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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1928
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- 1928-05-05
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104, 5. Mai 1928. Kantate-Nummer Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7 8) Einmalige Aufwendungen. Die nachstehend vcrzeichneten Ausgaben entstehen sämtlich nur einmalig und hängen mit der Umwandlung der Einzelfirma in eine Kommanditgesellschaft zusammen. Man darf sie gewiß bei der Berechnung nicht außer acht lassen, jedoch ist dabei stets zu berücksichtigen, daß sie gegenüber den zu L. gezeigten dauernden Ersparnismöglichkeiten nicht entscheidend ins Gewicht fallen. V. Kapital verkehr st euer. Maßgebend ist § 18 in Verbindung mit 8 21 des Kapital- verkehrsteucrgesctzes. Hiernach wird bei der Errichtung einer Kommanditgesellschaft 5 v. T. des Wertes der Einlagen erhoben, mithin 5 v. T. von Mi. 150 000.— — Mk. 750.—. Hier taucht jedoch die Frage einer Bewertung «des ideellen Geschästswertes auf, da für die Wertbercchnung der gemeine Wert maßgebend ist. Im Unterschied zur Vermögensteuer, bei der ich eine Erfassung des Geschäftswertes unbedingt ablehne, wird man bei der Kapitalvcrkchrsteuer, die das Vermögen in der Bewegung erfaßt, nicht umhin können, dem Fiskus eine gewisse Erfassung des Geschästswertes in vorsichtigem Ausmaße zuzubilligcn, namentlich angesichts der Entscheidung des Rcichsfinanzhoses Band 20 S. 93. Nach meinen Erfahrungen in Leipzig pflegen die Steuerbehörden als ideellen Geschäftswelt, sofern nicht beson dere Unterlagen beigebracht werden, 25 bis 331-7» des Ge schäftsvermögens anzunehmen, sodaß sich folgende Rechnung ergibt: Mk. 150 000.— Mk. 150 000.— -l- 37 500.— -t- 50 000.— Mk. 187 500.— Mk. 200 000.—, davon S°/»» --- Mk. 937.50 bzw. Mk. 1 000.-Kapitalverkehrsteucr VI. Scheu kungs- und Erbschaftssteuer. Auch hier handelt es sich um eine einmalige Aufwendung. Es besteht allgemein das Vorurteil, daß diese Steuer besonders hoch sei, was jedoch nur bei entfernten Verwandtengraden und sehr hohen Erbschaftsstufen zutrisft. Zunächst ist es, wie gesagt, nur eine einmalige Abgabe. Es kommt jedoch weiter hinzu, daß beim Ableben des Complementars nur noch dessen Geschäfts anteil der Erbschaftssteuer unterliegt und nicht mehr das ge samte Geschäftsvermögen. Weiterhin bleibt Vermögen, welches den Familienangehörigen schon bei Lebzeiten des Erblassers durch die Gewinnbeteiligung ansällt, von der Erbschaftssteuer überhaupt unberührt, denn wenn auch für die augenblickliche Schenkung der Anteile Schenkungssteuer zu entrichten ist, so wird davon doch nicht die etwaige Wertsteigerung der Anteile be troffen. Endlich findet, wenn zwischen Schenkung und Erbanfall mehr als 10 Jahre liegen, gemäß 8 13 des Erbschaftssteuergesetzes keine Zusammcnrechnung von Schenkung und Erbansall statt, sodaß höhere Erbschaftssteuersätze keine Anwendung finden. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild: -0 Die Ehefrau ist, wenn Kinder vorhanden sind, sowohl für Schenkungen unter Lebenden wie im Falle des Erbgangs steuerfrei. d> Für die Kinder kommt § 10 Steuerklasse I des Erb- schastsstcuergesetzes in Betracht. Angenommen, die Kommandi tisten hätten von dem Betriebsvermögen der Einzelfirma An teile von je Mk. 20 000.— zugewiesen erhalten, so beliese sich die Schenkungssteuer aus 2,5A, mithin auf insgesamt 500X3— Mk. 1 500.— Schenkungssteuer. VII. Gründungsaufwand. Anwaltskosten für Vertragsentwurf. Objekt Mk. 150 000.— d> Notarielle Beurkundung des Grün dungsvertrages (nicht unbedingt erforderlich, aber zweckmäßig) etwa denselben Betrag Erledigt der Notar -> u n d d, so erhält er beide Gebühren. c) Notarielle Beurkundung der Anmel dung zum Handelsregister etwa Mk. 600.