05-05
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- 05.05.1928
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8 X-104, 5. Mai 1928. Kantate-Nummer Börsenblatts, d. Dlschn. Buchhandel. Bleibt das Grundstück Alleineigentum des persönlich haften den Gesellschafters, aus dessen Namen es in der Regel im Grund buch eingetragen sein wird, so reduziert sich der gesamte einmalige Gründungsaufwand um der durch die im Gründungsjahr ein tretende Steuerersparnis von rund Mk. 4000.— gedeckt wird, trotzdem die Erbteilung zu einem wesentlichen Teil vorweg ge nommen, die Familie sichergestellt und noch erhebliche künftige Ersparnismöglichkeiten gegeben sind. Die Veräußerung von Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft ist nach 8 30 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig, und zwar in Höhe des entstehenden Veräußerungs- gewinnes. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vecäußernngsgewinn den Betrag von Mk. 10 000.— übersteigt. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes geschieht durch Vergleich des Veräuße- rungspreises mit dem letzten Bilanzwert. Diese Versteuerung erfährt jedoch durch 8 58 des Einkommensteuergesetzes eine wesentliche Einschränkung dahin, daß a u f A n t r a g, sofern das gesamte Einkommen Mk. 30 000.— nicht übersteigt, der Veräuße- rungsgewinn nur mit 10 b i s 15 A, und wenn das Einkommen Mk. 30 000.— übersteigt, nur mit 1 5 bis 2 0 A versteuert wird. Das ist eine wesentliche Vergünstigung gegenüber dem nor malen Einkommensteuertarif, der bekanntlich bis 40?S dnrch- gestasfelt ist. Außerdem unterliegt die Überlassung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft an die Gesellschaft selbst, an andere Gesellschafter oder an dritte Personen der Kapitalverkehrsteuer, sofern nicht besondere Besreiungs- gründe (z. B. Überlassung der Gesellschaftsrechte an Ehegatten, Abkömmlinge) gegeben sind. Ebenso wie bei der Errichtung be trägt auch hier die Gesellschaftssteuer 5 v. T. des Wertes des überlassenen Gesellschaftsrechts. Steuerbefreiung tritt auch dann ein, wenn sich eine aus zwei Personen bestehende Handelsgesell schaft oder Kommanditgesellschaft derart auslöst, daß der eine Gesellschafter das gesamte Geschäft übernimmt und der andere in irgendeiner Weise abgefunden wird. Dagegen unterliegt z. B. die Veräußerung von G. m. b. H.-Antcilcn nicht der Gesellschafts steuer, sondern der Börsenumsatzsteuer, und zwar in Höhe von )4 Prozent. Häufig entsteht die Frage, ob ein Gesellschaftsvertrag rück datiert werden kann. Nach Zivil- und Handelsrecht ist dies ohne weiteres zulässig, steuerrechtlich jedoch nur mit gewissen Einschränkungen. Immerhin wird man eine Rückwirkung bis zu etwa 3—4 Monaten als zulässig bezeichnen können, während bei einer noch längeren Rückdatierung die Gefahr besteht, daß die Steuerbehörde die Aufstellung einer Zwischenbilanz für die Steuerberechnungen verlangt und dadurch die im Voraus er- rechneten finanziellen Grundlagen der Umwandlung nachträglich verschoben werden. Für den Fall, daß sich auch bei einer kür zeren Rückwirkung Schwierigkeiten mit der Steuerbehörde er geben, sei auf folgendes hingewiesen: Schon in einem Urteil des Reichssinanzhofes Bd. 8 S. 273 vom 17. 2. 1922 wird der Grundsatz ausgesprochen, daß, wenn für die Bewertung des in eine neugegründete G. m. b. H. einge- brachten Geschäftsvermögens eine Bilanz zugrunde gelegt worden ist, die kurze Zeit vor dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages aufgestellt ist, dies nicht ohne weiteres einen Grund zur Bean standung gibt. Es heißt wörtlich: »Der Grund, aus dem die Beteiligten die Inventur eines früheren Zeitpunktes für die Geschäftsübernahme zugrunde legen, ist doch nur die Schwierigkeit und Kostspieligkeit, mitten im Geschäftsjahr eine Vermögensaufnahme zu machen. Liegen also keine Anzeichen vor, daß der Ge schäftswelt inzwischen erheblich gestiegen ist, haben insbesondere die Beteiligten sich keinen Ausgleich für den Mehrwert Vorbe halten, so liegt kein Grund vor, daß die Steuerbehörde sich für die Annahme des Wertes des Vermögens z. Zt. des Ge schäftsabschlusses nicht gleichfalls mit der Bilanz begnüge, die die Beteiligten der Geschäftsübernahme zugrundegelegt haben». Von besonderer Bedeutung ist ferner das Urteil des Reichs finanzhofs vom 19. 9. 