Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1928
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1928-05-05
- Erscheinungsdatum
- 05.05.1928
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19280505
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192805050
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19280505
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1928
- Monat1928-05
- Tag1928-05-05
- Monat1928-05
- Jahr1928
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sX?104, 5, Mai 1928. Kantate-Nummer Bvrsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 5 erfolgen. Häufig werden die Kinder zu Erben eingesetzt und die Ehefrau lediglich als Nießbraucherin des auf die Kinder entfallenden Nachlasses. Dann ist dieser von den Kindern sofort zu versteuern, wobei allerdings die ZK 37 ff. des Erbschafts steuergesetzes gewisse Erleichterungen und Stundungsmöglich- keiten vorsehcn. Diese Regelung ist also weder steuerlich beson ders zweckmäßig noch auch deshalb, weil sie darauf abgestellt ist, daß der Ehemann vor der Ehefrau stirbt, während es richtiger ist, von vornherein auch den umgelehrten Fall ins Auge zu fassen und dementsprechend testamentarisch zu verfügen. Es bleiben dann immer noch drei Möglichkeiten: a) Einsetzung einer Vor- und Nacherbschaft: l>) gemeinschaftliches Testament nach Z 2269 BGB.; o) Erbvertrag. Z u a). Wenn die Ehefrau alsVorerbin und die Kinder als Nacherben im Sinne der ZZ 2100 ff. BGB. eingesetzt werden, so kommt diese Regelung der Nießbrauchbestellung am nächsten, namentlich wenn die Form der befreiten Vorerbschaft (KZ 2136/7 BGB.) für den überlebenden Ehegatten gewählt wird. Steuerlich unterscheidet sich diese Form von der des gemein schaftlichen Testaments im Sinne des Z 2269 BGB. nicht, wenn Kinder vorhanden find und daher der Ehegatte als Vorerbe steuerfrei ist, sodaß die Doppelbesteuerung des Vor- und Nach reden nicht praktisch Wied. Das Nähere über die steuerliche Be handlung von Vor- und Nachcrbschaft ergibt sich aus Z 7 des Erbschaftssteuergesetzes. Wied diese Form gewählt, so ist zu beachten, daß im Falle des Eintritts der Nacheebsolge der Nach- crbe zwcckmäßigerweise den Antrag aus Z 7 Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsstcuergesetzes stellt, wonach auf Antrag der Versteue rung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser (und nicht zum Vorerben) zugrundezulegen ist, weil dies zur Folge hat, daß keine Zusammcnrechnung des vom Nacherbcn ererbten Ver mögens des Erblassers und des ererbten Eigcnvcrmögens des Vorcrben statlfindet (vgl. Berolzheimer, Erbschaftsstcuer- gesetz Amn. 2 zu Z 7).') Wenn aber auch steuerliche Gesichtspunkte der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Vorcrben und der Abkömmlinge als Nacherben nicht entgegenstehen, ist doch noch folgendes zu berück sichtigen: Auch bei der befreiten Vorerbschaft bleibt noch eine Beschränkung der Berfügnngsmöglichkeit (ZK 2112 ff. BGB.) des überlebenden bestehen im Gegensatz zur völlig freien Verfügungsfähigkeit bei gemeinschaftlichem Testament und Erb vertrag. Es ist nämlich bei der Vorerbschaft keine Befreiung von den ZK 2113 Abs. 2 (Schenkungen), 2115 (Verfügung durch Zwangsvollstreckung, Arrest, Konkurs), 2121 (Aufstellung eines Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände) und 2122 (Fest stellung des Nachlasses durch Sachverständige auf Antrag des Nacherbcn) möglich. Weiter ist zu beachten, daß nach K 2109 BGB. die Einsetzung eines Nacherbcn nach 30 Jahren seit dem Tode des Erblassers unwirksam wird, d. h. in diesem Falle, wenn ein Ehegatte den andern uin 30 Jahre überlebt. Zu b). Die Form des gemeinschaftlichen Testa ments ist in Kaufmannskrcisen angesichts der Entwicklung der Erbverträge, von denen sich die gemeinschaftlichen Testamente keineswegs klar abgrcnzen, mehr und mehr zurückgegangen. Das gemeinschaftliche Testament wird heute vornehmlich für einfachere Verhältnisse, z. B. in Beamtcnfamilien, wo die Vermögensver- hältnissc nicht besonders verwickelt sind, gewählt. Allerdings stellen juristisch die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügun gen für die Parteien eine stärkere Bindung dar als die testamen tarisch getroffenen, weil diese jederzeit frei widerruflich sind, während ein Erbvertrag nur auf Grund