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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1928
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- 1928-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1928
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4 K; 104, 5. Mai 1928. Kantate-Nummer Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. werden, nur den Rückschluß gestattet, daß entweder die Inhaber dieser Firmen zwar unter der Steuerlast stöhnen, sich aber über ihre Ursachen nicht im klaren find, oder aber der Ertrag nicht so groß ist, als daß es von Interesse wäre, durch eine Zerlegung des Reingewinnes eine niedrigere Tarisstufe zu erreichen und die im Falle des Ablebens des Bctriebsinhabers drohende, auch steuerlich unangenehme Erbauseinandersetzung möglichst vorweg zu nehmen. Zweck dieser Anssührungen soll es deshalb sein, den Leser zu einer rechnerischen Prüfung zu veranlassen und ihm zu zeigen, wie wichtig unter Umständen das Problem für seinen Betrieb und für die Zukunft seiner Familie ist. I. Der Inhaber einer Einzelfirma haftet für alle Vec- bindlichkeiten nicht nur mit seinem Geschäftsvermögen, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Ungünstige Konjunk- turverhältnisse, falsche Dispositionen können ihn mit einem Schlag um die Früchte seiner Lebensarbeit bringen. Vor allem aber ist die steuerliche Belastung bei größerem Gewinn sehr erheblich, und ferner ist es kaum möglich, es so einzurichten, daß nach dem Tode des Inhabers dessen Ehefrau und Kinder finanziell ge sichert dastehen, sofern sie nicht selbst im Geschäft tätig sind. Die offene Handelsgesellschaft und Kommanditge sellschaft werden steuerlich gleich behandelt, sodaß die Bevor zugung der einen oder anderen Rechtsform lediglich der Erwä gung zu entspringen hat, ob den als Gesellschaftern in die Einzelfirma aufzunehmenden Personen die Mithastung mit ihrem gesamten Privatvermögen zuzumuten ist, was regelmäßig dann verneint werden muß, wenn die Gesellschafter nicht mit in der Firma tätig sein sollen. Namentlich ist es unpraktisch, eine Ehefrau als persönlich haftende Gesellschafterin aufzunehmen, weil dann im Falle des Zusammenbruchs nicht nur das Vermögen des Mannes, sondern auch das Privatvermögen der Frau den Gläubigern ausgcliejert ist. Ebensowenig ist es zweckmäßig, daß ein Vater feine Söhne als offene Handelsgesellschafter aufnimmt und sich dann selbst vom Geschäft zurückzieht, formal aber persönlich haftender Ge sellschafter bleibt, denn er hastet dann nach wie vor mit seinem gesamten Vermögen für die Handlungen seiner Söhne. Alle diese Erwägungen führen dazu, im allgemeinen für Familiengründungen die Form der Kommanditgesell schaft als besonders geeignet erscheinen zu lassen. Bei dieser haften ein Teil der Gesellschafter, die sogenannten komplemen täre, mit ihrem gesamten Vermögen ebenso wie bei der offenen Handelsgesellschast, während der andere Teil der Gesellschafter, die Kommanditisten, nur in Höhe ihrer Einlage gegenüber den Gesellschastsgläubigern hasten. Nach dem Grundsatz, daß nur der persönlich hasten soll, der im Geschäft tätig ist und die Mög lichkeit hat, seinen Willen zur Geltung zu bringen, werden regel mäßig Ehefrau und Töchter die Rechtsstellung von Komman ditisten erhalten, ebenso minderjährige Kinder, während mit arbeitende Söhne zusammen mit dem Vater als persönlich haf tende Gesellschafter tätig sein können. Die Rechte und Pflichten der komplementäre und der Kommanditisten sind in den 88 161 ff. HGB. festgelcgt. Außer dem schon erwähnten Unter schied in der Haftung, der das Kriterium für das Vorhandensein einer Kommanditgesellschaft bildet, ist hervorzuheben, daß die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen sind und mangels abweichender Bestimmung des GcsellschastSvertragcs lediglich ein Vetorecht gegen Handlungen der persönlich haftenden Gesellschafter haben, die über den ge wöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hin ausgehen. Ebensowenig wie zur Geschäftsführung ist der Kom manditist zur Vertretung der Gesellschaft nach außen ermächtigt. Die Kontrollrechte des Kommanditisten bestehen in dem Anspruch auf abschriftliche Mitteilung der Jahresbilanz und deren Prü fung unter Einsicht der Bücher und Papiere. Gewinn- und Ver lustbeteiligung werden regelmäßig durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Am Verlust nimmt der Kommanditist jedoch nur bis zum Betrage seines