1923 Bd. 12 S. 326, wo ausdrücklich von der engherzigen Rechtsprechung zu den Kriegssteucrgesetzen, z. B. Bd. 4 S. ll3 abgerückt und der Grundsatz ausgestellt wird, daß eine G. m. b. H. auch schon vor ihrer Eintragung in das Handels register Steuersubjekt sein kann. Die wichtigsten Sätze dieser Entscheidung lauten wörtlich: »Allein wenn bei den Kriegssteucrgesetzen das bürgerliche Recht für die Frage maßgebend war, ob eine Erwerbsgesell- schaft entstanden und somit steuerpflichtig war, so mochte das seinen Grund darin haben, daß in diesen Gesetzen die steuer pflichtigen Gesellschaften genau begrenzt waren. Eine solche Begrenzung gibt aber die Nr. 2 des § 1 des Körpecschaftssteuer- gesetzes nicht, sodaß der Grundsatz Geltung gewinnen muß, daß bei der Auslegung von Steuergesetzen in erster Linie wirt schaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Berücksichtigt man sie, dann kommt man zu dem Ergebnis, daß steuerlich nicht die Eintragung für die Entstehung der G. in. b. H. d a s W e s e n t l i ch e i st; denn für die Beteiligten ist sie ein Formalakt, der zwar von wichtigen zivilrechtlichen Rechtsfolgen begleitet ist, aber schon deswegen nicht, wenig stens für das Steuerrecht, von entscheidender Bedeutung sein kann, weil ihr Zeitpunkt von Zufälligkeiten abhängig ist, aus die die Gründer keinen Einfluß haben (so auch Evers, Er läuterungsbuch zum Körperschaftssteuergesetz, Anm. 12 und 18 zu 8 1). Als wirtschaftlich entstanden muß man die Gesellschaft vielmehr dann ansehen, wenn der ihre grundsätzlichen Rechts beziehungen regelnde Vertrag abgeschlossen ist und auf Grund dieses Vertrags die geschäftliche Betätigung dieser Gesellschaft begonnen hat . . . .- Dieser Grundsatz ist wiederholt und noch deutlicher ausge sprochen worden in der auch bei Beu ck, Steuerlich zweckmäßige Gesellschaftsformen S. 94 zitierten Entscheidung des Reichs finanzhofs vom 24. 9. 1924 (Steuer und Wirtschaft III, 1449), wonach mit Rücksicht auf die Bestimmung des Gesellschaftsver trags, daß das eingebrachte Unternehmen rückwirkend seit dem 1. 1. als für Rechnung der neuen Gesellschaft ge führt gilt, die letztere in wirtschaftlichem und steuerrechtlichem Sinne als am Tage der Gründung entstanden gelten muß. Auf die seitens des Reichsfinanzhofs in Bd. 12 S. 326 vertretene Auf fassung ist auch in einem neueren Urteil des Reichsfinanzhofs vom 29. 12. 1925 (Bd. 18 S. 70) ausdrücklich Bezug genommen worden. In diesem Zusammenhang sei endlich noch auf die sog. Teilhaber-Versicherung hingewiesen. Diese ist na mentlich in den Vereinigten Staaten sehr Mode geworden, indem man von der Erwägung ausgeht, daß es für jedes Unternehmen ein großer Verlust ist, wenn ein im Geschäft tätiger Teilhaber in folge Ablebens wegfällt. Aus diesem Grunde werden von den praktischen Amerikanern hohe Lebensversicherungen abge schlossen, und zwar für Rechnung des Geschäfts, das sich gegen den Tod des erstversterbenden Gesellschafters in Höhe seiner Ein lage versichert. So soll z. B. Henry Ford mit mehreren Millio nen Dollar in dieser Weise versichert sein, die bei seinem Tode dem Geschäft sofort zufließen und ihm über die kritische Situation hinweghelfen. Auch in Deutschland beginnt diese Versicherungs- art Eingang zu finden, deren Inanspruchnahme dann zu er wägen ist, wenn die jährlich abzugsfähigen Prämien einer Pri vaten Lebensversicherung den in 8 17 Abs. 2 des Einkommen steuergesetzes festgesetzten Höchstbetrag übersteigen, da dann diese überschießenden Beträge zu Lasten des Reingewinnes gehen, während sie bei der Teilhaberversicherung als Geschäftsunkosten behandelt werden können, wenn dies auch nicht unbestritten ist. Der Fall ist noch nicht durch den Reichsfinanzhof entschieden, aber immerhin kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, daß es sich bei diesen Prämienzahlungen für eine Teil haberversicherung um Werbungskosten, d. h. Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der geschäftlichen Einkünfte des Be triebes handelt, denn diese Versicherung dient dem Schutz der Gesellschaft gegen den wirtschaftlichen Verlust, der ihr durch den Tod esnes tätigen Teilhabers droht. Ich hoffe, durch vorstehenden allgemeinen Überblick über das wichtige Problem der betriebswirtschaftlich und steuerlich zweckmäßigen Vergesellschaf-
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