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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1928
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- 1928-05-05
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- 05.05.1928
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2 X-104, 5. Mai 1928. Kantate-Nummer Laden emporragende Kaufhaus zugrunde richtet, kann nicht wegen seines Untergangs auf Schadensersatz klagen. Die Mittel aber, die in diesem Kampf zur Anwendung kommen, müssen »sittlich« sein. Auf diesen Begriff und sein Gegenstück, die Un sittlichkeit im geschäftlichen Verkehr, kommt es an. Sie liegen keineswegs fest, sind vielmehr überaus fließend. Sehr oft ist der Schritt vom Sittlichen zum Unsittlichen nicht groß. Gerade auf diesem Grenzgebiete kann man keineswegs von einer Ein heitlichkeit der Rechtsprechung reden. Das ist verständlich, wenn man in Betracht zieht, daß letzten Endes die Entscheidung auf richterlichem Ermessen beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bestehen gewisse Anhaltspunkte. Maßgebend soll sein die Auffassung aller billig und gerecht Denkenden, insbe sondere auch die Anschauung der für den Einzelfall in Betracht kommenden Verkehrskreise. Aber es handelt sich dabei eben nur um Anwendungsgrundsätze, nicht um gesetzliche Vorschriften selbst. Daraus erklärt sich die Mannigfaltigkeit der Recht sprechung, vor allen Dingen aber auch die Abweichungen, namentlich in den Urteilen der unteren Instanzen. Auch der Börsenverein mußte erleben, daß Urteile von Landgerichten in unvereinbarem Gegensatz zueinander standen, obwohl der Tat bestand völlig gleich geartet war. Die Richter waren eben ver schiedener Auffassung über den Bcgrifs der geschäftlichen Sittlich keit oder Lauterkeit. Es gilt also aus diesem Gebiete den Kampf immer wieder von neuem zu führen, natürlich stärkt aber jedes günstige Ur teil die Front der Ordnungstrcuen. Dabei hat der Buchhandel die Rechtsprechung der Obergerichtc durchaus auf seiner Seite; hoffentlich wird auch das Reichsgericht auf dieser Seite stehen. Es handelt sich dabei stets um die Ausrcchterhaltung des Laden preises, wenn die Frage auch in den verschiedensten Nuancie rungen behandelt wird. Bis jetzt ist cs immer gegen glatte Schleuderei gegangen, bei der der Schleuderer einfach unter Preis verkauft. Ob er dabei die Unterbietung in Form von Rabatt oder Kassenskonto vornimmt, ist nebensächlich. Auch über mäßig lange Ratenzahlungen dürsten nicht anders zu betrachten sein, denn sie bedeuten nichts anderes als Gewährung eines Preisvorteils. Sollte es erneut zur gerichtlichen Entscheidung gerade der Unzulässigkeit übermäßig langer Ratenzahlungen kommen, so wird die Frage eine entscheidende Rolle spielen, welche Auffassung die in Betracht kommenden Verkehrskreise vertreten. Die bisher ergangenen Urteile stützen sich lediglich auf die Vertragstheorie. Der Schleuderer handelt deshalb widerrechtlich, weil er unmittelbar oder mittelbar vertrags brüchig gegenüber dem Hersteller ist. »Eine planmäßige Zu widerhandlung gegen vertragliche Verpflichtungen, die auf die Anlockung der Kundschaft unter vorsätzlicher Benachteiligung Vertragstreue! Wettbewerber gerichtet ist, entspricht nicht den Grundsätzen des lauteren Geschäftsverkehrs und ist daher regel mäßig sittenwidrig« (so Reichsgerichtsurteil vom 24. Januar l928 — II 272/27). Daraus ergibt sich mit aller Deutlichkeit, wie wichtig ein lückenlos durchgeführtes Reverssystem des ein zelnen Verlegers für seine Verlagswerke ist. Würde dagegen ein Verleger Preisschlcnderei mit seinen Werken begünstigen oder sie sogar ausdrücklich dulden, so könnten natürlich weder er noch die Organisation auf Grund der Vertragstheorie den Rechts anspruch aus Unterlassung der Unterbietung für die in Frage kommenden Werke geltend machen. Der in den Prozessen oft vorgebrachte Einwand, die Schleuderei sei so allgemein, daß man von einem Schutz des Ladenpreises nicht mehr reden könne, der Ladenpreis sei nur noch eine »Fiktion«, schlägt nicht durch. Er ist nicht zutreffend; noch keinem ist es gelungen, den Nach weis zu sichren, daß die irregulären Verkäufe die regulären über flügelten. Aber selbst im Falle seiner Beweisbarkeit käme ihm rechtlich keine Auswirkung zu. »Das, was die Rechtsprechung als unsittlich brandmarkt, kann nicht deshalb auf Gültigkeit An spruch machen, weil es von vielen