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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1931
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1931-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1931
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19311201
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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>.1 279, 1. Dezember 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. rung der einheimischen Währung und zum Zweck einer besseren Aus nutzung des Imports und Exports an Zahlungsmitteln getroffen werden. Gehen wir von dem Stand aus, wie ihn die von der Zen tralstelle für Außenhandel Anfang November herausgegobene Schrift »Devisenbestimmungen des Auslandes« (s. Bbl. Nr. 258 v. 6. No vember 1931) aufzeichnet, so finden wir heute folgende Neuerungen: 1. Österreich. Ein Clearingverkehr, wie er zwischen einzelnen Nachfolgestaaten der früheren Donaumonarchie in Gang gekommen ist, besteht zwischen Österreich und Deutschland noch nicht. Die Organisationen des Handels und der Industrie bemühen sich, entsprechende Verhand lungen zwischen der deutschen Neichsbank und der österreichischen Nationalbank zum Abschluß zu bringen. Zu hoffen ist ferner, daß durch die am 14. November 1931 bekanntgogebenen und seit dem 18. November arbeitenden neuen Prüfungsgruppen für den Valutabeöarf geordnetere Verhältnisse und eine bessere Berücksich tigung des Buchhandels erreicht werden. Bücher fallen zusammen mit Musikalien, Kunstgegenständen und belichteten Filmen in Gruppe XI (42). Auch der Verkehr über österreichisches Postspar- kasfenkonto ist noch nicht erleichtert. Nach den Vorschriften der Na tionalbank sind ohne Genehmigung auf die Postsparkassenkonten der Ausländer nur Beträge zu überweisen, sofern sie 200 Schilling nicht überschreiten. Innerhalb Österreichs kann zwar über die mit Be willigung der österreichischen Nationalbank gebuchten Eingänge auf dem Postfparkassenkonto frei verfügt werden. Die Überweisung nach dem Ausland bedarf jedoch der schriftlichen Zustimmung der öster reichischen Nationalbank. Der Nachnahmeverkehr von Deutschland nach Österreich ist durch die Verordnung der österreichischen Bundes regierung vom 18. November z. Zt. nicht möglich. In Ergänzung zu den Ausführungen des Herrn Reinhardt (Börsenblatt Nr. 270 vom 21. November) weisen wir -auf folgen des hin: Noch vor der Reise unserer Beauftragten nach Wien fand eine Unterredung mit dem österreichischen Gesandten in Berlin statt, in welcher er gebeten wurde, sich von sich aus für Erleichterungen einzu setzen, und diese Zusage auch gab. Wir erhalten daraufhin von der Gesandtschaft der Republik Österreich in Berlin folgendes Schreiben: »Die mir vorgetragene Bitte, daß den österreichischen Sorti mentern die Markbeträge für die Bezahlung des Weihnachts geschäftes zur Verfügung gestellt werden, habe ich an meine Ne gierung weitergeleitet. Wie mir nun das Bundeskanzleramt, Aus wärtige Angelegenheiten, mitteilt, ist die österreichische National bank, mit der in der Angelegenheit das Einvernehmen gepflogen wurde, gegenwärtig nicht in der Lage, wegen allfälliger Mark- zuweisungcn an österreichische Sortimenter zur Bezahlung des Weihnachtsgeschäftes eine Zusage zu machen. Die Nationalbank wird jedoch bestrebt sein, für den angegebenen Zweck Valutazu teilungen in bescheidenem Ausmaße nach Möglichkeit vorzunehmen. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können, doch haben sich leider seit unserer Besprechung die Verhältnisse am Devisenmarkt ja noch bedeutend zugespitzt, sodaß gegenwärtig wohl nicht mehr zu erreichen war.« 2. Ungarn. Auch nach Ungarn sind seit dem 21. November Nachnahmesendun gen und Postaufträge nicht mehr zulässig (s. Börsenblatt v. 24. No vember 1931). Ungarn hat mit Österreich ein Dcvisen-Clearing ab geschlossen. Der deutsche Buchhandel erhält Zahlungen nur, soweit von der Ungarischen Nationaldank für angemeldcte Forderungen Pengö zur Verfügung gestellt werden. Man wird sich in Zweifels fällen deshalb vergewissern, ob der Bedarf an Devisen tatsächlich angemeldet ist. 3. Tschechoslowakei. Die Tschechoslowakei befindet sich zu Österreich und Ungarn in vollem Devisen-Boykott. Die Warenausfuhr wird kontrolliert. Nach Mitteilungen des Duxer Verbandes ist die monatliche Geldausfuhr nach Deutschland bis zu Ke. 20.000.— frei. Falls dieser Betrag über schritten wird, ist Einholung einer Bewilligung der Nationalbank erforderlich. Die Durchführung dieser Bestimmung ist dadurch er leichtert, daß die Bank vorgedruckte Ansuchen an ihre Geschäfts freunde abgibt. Die Überweisungen des Buchhandels gehen meist durch die örtlichen Filialen von Großbanken, wodurch eine neue Er leichterung eintritt. Die Bankfilialen holen durch ihre Hauptanstalt in Prag die Bewilligung der Nationaldank rasch ein. Die neue Be stimmung sicht weiter vor, daß für Zahlungen über Ke. 20.000.