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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1928
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- 1928-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1928
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Nr. 1»4 <R. 54). Leipzig, Kantate 1928, »5. Jahrgang. RrdMiomller Teil Lauterkeit im Geschäftsverkehr. Von vr, A, Heß, Die Klagen über die Zunahme unlauterer Methoden im ge schäftlichen Verkehr sind allgemein. In den Verbandszeitschris ten ist darüber viel die Rede; in der juristischen Literatur nehmen die Abhandlungen über den Wettbewerb und seine erlaubten und unerlaubten Auswirkungen einen breiten Raum ein. Dieses Hcrvoctreten der Frage ist selbstverständlich, bis zu einem ge wissen Grade sogar natürlich; denn je schärfer sich der Kampf um die wirtschaftliche Behauptung gestaltet, um so größer ist der Anreiz, ihn unter Benutzung aller Möglichkeiten auszufech ten, und um so schwächer werden die Hemmungen gegen die Anwendung unzulässiger Mittel. Auch in Zeiten ruhiger wirt schaftlicher Entwicklung gab es und wird es unlauteren Wett bewerb geben; in Notzeiten aber, wie sie die deutsche Wirtschaft in den Kriegs- und Nachkriegsjahren erlebt hat und noch erlebt, treten solche Bewegungen zwangsläufig besonders in Erscheinung, Natürlich ist durchaus richtig, daß auch aus diesem Gebiet eine Wandlung zu erwarten ist, wenn erst eine allgemeine Besserung der wirtschaftlichen Lage vorliegt; bis dahin aber gilt cs, die schlimmsten Auswüchse zu bekämpfen und zu beseitigen. Dabei scheidet die Anwendung wirtschaftlicher Mittel so gut wie aus. Sie könnten doch in der Hauptsache nur von seiten des Staates vorgenommen werden und würden damit in Widerspruch zum Grundsatz der Gewerbefreiheit treten. Man meint, die Situation würde sich für den redlichen Wettbewerber bessern, wenn sich bei spielsweise für die Warenerzeugung eine Kontingentierung in An passung an den Bedarf durchführen ließe oder wenn die Aus breitung und Verteilung der Handelszweige durch Konzessionie- rung geregelt werden könnte. Abgesehen davon aber, daß solche Maßnahmen eine Rückkehr zu mittelalterlichen Verkehrsanschau ungen bedeuten würden, über die die heutigen Wirtschaftsformen doch längst hinausgewachsen sind, muß die deutsche Wirtschaft vor solcher staatlichen Bevormundung bewahrt bleiben. Es würde damit kaum etwas geändert. Gerade auf dem Gebiete des Buch handels steht es doch in Österreich und der Tschechoslowakei auch nicht bester als im Reich selbst, obwohl diese Länder die Ein richtung der Buchhandelskonzefsion besitzen. Die freie Wirtschaft muß sich aus eigener Kraft mit diese» Erscheinungen auseinandersctzen und sie zu meistern suchen, wo bei natürlich der Staat die Aufgabe hat, die Wirtschaft bei ihrem Kamps zu unterstützen und zu fördern und sich nicht etwa, sei es durch Gesetz oder durch Verwaltungsmaßnahmen, hindernd in den Weg zu stellen. Den gewerblichen Verbänden fällt hierbei eine ganz beson ders wichtige Rolle zu. Sie sind berufen, in vorderster Kamps front zu stehen und sich für Durchführung und Anerkennung lau terer Gcschäftsgrundsätze zu verwenden. Soweit es sich dabei um die eigenen Mitglieder handelt, bildet schon der innere Organisa tionszwang, d, h, die Möglichkeit der Anwendung von vereins rechtlichen Maßnahmen die Grundlage eines Einschreitens, Freilich sinket er, abgesehen von mancherlei Hemmungen der modernen Gesetzgebung, seine Grenze in der Entschließungsfcei- heit der Mitglieder über ihre Organisalionszugehörigkeit, Tritt das Mitglied aus, fo entzieht es sich der Machtsphäre des Vereins, soweit diesem nicht auch äußerer Organisationszwang