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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Amtlicher Teil. 147, 27. Juni 1908. Hebung eines solchen entgegenzunehmeu und^darüber, wie hier vorgesehen, zu beschließen, vollständig als wenn der Prozeß schwebe oder in dem Distrikt anhängig wäre, wo der besagte Antrag ge stellt worden ist. Sektion 30. Der Schreiber des das Verbot erlassenden Ge richtshofs oder Richters soll, wenn das Gericht das Gesuch um Aushebung oder Verhängung des Verbots angehört hat, ohne Verzug dem genannten Gericht beglaubigte Abschriften aller der Papiere übersenden, aus deren Grundlage das Verbot erlassen wurde und die sich in seinem Amte befinden. Sektion 40. Daß gegen die aus den Urheberrechtsgesetzen der Vereinigten Staaten herrührenden Befehle, Urteile oder Ver- sügungen eines der in Sektion 38 dieses Gesetzes erwähnten Ge richte Revision eingelegt werden kann, und zwar in dem Maße, wie es durch Gesetz für die Revision der in besagten Gerichten abgeurteilten Fälle vorgesehen ist. Sektion 41. Daß keine Klage unter den Bestimmungen dieses Gesetzes angenommen werden kann, wenn sie nicht inner halb zweier Jahre nach der Gesetzesverletzung erhoben wird. Sektion 42. Daß in allen Rechtsstreitigkeiten, Klagen oder Prozessen, die mit diesem Gesetz im Zusammenhang stehen, sämt liche Kosten zu übernehmen sind, und daß der Gerichtshof der obsiegenden Partei angemessene Anwaltsgebühren als Kosten anteil zuerkennen kann. Sektion 43. Daß das Urheberrecht vom Besitz des Gegen standes selbst, der geschützt ist, getrennt ist; und der Verlaus, die Übertragung durch Schenkung usw. des Gegenstandes selbst soll nicht die Übertragung des Urheberrechts in sich schließen, noch soll die Zession des Urheberrechts die Übertragung des Gegenstandes selbst einschließen. Sektion 44. Daß jedes der Rechte, die in Sektion 1 dieses Gesetzes spezifiziert sind, als besonderer Eigentumsgegenstand in bezug aus Übertragung, Vermietung, Lizenz, Geschenk, Legat, Erbschast, Nachkommenschaft oder Übergang erachtet werden soll. Sektion 45. Daß jede Abtretung des Urheberrechts unter diesem Gesetz durch ein schriftliches vom Zedenten unterzeichnetes Dokument erfolgen soll*). Sektion 40. Daß jede Abtretung des Urheberrechts, die im Ausland erfolgt, vom Zedenten vor einem Konsulatsbeamten oder Botschaftssekretär der Bereinigten Staaten bestätigt werden soll, der berechtigt ist, Eide abzunehmen und notarielle Hand lungen vorzunehmen. Die Bescheinigung einer solchen Bestätigung von der Hand und unter dem Siegel eines Konsulatsbeamten oder Botschaftssekretärs soll xrima käme der Beweis für die Aus- führung des Dokuments sein. Sektion 47. Daß jede Abtretung des Urheberrechts im Copy rightamt drei Kalendermonate nach ihrer Ausführung in den Ber einigten Staaten oder sechs Kalendermonate nach der Ausführung außerhalb der Grenzen der Bereinigten Staaten eingetragen werden soll, andernfalls soll sie in Ermangelung gebührender Vormerkung gegen einen späteren Käufer oder Pfandnehmer, dessen Abtretung gebührend verzeichnet worden ist, null und nichtig sein. Sektion 48. Daß das Copyrightamt gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr eine solche Abtretung eintragen und die Urkunde oder ihre Abschrift zusammen mit einer Eintragsbescheini gung zurückschicken soll; und gegen Bezahlung der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Gebühr soll das Amt jeder darum nach suchenden Person eine Kopie davon mit dem Siegel des Copy rightamts ausstellen. Sektion 40. Daß, wenn die Abtretung des Urheberrechts an einem Buche oder andern, Werk eingetragen worden ist, der Zessionär das Recht haben soll, an Stelle des Namens des Ze- *) Die Bill Smoot PS. 2499) und ebenso die Bill Currier (H. R. 243) fügen hier noch zu: »vor einem Beamten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist«. deuten in dem von diesem Gesetz oorgeschriebenen Copyright- vermerk den seinigen zu