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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080627
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190806278
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^ 147, 27. Juni 190k. Amtlicher Teil MU-nbi-u >. d. itsch». «uch-and-l. 7069 das^Datum der Veröffentlichung des Buches, wie in dem besagten Zeugnis angegeben, enthalten. Der Sekretär für Copyright soll ein gedrucktes Formular für diese Bescheinigung vorbereiten, die mit dem Siegel des Urheberrechtsamts versehen der Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr jeder darum nachsuchenden Person ausgehändigt weiden soll, und die besagte Bescheinigung soll in jedem^Gericht als Urium kaoie-Nachweis der darin erwähnten Tatsachen gelten. Lektion 59. Daß der Sekretär- für Copyright ein genaues Verzeichnis aller llrheberrechtseintragungen führen und in periodischen Zwischenräumen einen Katalog der für Urheberrecht hinterlegten und eingetragenen Artikel drucken lassen soll. Zusammen mit entsprechenden Inhaltsverzeichnissen, und in bestimmten Zwischenräumen soll er vollständige Kataloge für jede Klasse.von llrheberrechtseintragungen drucken lassen, und er soll dann be rechtigt sein, die Originalkatalogkarten zu zerstören, die die in solchen Bänden enthaltenenTite ltragen, und die in solchenZwischen- räumen vorgenommenen Eintragungen Nachweisen. Die laufenden Kataloge der Urheberrechtseintragungen und die hierzu gehörigen Inhaltsverzeichnisse sollen in jedem Gericht als llrima kaoie- Rachweis der darin über die Eintragung enthaltenen Tatsachen gelten. Sektion 89. Daß die erwähnten gedruckten Kataloge bei Erscheinen vom llrheberrechtsamt sofort an die Zolleinnehmer der Bereinigten Staaten und an die Postvorsteher der Austausch ämter sllr ausländische Post geschickt werden sollen, in Überein stimmung mit den vom Schatzamtssekretär und dem Oberpost- msister vorbereiteten revidierten Listen, und dieselben sollen auch aus Wunsch an Privatpersonen zu einem vom Sekretär für Copyright zu bestimmenden Preis abgegeben werden, der'aber 5 Dollar pro Jahr für den vollständigen Katalog der Copyrighteintragungen und einen Dollar pro Jahr für die im Laufe des Jahres heraus, gegebenen Spezialklassenkataloge nicht übersteigen darf. Die kombinierten Kataloge sollen auch auf Wunsch an Privatpersonen zu mäßigem Preise abgegeben werden, und Abonnements auf dieselben werden vom 8nxerintencksnt ok lludlio Ooenmsute ent gegengenommen und die empfangenen Gelder in das Schatz amt eingezahlt. Sektion 81. Daß die Bücher des Copyrightamts zusammen mit den hierzu gehörigen Registern und alle im Copyrightamt niedergelegten und ausbewahrtenWerks demPublikum zu passenden Zeiten zugänglich sein sollen; von den in den Registern erfolgten Eintragungen können Abschriften angefertigt werden unter Ein haltung der Bestimmungen, die der Sekretär für Copyright unter Billigung seitens des Kongreßbibliothekars vorschreiben wird. Sektion 82. Daß der genannte Bibliothekar bestimmen soll, welche von den im Copyrightamt gemäß den Urheberrechtsgesetzen der Vereinigten Staaten hinterlegten Büchern und anderen Artikeln in die dauernden Sammlungen des Kongresses, der Kongreß bibliothek, einschließlich der Gesetzbibliothek lidiar^) über- gefllhrt werdensollen und welche von ihnenin die Reservesammlungen behuss Verkauf oder Austausch, oder in andere Staatsbiblio- theken des Distrikts Columbia überzusühren sind. Sektion 83. Daß der Kongreßbibliothekar und der Sekretär für Copyright in entsprechenden Zwischenräumen bestimmen sollen, von welchen derart zurückgebliebeneil Artikeln nebst allen Schrift stücken und Korrespondenzen einer bestimmten Zeitperiode es wünschenswert erscheint, sie im Urheberrechtsamt aufzubewahren; dieselben können nach unten vorgesehener Benachrichtigung über die übrigen Sachen nach Gutdünken verfügen und andere ver nichten: vorausgesetzt, daß im Katalog der Copyright eintragungen von Februar bis mit November eine Angabe der Jahre, wann