Kapitalanteiles und seiner noch rückständigen Einlage teil. Zu irgendwelchen Entnahmen ist der Kommanditist im Gegensatz zu den komplementären nicht berechtigt, er hat nur Anspruch aus Auszahlung des ihm zukommenden Gewinnes. Zu einer Rückzahlung des bezogenen Gewinnes ivegen späterer Ver luste ist der Kommanditist nicht verpflichtet. Ebensowenig be steht eine Nückzahlungsverpflichtung für das, tvas ein Komman ditist aus Grund einer im guten Glauben errichteten Bilanz als Gewinn bezieht. Für die bei seinem Eintritt in ein bestehendes Handelsgeschäft begründeten Verbindlichkeiten hastet der Kom manditist ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht. Die Coniplementare haben etwa dieselben Rechte und Pflichten wie die offenen Handelsgesellschafter, d. h. außer Geschäftsführungs- und Vcrtretungsbefugnis und der Haftung mit ihrem gesamten Vermögen namentlich das Siecht, aus der Gesellfchaftstasse Geld bis zum Betrage von 4°/» ihres für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteiles zu dessen Lasten zu erheben, und soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Ge sellschaft gereicht, auch die Auszahlung ihres den bezeichnet«» Betrag übersteigenden Anteiles am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen. Im Unterschied zu den Kommanditisten dürfen die komplementär»ohne Einwilligung der Gesellschafter weder :n dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter teilnchmen. Notwendig ist auch, daß der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung enthält, wonach im Falle des Todes oder Konkurses oder des sonstigen Ausscheidens eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Wenn nur ein persönlich hastender Gesell schafter vorhanden ist, dürfte es zweckmäßig sein, seinen etwaigen Nachfolger im Vertrag zu bestimmen. Mitunter bestehende Be denken gegen die Umwandlung einer Einzelsirma in eine Kom manditgesellschaft mit Rücksicht auf die Beibehaltung der Firma sind unbegründet, denn gemäß Z 24 HGB. kann die Firma in diesem Falle unverändert fortgeführt werden, sodaß es nicht des Zusatzes »Kommanditgesellschast« bedarf. Ebenso kön nen auch minderjährige Kinder Kommanditistenstellung erlangen, nicht jedoch die Stellung eines Komplementärs, da dazu volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist, es sei denn, daß der Minder jährige schon mit Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß § 3 BGB. durch Beschluß des Vormundschastsgerichts für volljährig erklärt wird. Zur Einräumung einer Kommanditistenstellung an einen Minderjährigen bedarf es keiner vormundschastsgericht- lichcn Genehmigung, sondern das Vormundschaftsgericht hat lediglich ein Auffichtsrecht (vgl. Staub, HGB. 8 16l, Anmer kungen 6 und 14), jedoch ist zur Abgabe wirksanier Willens erklärungen beim Abschluß des Gesellschastsvertrages ein Pfleger zu bestellen. Da es dem bisherigen Inhaber einer Einzelfirma ineist darauf ankommcn wird, auch in der zusammen mit seinen Familienangehörigen zu gründenden Gesellschaft den maßgeb lichen oder gar den allein ausschlaggebenden Einfluß zu besitzen, sei betont, daß sich dies, wenn er allein persönlich haftender Ge sellschafter ist, von selbst ergibt, bei Vorhandensein mehrerer Complementare aber durch die Bestimmungen über die Gewinn verteilung und das Verhältnis zwischen den Anteilen der Kom manditisten zum Gesamtbetriebsvcrmögen, namentlich jedoch durch verschiedene Verteilung des Stimmrechts dafür Sorge ge tragen werden kann, daß der Gründer des Geschäftes auch in der Gesellschaft dominierend bleibt. II. Die Sicherstellung der Ehefrau kann innerhalb oder außerhalb des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Während es, wie oben dargelegt, unpraktisch ist, die Ehefrau als persönlich haf tende Gesellschafterin aufzunehmen, bestehen gegen ihre Beteili gung als Kommanditistin keine Bedenken, vielmehr dürfte es in den meisten Fällen sogar zweckmäßig sein, auch im Geschäft für den Fall des Ablebens des persönlich hastenden Gesellschafters der Mutter eine maßgebliche Rolle neben den Kindern einzuräumcn. Im Einzclfalle ist es natürlich stets eine Frage der persönlichen Eignung und des Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern, ob man den Weg der unmittelbaren Beteiligung der Ehefrau als Gesellschafterin oder lediglich den Weg einer testamentarischen Sicherstellung gehen soll. Letztere kann auf verschiedene Weise
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