setzen. Sektion »0. Daß alle Eintragungen und andere auf das Ur- heberrecht bezügliche Dinge, wie sie das Gesetz erfordert, im Lopz-iigdt-Okkioe, lädrarz- ok Oongress, Oistriot ok Llolumbia, auf bewahrt werden sollen, und die Kontrolle soll durch den Sekretär für Copyright stattfinden unter Aussicht des Kongreßbibliothelars, und der elftere soll alle Obliegenheiten bezüglich der Eintragungen von Urheberrecht erfüllen. Sektion 31. Es soll vom Kongreßbibliothekar ein Copyright sekretär mit einem Gehalt von .... und ein Untersekretär mit einem Gehalt von .... ernannt werden, der während der Ab- Wesenheit des elfteren ermächtigt sein soll, das Urheberrechts siegel auf Papiere zu setzen, die aus dem genannten Amt kommen, ebenso auch Bescheinigungen und andere Papiere zu unter schreiben. Vom Bibliothekar sollen diejenigen Gehilfen für den Sekretär ernannt werden, die durch Gesetz bewilligt werden. Sektion »2. Daß der Copyrightsekretär täglich in einer Bank des Distrikts Columbia, die der Schatzkanzler zu bezeichnen hat, alle für Urheberrechtsgebühren bestimmten Gelder einzuzahle» hat, und er soll wöchentlich alle unter den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinnahmten Gebühren dem Schatzkanzler abliefern, und jährlich alle diejenigen, die nicht als Gebühren gelten und den Absendern nicht zurückgeschickt werden können, und er soll dem Sekretär des Schatzkanzlers und dem Parlamentsbibliothekar monatlich Bericht erstatten, wieviel von den Geldern als Ge bühren für jeden Monat zu gelten haben, zusammen mit einer Ausstellung der empfangenen Rimessen, des Kassenbestands, der zurückgezahlten Gelder und der nicht verwandten Disserenzbeträge. Sektion 33. Daß der Sekretär den Vereinigten Staaten 20 080 Dollar Kaution zu stellen hat, deren Form der Anwalt des Staatsschatzes zu bestimmen hat, und mit Sicherheiten, die dem Sekretär des Staatsschatzes für getreue Erfüllung seiner Obliegenheiten genügen. Sektion 34. Daß der Sekretär dem Kongreßbibliothekar einen Jahresbericht einzureichen hat, der mit dem Jahresbericht der Bibliothek gedruckt wird und alle Urheberrechtsgeschäste des voran gegangenen Jahres enthalten soll, einschließlich der Anzahl und Art der im Urheberrechtsamt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes während des Jahres hinterlegten Werke. Sektion 33. Daß das durch Gesetz vom 8. Juli 1870 vor gesehene und gegenwärtig im Urheberrechtsamt benutzte Siegel auch ferner dessen Siegel bleiben soll, und alle aus diesem Amt kommenden, der Legalisierung bedürfenden Papiere damit ver sehen werden müssen. Sektion 38. Daß unter Voraussetzung der Billigung von seiten des Kongreßbibliothekars der Sekretär für Copyright er mächtigt sein soll, für die Eintragung der Ansprüche aus Urheber recht Regeln auszustellen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlausen, vorausgesetzt, daß kein Bruch dieser Regeln die Gültigkeit des Urheberrechts beeinträchtigt. Sektion 37. Daß der Sekretär für Copyright solche Bücher besorgen und führen soll, die für Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes nötig sind, und sobald im Urheberrechtsamt ein Titel oder ein Exemplar eines Werkes den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß hinterlegt worden ist, er die Eintragung vor nehmen soll. Sektion 58. Daß bei jeder Eintragung die Person, die das Urheberrecht beansprucht, eine mit dem Siegel der Copyright- eintragnng versehene Bescheinigung empfangen soll, die den Namen und die Adresse, den Titel des für Urheberrechtsschutz vorgeschlagenen Werkes, das Datum der Hinterlegung der erforder lichen Exemplare eines solchen Werkes und solche Angaben be züglich Klassifizierung und Eintragung enthalten soll, daß die Eintragung zweifellos ist. Bei einem Buche soll die Bescheinigung auch den Empfang des laut Sektion 16 dieses Gesetzes ersorderlichen Zeugnisses und das Datum der Vollendung des Drucks, oder
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