zur Verfü gung steht, d, h, die Möglichkeit, auch auf Nichtmitglieder im Sinne seiner Bestrebungen einzuwirken. Daß das Kartellgesetz gerade Börsenblatt f. d. Deutschen Buchhandel. Sö. Jahrgang. in dieser Beziehung mancherlei Änderungen gebracht hat, dürste allgemein bekannt sein. Das wesentlichste und bedeutungsvollste Kampf- und Hilfs mittel zur Ausrechterhaltung der Lauterkeit im Geschäftsverkehr ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Neben ihm kommen noch die ZH 823, 826 BGB, in Betracht und mancherlei Bestimmungen in Spezialgesetzen, z, B. im Urheberrechts- und Warenzeichengesetz; aber das Wettbewerbsgesetz gewährt doch die Haupthandhabe, Es steht auf Grund seines § 13 den wirtschast- lichen Jntcressenverbänden, aber natürlich auch jedem einzelnen Gewerbetreibenden zur Durchführung berechtigter Ansprüche zur Verfügung, Soweit es sich bei feiner Anwendung um Wahrung bestimmter gesetzlicher Vorschriften, beispielsweife solche ge werbepolizeilicher Art handelt, bestehen keine Schwierigkeiten. So lasten sich Verletzungen der Vorschrift über Ausverkäufe leicht ahnden; meist genügt zur Abhilfe die Anzeige, da das Gesetz neben zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzan- sprüchen auch die Möglichkeit strasrechtlicher Verfolgung gewähr leistet, Hindernd ist bei Verfolgung unzulässiger Ausverkäufe höchstens die Verschiedenartigkeit der maßgebenden örtlichen Be stimmungen, Beispielsweise weichen die von den Gemeindebe hörden festgesetzten Zeiten für Inventur- und Saisonausverkäufe wesentlich voneinander ab*). Schwieriger gestaltet sich schon die Verfolgung von Firmenrechtsverletzungen, ein nicht unbeliebtes Gebiet des unlauteren Wettbewerbs, Ebenso sind die Anwen dungsgrundsätze auf dem Gebiete der Reklame nicht von vorn herein eindeutig. Wäre dies der Fall, so müßten die vom Bör senverein gegen die Gratisangebote angestrengten Prozesse längst erfolgreich durchgesührt sein. Es erscheint doch völlig zweifels frei, daß ein Angebot unlauter ist, wenn es unentgeltliche Liefe rung von Waren anpreist, obwohl der Empfänger Geldwert da für zu entrichten hat, ebenso wie es unbedingt unlauter ist, wenn Gegenstände des Buchhandels »zu spottbilligen Preisen- oder »zu besonders billigen Preisen- angebotcn werden und es sich dabei um einen Verkauf zum Ladenpreis handelt. Recht kompliziert gestaltet sich aber die Anwendung des Z 1 des Wettbewerbsgesetzes, der sogenannten Gencralklaujel, Z 1 will mit seiner ganz allgemein gehaltenen Fassung, daß auf Ver hütung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf der einen Seite die freie Wirtschastsbetätigung nicht unbillig einschränken und lähmen, auf der andern aber die Möglichkeit bieten, jeder Art von unlauterem Geschäftsgebaren zu begegnen. Die Begriffe Lauterkeit und Unlauterkeit bringt der Gesetzestext überhaupt nicht; er spricht nur von guten Sitten und der Not wendigkeit ihrer Wahrung, Aber auch der Begriff der guten Sitten findet im Gesetz selbst keine Deutung und Klärung; ec ist vielmehr der Rechtsauslegung allein überlassen. Danach ist folgendes zu beachten: Der Wettbewerb selbst ist nicht unerlaubt; ec ist naturnotwendig und selbstverständlich im Kampf um den Absatz, uni das Interesse, um die »Seele- des Käufers. Das Niederringen des Konkurrenten, selbst wenn es zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führt, kann nicht verhindert werden. Der Kleinhändler, den das neben seinem *> Eine gut brauchbare, siir die Praxis geeignete Zusammen stellung enthält: Levi, Ausverkäufe und Sonberveranstaltungen, Verlag des Konfektionär L, Schottlaender L Co,, Berlin, 1928, 1
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