—, etwa Mk. 600.—, Gerichtskosten sür Eintragung in das Handelsregister etwa ebensoviel etwa Mk. 150.—, mithin schätzungsweise der gesamte Grün dungsaufwand im engeren Sinne rund Mk. 1500.—. VIII. Geschäftsgrundstück. Wert Mk. 50 000.—. s) Grün dcrwerb st euer. Gemäß 8 1 des Grund erwerbsteuergesetzes wird vom Reich eine Grunderwerbsteuer er hoben, und zwar auch bei der Einbringung eines Grundstücks in eine Kommanditgesellschaft (vgl. Bocthke-Arlt, Hand buch des Steuerrechts IX ß 1 Anm. 1). Die Grunderwerbsteuer wird auch neben der Kapitalverkehrsteuer erhoben (RFtz. Band 17 S. 165). Nun sieht jedoch 8 8 Ziffer 1 des Grund- erwerbsteuergcsetzes für Schenkungen unter Lebenden Stcuer- sreihcit vor, mindestens insoweit die Schenkung reicht. Ange sichts der Verteilung des Geschäftsvermögens in obigem Beispiel im Verhältnis von etwa 45A (Mk. 70 000) sür den persönlich hastenden Gesellschafter und etwa 55?S (Mk. 80 000) für 4 Kom manditisten würden also infolge Befreiung der Schenkung von etwa 55^ nur etwa 45A des Grundstückswertes steuerpflichtig sein, was allerdings nicht unbestritten ist. Vorsorglich wäre jedenfalls ein Grundstückswert von etwa Mk. 25 000.— sür die Berechnung der Grunderwerbsteuec zu berücksichtigen. Der Steuersatz beträgt beim Reich 3^, wozu jedoch in der Regel noch ein Gemeindezuschlag von 2?S tritt. Mithin beträgt der Steuersatz insgesamt 5iT von etwa Mk. 25 000.— — Mk. 1250.—. Bemerkt sei noch, daß die in 8 8 Ziffer 5 des Grunderwerbsteuer gesetzes vorgesehene Steuerbefreiung nicht Platz greift, sofern die Ehefrau als Kommanditistin beteiligt wird, weil die Ein bringung des Grundstücks in eine Gesellschaft nur dann steuer frei ist, wenn die Gesellschaft lediglich aus dem Veräußerer und seinen Abkömmlingen besteht. d) Wertzuwachs st euer. Diese richtet sich nach den verschiedenen Gemcinde-Wertzuwachssteucr-Ordnungen und ist deshalb ziemlich buntscheckig gestaltet. Für Leipzig ist beispiels weise maßgebend die Steuerordnung für die Stadt Leipzig vom 22. Juni 1915 Artikel II 8 6 Ziffer 2 in der Fassung des 65. Nachtrages vom 25. Januar 1928. Vorsorglich wollen wir in unserem Beispiel einen schätzungsweisen Betrag von etwa Mk. 800.— einsetzen. Auf Grund vorstehender Ausführungen ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der Steuerbelastung von Einzelsirma und Kommanditgesellschaft folgendes Gesamtbild. L. Dauernde Aufwendungen. I. Einkommensteuer Vermögensteuer Aufbringung der Jndustriebelastung Gewerbesteuer Kirchensteuer Handelskammer- Beitrag etw Einzelsirma Mk. 11500.— Mk. 750 — Mk. 1275 — Mk. 780 — Mk. I 150.— i Mk. 575 — . Mk. 16 030 — II. Kommandit- Gesellschaft Mk. 8 100.— Mk. 750 — Mk. 1 275.— Mk. 780 — Mk. 810 — Mk. 400 — Mk. 12 115.— Diese Übersicht zeigt, daß sich bei der Umwandlung einer Einzelsirma in eine Kommanditgesellschaft sofort eine jährliche Steuerersparnis von rund Mk. 4 000.— ergibt, d. h. die steuer liche Belastung reduziert sich um etwa 2 5 ! Diese Ersparnis wird noch größer, wenn das Einkommen steigt, außerdem aber, sobald der minderjährige Kommanditist die Volljährigkeit er langt und infolgedessen nicht mehr mit dem persönlich hastenden Gesellschafter zusammen veranlagt wird. Hierzu kommt ferner die beträchtliche Ersparnis an Erbschaststeuer für die Kinder. 8. Einmaliger Aufwand. Kapitalverkehrsteuer etwa Mk. 1 000.— Schenkungssteuec etwa Mk. 1 500.— Gründungsaufwand etwa Mk. 1 500.— Grundstück etwa Mk. 2 000.— Sa. etwa Mk. 6 000.— etwa Mk. 150.—,
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