geübt wird« (so Reichsgerichts urteil in der Zeitschrift »Markenschutz u. Wettbewerb« Bd. 13, S. 197). In diesem Zusammenhang sei besonders darauf hingewiesen, daß auch die Gewährung von Zugaben beim Verkauf von Büchern Schlendere! ist. Gerade diese Frage spielt ja in der Osterzeit beim Absatz von Schulbüchern eine besondere Rolle. Mag das Zugabewesen bei Waren, die keiner Preisgebunden heit durch Anordnung des Herstellers unterliegen, nicht ver hindert werden können, vorausgesetzt, daß die Zugabe tatsächlich den Preis der Ware mindert und nicht etwa durch vorherige Preiserhöhung ausgeglichen wird, so ist jedenfalls bei Marken artikeln, d. h. bei Waren mit gebundenen Kleinhandelspreisen, zu denen auch die Gegenstände des Buchhandels gehören, das Zu geben unzulässig (so Oberlandesgericht Jena, in der Zeitschrift Gew. Rechtsschutz 1gl4, S. 89). Das Zugabewesen wächst sich immer mehr zu einem von allen Gewerbeständen beklagten Mißftand aus. Man dachte des halb schon 1927 an eine gesetzliche Regelung, die namentlich vom Industrie- und Handelstag befürwortet wurde. Es lag auch schon ein von anderer Seite ausgehender Antrag beim Reichstag vor. In beiden Fällen ist die Angelegenheit inzwischen nicht weiter gefördert worden. Vor der Hand muß man sich also mit den gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten begnügen; für den Buchhandel sind sie auch ausreichend. Im Anfang der Ausführungen ist darauf hingewiesen wor den, daß das Wettbewerbsgesetz neben den zivilrechtlichen An sprüchen auch einen öffentlich-rechtlichen gewährt. Die Straf- versolgungsbehörden können die Bekämpfung unlauteren Wett bewerbs im öffentlichen Interesse aufnehmen. Dankenswerter weise hat der preußische Justizminister im September 1927 eine frühere Verordnung erneut ins Gedächtnis der Staatsanwalt schaft zurückgerufen, wonach dieses öffentliche Interesse stets dann anzunehmen ist, wenn Verbände zur Förderung wirtschaft licher Interessen Strafantrag stellen. Die örtlichen Organisa tionen des Buchhandels sind darnach durchaus in der Lage, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Gegen Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft ist das Beschwerderecht und im weiteren Rechtszug das Antragsrecht auf gerichtliche Entschei dung gegeben. So bieten die geltenden Gesetze genügende Handhaben, um dem Übel in allen seinen Abarten zu Leibe zu rücken. Die Organisation ist sich ihrer Verantwortung auf diesem Gebiet durchaus bewußt und hat darnach gehandelt. Sie kann aber unmöglich alle Fälle von sich aus verfolgen und die Gerichts verfahren durchführen. Das Wettbewerbsgesetz ist in erster Linie ein Gesetz zum Selbstschutz; auch der einzelne Gewerbetreibende sollte, wenn es gilt, sich gegen unlautere Geschäftsmethoden in seinem Geschäftsbereich zu wehren, von den gegebenen Möglich keiten Gebrauch machen. Er ist dazu nicht nur berechtigt, sondern im Interesse der Gesunderhaltung des Standes auch berufen. Da die Rechtslage aber nicht immer von vornherein klar und ein deutig und der Erfolg nicht immer gewiß ist, empfiehlt sich vor Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen Fühlungnahme mit der Geschäftsstelle unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und Beifügung von Beweismaterial. Vereinten Bemühungen wird, so schwierig manchmal die Aufgabe sein mag, der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Buchhändler-Erholungsheime. In unserer schnellebigen, nervös hastenden Zeit, die be schauliche Daseinsstunden kaum mehr kennt, tritt ein Verbrauch der Arbeitskräfte viel schneller ein als früher. Deshalb gewinnt die Erholungs- und Urlaubsfrage von Jahr zu Jahr mehr an Bedeutung und weder der Einzelne, noch irgendein Unterneh men, ob es nun wenige oder Hunderte von Angestellten beschäf tigt, kann sich heute dieser Frage entziehen. Es soll hier mit besonderer Anerkennung gesagt werden, daß der Frage der Erholung in den letzten Jahren von allen Seiten viel mehr Interesse gewidmet worden ist als früher und es muß festgestellt werden, daß Firmeninhaber wie ihre Ver treter in der Erkenntnis, daß ein angemessener Erholungsurlaub die Arbeitsfreudigkeit und Schaffenskraft hebt, in zunehmendem Maße nicht nur sich selbst, sondern auch ihren Angestellten die Zeit zur Ausspannung aus dem anstrengenden Berufsleben ge geben haben.
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