die Artikel empfangen wurden, sowie auch eine Notiz beigedruckt ist, daß jeder Verfasser, Copyrightbesitzer oder jeder gesetzlich Berechtigte vor Ablauf des Monats November Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang. jenes Jahres alles beanspruchen und zurücknehmen kann, was von seinen während einer angegebenen Periode von Jahren für das Urheberrecht hinterlegten und eingetragenen Erzeugnissen zu sinken und nicht in einer in diesem Gesetze vorgesehenen Weise verwandt worden ist. Und vorausgesetzt seiner, daß kein Manuskript eines noch nicht verlegten Werkes während der Tauer seines Urheberrechts ohne besondere Benachrichtigung des Autors, Urheberrechtsbesitzers oder gesetzlich Berechtigten zerstört werden soll, damit es derselbe eventuell vorher zurllckziehen kann. Sektion 84. Daß die Personen, denen die bezeichnten Dienste erwiesen werden, die folgenden Gebühren bezahlen sollen, welche der Sekretär für Copyright in Empfang zu nehmen hat: Für die Eintragung eines dem Urheberrecht unterliegenden Werkes, das gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes hinterlegt worden ist, 1 Dollar, welche Summe eine mit Siegel versehene Bescheinigung einschließt: Vorausgesetzt, daß im Falle von Photographien, wenn eine Bescheinigung nicht verlangt wird, die Gebühr nur SO Cents betragen soll. Für jede weitere Be scheinigung mit Siegel der erfolgten Eintragung SO Cents. Für die Eintragung und Legalisierung eines auf eine Zession des Urheberrechts bezüglichen Dokuments oder für die gehörig be glaubigte Abschrift einer Zession, wenn nicht mehr als 300 Worte lang 1 Dollar; wenn mehr als 300 und weniger als 1000 Worte lang, 2 Dollar; wenn mehr als 1000 Worte lang, 1 Dollar für jedes Tausend und einen Bruchteil von mehr als 300 Worten. Für Vergleichung der Abschrist einer Zession mit Eintragung eines solchen Dokuments im Copyrightamt und Beglaubigung der selben unter Siegel 1 Dollar. Für Eintragung der Erweiterung oder Erneuerung des Urheberrechts, wie es in Sektion 24 und 28 dieses Gesetzes vorgesehen ist, SO Cents. Für Eintragung der Abtretung des Besitzes von geschützten Artikeln 10 Cents sür jeden Titel eines Buches oder andern Artikels, außer der für Eintragung der Abtretungsurkunde vorgeschriebenen Gebühr. Für jedes gewünschte Nachschlagen nach Eintragungen, Suchen in Registern oder nach Hinterlegungen im Copyrightamt 50 Cents für jede volle Stunde, die das Nachschlagen beansprucht. Vorausgesetzt, daß nur eine Eintragung mit einer einmaligen Gebühr gefordert wird für mehrere Bände desselben Buches oder derselben Zeit schrift, die gleichzeitig hinterlegt werden, oder sllr die numerierte Serie eines in den Unterabteilungen ki, j und Ir der Sektion 5 dieses Gesetzes spezifizierten Werkes, wenn eine solche Serie denselben Gegenstand mit alleinigen Abweichungen in der Fassung oder Zusammenstellung und in den einzelnen Bestandteilen be handelt und dieselben gleichzeitig unter einem Titel behufs gemein samer Eintragung hinterlegt werden. Sektion 85. Daß in der Auslegung und Fassung dieses Ge setzes »das Datum der Veröffentlichung« im Falle eines Werkes, von dem Exemplare sür Verkauf oder Verteilung hergestellt werden, das früheste Datum sein soll, wann die Exemplare der ersten autorisierten Auflage verkauft oder zum Verkauf gestellt wurden;und das Wort»Versasser«soll auch denAusnutzer chmxloz-er) umfassen, im Falle die Bücher zum Verleihen hergestellt werden. Sektion 86. Daß alle Gesetze oder Teile von Gesetzen, die im Gegensatz zu den Verfügungen dieses Gesetzes stehen, hiermit widerrufen werden, aber die Prozeßverfahren wegen Urheber rechtsverletzung, die vor Veröffentlichung dieses Gesetzes begonnen wurden und noch an Gerichten der Bereinigten Staaten schweben, sollen durch dieses Gesetz nicht berührt werden, vielmehr sollen solche Prozesse nach den bisherigenGesetzen zu Ende geführt werden. Sektion 87. Daß dieses Gesetz am 1. Juli 1908 in Kraft treten soll. 921
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