— pro Monat der Nachweis der tatsächlichen Wareneinfuhr (durch Vor lage der Zollquittungen oder, falls es sich um zollfreies Gut han delt, der Bahn-- oder Postfrachtbriefe) erbracht werden muß. — Über weisungen von Beträgen auf ausländische Postscheckkonten bedürfen ebenfalls — ohne Rücksicht auf die Höhe des zu überweisenden Be trages — der Bewilligung der Nationalbank. Der reichsdeutsche Verlag kann zur Vereinfachung insofern bei tragen, als er seinen Geschäftsfreunden von allen den direkten Sen dungen beiliegenden Fakturen je ein Duplikat anfertigt und der Sen dung beipackt oder direkt als Brief voraussendet, sodaß der Sorti menter ungehindert Sendungen übernehmen kann, während die Ori ginalfakturen noch bei der Bank bzw. Nationalbank liegen. Irgendwelche Behinderung seitens der Nationalbank in bezug auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Buchhandels in der Tschechoslowakei gegenüber den deutschen Verlegern ist laut Aus kunft des Dürer Verbandes vorderhand nicht zu befürchten. Über die Einschränkung des Nachnahme- und Postauftraas- verkehrs von Deutschland nach der Tschechoslowakei siehe unter den Verkehrsnachrichten S. 1044. 4. Dänemark. Die Versendung von Bargeld, Schecks und Wechseln nach dem Ausland darf nur mit Genehmigung der Nationalbank erfolgen. Post anweisungen nach dem Ausland sind noch gestattet. Die Postbehörde kontrolliert aber die Höhe der auf diesem Wege ausgeführten Be träge. Fn Geldbriesen ist die Versendung von dänischen Banknoten und dänischem Geld nur bis zu 400 Kronen erlaubt. Dänische Kro nen dürfen auf ausländische Konten nur eingezahlt werden, falls die Bank, bei der die Einzahlung geschehen soll, hierzu ihre Ein willigung gibt. 5. Estland. Vom Parlament ist das Gesetz zur Regelung des Devisenver kehrs bestätigt worden. Danach ist die Eesti-Bank berechtigt, zwecks Überwachung des Verkehrs in ausländischen Zahlungsmitteln und Wertmetallen von sämtlichen Institutionen und Personen die Vor lage ihrer Geschäftsbücher, Dokumente und der Korrespondenz zu verlangen. Erfahrungen liegen noch nicht vor. Bis vor kurzem be fanden sich Bücher nicht unter den gesperrten Waren. 6. Finnland. Die Negierung hat eine Zwangsablieferung von Devisen noch nicht ungeordnet. Infolgedessen ist eine Devisenknappheit entstanden. Die Einfuhr und natürlich auch die Bezahlungen werden dadurch auto matisch begrenzt. Durch die Sperrung- der Lorikonten ist der ausländische Liefe rant daher zumindest fiir seine noch ausstehenden Forderungen darauf angewiesen, entweder von seinem finnischen Kunden ein Akzept in fremder Valuta aniz-unehmen, das dieser eventuell sich vorbehält zu verlängern, oder sich mit einer Gutschrift auf gesperrtem Finn markkonto zu einem von ihm gewünschten Kurse begnügt. 7. Südamerika. In Südamerika sind nach erheblichen Währungsstürzen durch Moratorien der verschiedensten Art die Zahlungen der Ausland schulden erschwert bzw. verhindert. In den drei bedeutendsten Im portländern für Bücher übt der Staat eine Devisenkontrolle aus. Argentinie n ist bisher seinen Verpflichtungen in befriedigender Weise nachgekommen. In Brasilien ist die Schuldentilgung durch ein Moratorium bis 31. Dezember 1931 unterbrochen. In Chile sind durch die verzögerten Devisenzuweisungen seitens der Kontrollstelle dann und wann die Zahlungen verzögert worden. Die Devisenbestimmungen des Auslandes ändern sich fast täg lich. Einschneidende Bestimmungen von Bedeutung werden wir so fort im Börsenblatt bekanntgeben. Wer eine umfassende Übersicht über die verschiedenen Bestimmungen im Wortlaut haben will, be stelle durch die Geschäftsstelle des Börsenvereins das Ergänzungs- Heft zu den »Devisenbestimmungen des Auslandes«, herausgegoben von der Zentralstelle für Außenhandel nach dem Stande vom 1. Dezember 1931. Der Nachtrag kostet Mk. 1.—. Post und Buch zu Weihnachten. In welch hohem Grade die Post für den Büchervertrieb ver mittelnd tätig ist, darüber gibt die gewaltige Steigerung des Bücher versands in den Wochen vor Weihnachten den treffendsten Beweis. Die Post paßt sich beizeiten den erhöhten Beförderungsaufgaben an. Sie ist bemüht, die ihr anvertrauten Sendungen nicht nur schnell, sondern auch unversehrt den Empfängern zuzufllhren. In diesem Zu sammenhang erscheint es nicht überflüssig, auf die Notwendigkeit einer richtigen Wahl der Verpackungsstoffe und einer geeigneten Ver packungsart beim Buchversand näher einzugehen. 1039
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