gemeinschaftlichen "1 Vgl. hierzu auch noch Z 13 ErbStG., der lautet: »Mehrere innerhalb 1V Jahren von derselben Person anfallende Vermögens- Vorteile werden in der Weise zufainmengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zuge- rechnct werden und von der Steuer sür den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die sür die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Die durch jeden weiteren Erwerb veranlagte Steiler darf nicht mehr betragen als KV ». H. dieses Erwerbes». Übereinkommens der Parteien abgcändert werden kann. Aber praktisch ist der Unterschied nicht so groß, weil auch beim gemein schaftlichen Testament gemäß K 2270 BGB. die sogenannte kor respektive Wirkung eintritt, d. h. haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Ver fügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Der Unterschied ist der, daß der einmal ge schlossene Erbvertrag einseitig nicht wieder aufgehoben werden kann, während das gemeinschaftliche Testament durch einseitigen Widerruf der von der einen Seite getroffenen Verfügungen be seitigt wird. Dies hat aber nur Bedeutung, wenn ernstliche Differenzen zwischen den Ehegatten eintreten, womit normaler weise in vorgerücktem Alter nicht zu rechnen ist. Ist aber ein Ehegatte verstorben, so ist bei einem gemeinschaftlichen Testa ment der überlebende wie beim Erbvertrag gebunden, sofern er die Erbschaft annimmt und nicht etwa ausschlägt. Der innere Grund für die Anerkennung vertragsmäßiger und unwiderruf licher Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag) liegt darin, daß es oft wünschenswert ist, durch die Unwiderruflichkeit dom Mitkontrahenten bzw. dem Drittbedachten eine gesicherte Stel lung, seinen eigenen Maßnahmen eine zuverlässige Grundlage zu geben. Z u v). Durch den Erbvertrag tritt, wie bereits aus geführt, die stärkste Bindung der beiden Ehegatten ein, soweit es sich um vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen, d. h. Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen handelt. Im übrigen ist durch K 2280 eine starke Annäherung an das gemeinschaftliche Testament ohne weiteres gegeben, denn K 2280 bestimmt: »Haben Ehegatten in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, so finden die Vorschriften des K 2269 entsprechende Anwendung». Dieser aber enthält sine Auslegungsregel für das oben erwähnte gemeinschaftliche Testament und lautet in Absatz 1 wörtlich: »Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testa ment, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Überlebenden der beider seitige Nachlaß an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte für den gesam ten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehe gatten eingesetzt ist». Endlich noch zwei Bemerkungen: 1. Frage der Wiederverhciratung. Wenn die Ehegatten zueinander vollstes Vertrauen haben und einander ganz freisteilen wollen, dann sollen sie ein Testament nach K 2269 bzw. einen Erbvertrag machen und darin die Frage der Wiedcrverheiratung des überlebenden Ehegatten nicht regeln, alles der Zukunft und dem Entschluß des überlebenden Ehe gatten überlassend. Wollen sie wegen einer neuen Eheschließung des überlebenden sichergehen, so errichten sie besser kein Testa ment nach K 2269, sondern setzen sich gegenseitig zu befreiten Vorcrben (ZK 2136, 2137), die Kinder aber sowohl für den Fall des Todes als auch für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten zu Nacherbcn ein, und zwar im letzten Falle unter Belassung des überlebenden Ehegatten als Miterben neben den Kindern nach den gesetzlichen Regeln. Kürzeste Fas sung eines solchen Testaments etwa wie folgt: »Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein. Falls der überlebende wieder heiratet, sollen er und unsere Kinder den Nachlaß nach gesetzlicher Vorschrift teilen». 2. P f l i ch t t e i ls r e ch t der Kinder. Das Pflicht- teilsrccht der Kinder wird sowohl durch ein gemeinschaftliches Testament nach Z 2269 Abs. 1 wie durch einen Erbvertrag ver letzt, denn das Pflichtteilsrecht besteht darin, daß der Pflicht- teilsbcrechtigte sofort beim Tode des Erblassers seinen Pflicht teil frei von jeder sachlichen und zeitlichen Beschränkung fordern kann (ZZ 2203 ff. BGB.). Dieses Pflichtteilsrecht kann nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder